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Reste der Stadtmauer in Alt-Sachsenhausen unter Denkmalschutz stellen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 04.05.2018, ST 861

Betreff: Reste der Stadtmauer in Alt-Sachsenhausen unter Denkmalschutz stellen Nach § 5 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes liegt die Zuständigkeit zur Inventarisation von Kulturdenkmalen und somit auch der Denkmalwertprüfung eines Objekts bei der Denkmalfachbehörde. Daher hat der Magistrat -das Denkmalamt Frankfurt- die Ortsbeiratsanregung, nach erfolgter fotografischer Erfassung der fraglichen Mauerabschnitte vor Ort, an das zuständige Landesamt für Denkmalpflege Hessen in Wiesbaden zur Prüfung weitergeleitet.