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Kindgerechte Verkehrsordnung im Bahnhofsviertel

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.05.2019, ST 841 Betreff: Kindgerechte Verkehrsordnung im Bahnhofsviertel Zu 1.: Der Anregung wird entsprochen. Der Gehweg wird mit Stahlabweisern/Pollern gegen das illegale Parken abgesichert. Zu 2.: Grundsätzlich bestehen gegen die angeregte signaltechnische Ergänzung keine Bedenken. Die Maßnahme ist jedoch sehr umfangreich und kostenintensiv. Ein aufwendiger Tiefbau im Gehweg ist hierfür notwendig. Derzeit sind hierfür keine Mittel vorgesehen. Die Maßnahme wird deshalb in die Vormerkliste für Lichtsignalanlagen aufgenommen. Zu 3.: Am Knotenpunkt Gutleutstraße / Baseler Straße wurden für zu Fuß Gehende sehr lange Grünphasen realisiert. Ausnahme hiervon ist die Querung der Baseler Straße in Richtung Innenstadt (in den Tagesprogrammen zwischen 13 und 16 Sek.), wobei die Gründauer hier mehr als ausreichend ist. Nach Grünende wird jedoch noch eine sogenannte Schutzzeit geschaltet bevor der Kfz-Verkehr wieder Grün erhält. Diese Schutzzeit reicht aus, um beim Betreten der Fahrbahn in der letzten Grünsekunde die Fahrbahn noch vollständig zu überqueren. Von einer Änderung der Schaltzeiten wird daher Abstand genommen. Zu 4.: In den Tagessignalprogrammen an der angesprochenen Lichtsignalanlage wurden, um möglichst kurze Wartezeiten für zu Fuß Gehende zu ermöglichen, Doppelanwürfe realisiert. D . h. zu Fuß Gehende erhalten hier zweimal im Programmumlauf Grün. Dies bedingt aber relativ kurze Grünzeiten, die aber dennoch den Richtlinien für Lichtsignalanlagen entsprechen. Nach Grünende werden auch hier die unter 3. aufgeführten Schutzzeiten geschaltet. Von einer Änderung der Schaltzeiten wird daher ebenso Abstand genommen. Zu 5.: Die angesprochene Querung für zu Fuß Gehende gehört nicht zum offiziellen Schulweg der Bettinaschule und der Elsa-Brandström-Schule. Dieser verläuft auf der gegenüberliegenden Seite. Es wird davon ausgegangen, dass die verkehrlichen Voraussetzungen (Fußgänger- und Kfz-Verkehrsstärken) für die Einrichtung eines Zebrastreifens gemäß der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) hier nicht erreicht werden. Das Verkehrszeichen (VZ) 136 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) findet nur Verwendung, wenn Kinder außerhalb von Kreuzungen für den Fahrzeugverkehr unerwartet die Fahrbahn kreuzen. Dies ist hier nicht der Fall, zumal abbiegende Fahrzeuge dem zu Fuß Gehenden Vorrang zu gewähren haben. Der Anregung kann daher in diesem Punkt nicht entsprochen werden. Zu 6.: Gemäß den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) dürfen Fußgängerüberwege über Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenen Gleiskörper nicht angelegt werden. Dem Wunsch kann daher nicht entsprochen werden. Es besteht hier die Möglichkeit, einen signalisierten Fußgängerüberweg einzurichten. Diese Maßnahme ist jedoch sehr umfangreich und kostenintensiv, da ein aufwendiger Tiefbau mit einer Gleisquerung notwendig ist. Derzeit sind hierfür keine Mittel vorgesehen. Die Maßnahme wird deshalb in die Vormerkliste für Lichtsignalanlagen aufgenommen. Zu 7.: Es wird auf die Umbauplanung der B-Ebene im Hauptbahnhof verwiesen. Im Rahmen der Plangenehmigung wurde verbindlich auf die Herstellung eines öffentlichen Durchgangs an dieser Stelle verzichtet. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 22.01.2019, OM 4171

Verknüpfte Vorlagen