Reste der Stadtmauer in Alt-Sachsenhausen unter Denkmalschutz stellen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 04.05.2018, ST 861
Betreff: Reste der Stadtmauer in Alt-Sachsenhausen unter Denkmalschutz stellen Nach § 5 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes liegt die Zuständigkeit zur Inventarisation von Kulturdenkmalen und somit auch der Denkmalwertprüfung eines Objekts bei der Denkmalfachbehörde. Daher hat der Magistrat -das Denkmalamt Frankfurt- die Ortsbeiratsanregung, nach erfolgter fotografischer Erfassung der fraglichen Mauerabschnitte vor Ort, an das zuständige Landesamt für Denkmalpflege Hessen in Wiesbaden zur Prüfung weitergeleitet.