Bauvorhaben „Hofgut Obermühle"
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 04.05.2018, ST
844
Betreff: Bauvorhaben
"Hofgut Obermühle" Zu 1.: Eine Vorstellung des Bauvorhabens kann nur durch die
Bauherrschaft erfolgen. Diese steht einer Vorstellung des Projektes in einer
Sitzung des Ortsbeirates offen gegenüber. Zu 2.: Das Grundstück der ehemaligen Obermühle befindet
sich innerhalb der denkmalgeschützten Gesamtanlage des historischen Ortskerns
Niederursel und ist damit als Teil eines Kulturdenkmals gemäß § 2 Abs. 3 des
Hessischen Denkmalschutzgesetzes erfasst. Auf dem Mühlengelände befinden sich mehrere Gebäude,
die nur teilweise von der geplanten Baumaßnahme betroffen sind. Das ehemalige Mühlgebäude
(Dorfwiesenweg 11) sowie das daran anschließende Wohngebäude (Obermühlgasse 19)
sind nicht Teil des geplanten Bauvorhabens und bleiben erhalten. Die eingeschossigen
Fachwerknebengebäude, welche sich direkt neben dem Mühlenbach befinden, werden
im Rahmen des Bauvorhabens instandgesetzt und bleiben ebenfalls erhalten.
Die übrigen auf dem Grundstück
befindlichen Gebäude (ein Stallgebäude mit zwei Wohnungen, ein
Pferdeunterstand, eine Garage und ein Hühnerstall) befinden sich zwar innerhalb
der denkmalgeschützten Gesamtanlage, haben allerdings keinen eigenen
Denkmalwert. Das geplante Bauvorhaben sieht einen Abriss dieser Gebäude sowie
eine Neubebauung vor. Errichtet werden an dieser Stelle fünf
Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 35 Wohnungen und eine Tiefgarage mit 31
Stellplätzen. Zu 3.: Das Bauvorhaben liegt nicht innerhalb des
festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Urselbachs. In die erteilte Baugenehmigung wurde der Hinweis
aufgenommen, dass bei Eingriffen in grundwasserführende Bodenschichten ein
Erlaubnisantrag nach den §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz bei der Unteren
Wasser- und Bodenschutzbehörde zu stellen ist. Des Weiteren ist ein Hinweis
betreffend der erforderlichen Beantragung für die möglicherweise vorgesehene
Versickerung von Niederschlagswasser Bestandteil der Genehmigung. Zu 4.: Ein Zeitplan für die Umsetzung des Bauvorhabens ist
dem Magistrat nicht bekannt. Baubeginn wurde für die im August des vergangenen
Jahres erteilte Baugenehmigung bisher nicht angezeigt. Zu 5.: Bezüglich eines Konzeptes zur Baustellenlogistik
wurden vor Genehmigungserteilung bereits Gespräche mit der Bauherrschaft
geführt. Bis zum Baubeginn wird diese eine entsprechende Planung vorlegen.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 25.01.2018, OM 2687