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Bauvorhaben „Hofgut Obermühle"

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 04.05.2018, ST 844 Betreff: Bauvorhaben "Hofgut Obermühle" Zu 1.: Eine Vorstellung des Bauvorhabens kann nur durch die Bauherrschaft erfolgen. Diese steht einer Vorstellung des Projektes in einer Sitzung des Ortsbeirates offen gegenüber. Zu 2.: Das Grundstück der ehemaligen Obermühle befindet sich innerhalb der denkmalgeschützten Gesamtanlage des historischen Ortskerns Niederursel und ist damit als Teil eines Kulturdenkmals gemäß § 2 Abs. 3 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes erfasst. Auf dem Mühlengelände befinden sich mehrere Gebäude, die nur teilweise von der geplanten Baumaßnahme betroffen sind. Das ehemalige Mühlgebäude (Dorfwiesenweg 11) sowie das daran anschließende Wohngebäude (Obermühlgasse 19) sind nicht Teil des geplanten Bauvorhabens und bleiben erhalten. Die eingeschossigen Fachwerknebengebäude, welche sich direkt neben dem Mühlenbach befinden, werden im Rahmen des Bauvorhabens instandgesetzt und bleiben ebenfalls erhalten. Die übrigen auf dem Grundstück befindlichen Gebäude (ein Stallgebäude mit zwei Wohnungen, ein Pferdeunterstand, eine Garage und ein Hühnerstall) befinden sich zwar innerhalb der denkmalgeschützten Gesamtanlage, haben allerdings keinen eigenen Denkmalwert. Das geplante Bauvorhaben sieht einen Abriss dieser Gebäude sowie eine Neubebauung vor. Errichtet werden an dieser Stelle fünf Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 35 Wohnungen und eine Tiefgarage mit 31 Stellplätzen. Zu 3.: Das Bauvorhaben liegt nicht innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Urselbachs. In die erteilte Baugenehmigung wurde der Hinweis aufgenommen, dass bei Eingriffen in grundwasserführende Bodenschichten ein Erlaubnisantrag nach den §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz bei der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde zu stellen ist. Des Weiteren ist ein Hinweis betreffend der erforderlichen Beantragung für die möglicherweise vorgesehene Versickerung von Niederschlagswasser Bestandteil der Genehmigung. Zu 4.: Ein Zeitplan für die Umsetzung des Bauvorhabens ist dem Magistrat nicht bekannt. Baubeginn wurde für die im August des vergangenen Jahres erteilte Baugenehmigung bisher nicht angezeigt. Zu 5.: Bezüglich eines Konzeptes zur Baustellenlogistik wurden vor Genehmigungserteilung bereits Gespräche mit der Bauherrschaft geführt. Bis zum Baubeginn wird diese eine entsprechende Planung vorlegen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 25.01.2018, OM 2687

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