Kindgerechte Verkehrsordnung im Bahnhofsviertel
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 13.05.2019, ST 841 Betreff: Kindgerechte Verkehrsordnung im
Bahnhofsviertel Zu 1.: Der Anregung wird entsprochen. Der Gehweg wird mit
Stahlabweisern/Pollern gegen das illegale Parken abgesichert. Zu 2.: Grundsätzlich bestehen gegen die angeregte
signaltechnische Ergänzung keine Bedenken. Die Maßnahme ist jedoch sehr
umfangreich und kostenintensiv. Ein aufwendiger Tiefbau im Gehweg ist hierfür
notwendig. Derzeit sind hierfür keine Mittel vorgesehen. Die Maßnahme wird
deshalb in die Vormerkliste für Lichtsignalanlagen aufgenommen. Zu 3.: Am Knotenpunkt Gutleutstraße / Baseler Straße wurden
für zu Fuß Gehende sehr lange Grünphasen realisiert. Ausnahme hiervon ist die
Querung der Baseler Straße in Richtung Innenstadt (in den Tagesprogrammen
zwischen 13 und 16 Sek.), wobei die Gründauer hier mehr als ausreichend ist.
Nach Grünende wird jedoch noch eine sogenannte Schutzzeit geschaltet bevor der
Kfz-Verkehr wieder Grün erhält. Diese Schutzzeit reicht aus, um beim Betreten
der Fahrbahn in der letzten Grünsekunde die Fahrbahn noch vollständig zu
überqueren. Von einer Änderung der Schaltzeiten wird daher Abstand
genommen. Zu 4.: In den Tagessignalprogrammen an der angesprochenen
Lichtsignalanlage wurden, um möglichst kurze Wartezeiten für zu Fuß Gehende zu
ermöglichen, Doppelanwürfe realisiert. D . h. zu Fuß Gehende erhalten hier
zweimal im Programmumlauf Grün. Dies bedingt aber relativ kurze Grünzeiten, die
aber dennoch den Richtlinien für Lichtsignalanlagen entsprechen. Nach Grünende
werden auch hier die unter 3. aufgeführten Schutzzeiten geschaltet. Von einer
Änderung der Schaltzeiten wird daher ebenso Abstand genommen. Zu 5.: Die angesprochene Querung für zu Fuß Gehende gehört
nicht zum offiziellen Schulweg der Bettinaschule und der
Elsa-Brandström-Schule. Dieser verläuft auf der gegenüberliegenden Seite. Es
wird davon ausgegangen, dass die verkehrlichen Voraussetzungen (Fußgänger- und
Kfz-Verkehrsstärken) für die Einrichtung eines Zebrastreifens gemäß der
Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001)
hier nicht erreicht werden. Das Verkehrszeichen (VZ) 136 Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) findet nur Verwendung, wenn Kinder außerhalb von Kreuzungen für den
Fahrzeugverkehr unerwartet die Fahrbahn kreuzen. Dies ist hier nicht der Fall,
zumal abbiegende Fahrzeuge dem zu Fuß Gehenden Vorrang zu gewähren haben. Der
Anregung kann daher in diesem Punkt nicht entsprochen werden. Zu 6.: Gemäß den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung
von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) dürfen Fußgängerüberwege über Straßen mit
Straßenbahnen ohne eigenen Gleiskörper nicht angelegt werden. Dem Wunsch kann
daher nicht entsprochen werden. Es besteht hier die Möglichkeit, einen signalisierten
Fußgängerüberweg einzurichten. Diese Maßnahme ist jedoch sehr umfangreich und
kostenintensiv, da ein aufwendiger Tiefbau mit einer Gleisquerung notwendig
ist. Derzeit sind hierfür keine Mittel vorgesehen. Die Maßnahme wird deshalb in
die Vormerkliste für Lichtsignalanlagen aufgenommen. Zu 7.: Es wird auf die Umbauplanung der B-Ebene im
Hauptbahnhof verwiesen. Im Rahmen der Plangenehmigung wurde verbindlich auf die
Herstellung eines öffentlichen Durchgangs an dieser Stelle verzichtet. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 22.01.2019, OM 4171