Schutz der Bergen-Enkheimer Wohnbevölkerung vor Lärm und Schadstoffen nach dem Bau des Rie-derwaldtunnels hier: Rechtsanträge auf zusätzliche Schutzmaßnahmen entlang der Bundesautobahn 66 (Abschnitt A 66 Bergen-Enkheim) gemäß § 75 Abs. 2 HVwVfG
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 23.06.2014, ST
832
Betreff: Schutz der
Bergen-Enkheimer Wohnbevölkerung vor Lärm und Schadstoffen nach dem Bau des
Rie-derwaldtunnels hier: Rechtsanträge auf zusätzliche Schutzmaßnahmen
entlang der Bundesautobahn 66 (Abschnitt A 66 Bergen-Enkheim) gemäß § 75 Abs. 2
HVwVfG Mit dem Bericht des Magistrats
vom 07.02.2014, B 44, zur Anregung des Ortsbeirates 16 vom 14.05.2013, OA 375,
hatte der Magistrat Aussagen von Hessen Mobil zur erwarteten Lärm- und
Luftbelastung der bestehenden Bundesautobahn 66 im Anschluss an die derzeit
geplanten Neubaumaßnahmen übermittelt. Dies beinhaltet auch die vom Ortsbeirat
verlangte Gegenüberstellung damaliger und für die Zukunft prognostizierte
Belastungen. Hessen
Mobil geht davon aus, dass sich die Emissionspegel durch die erhöhte
Verkehrsbelastung um maximal 1,1 db(A) gegenüber der damaligen Prognose erhöhen
werden. Ein Erfordernis zur Planänderung gemäß § 75 Absatz 2 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) besteht aus Sicht von Hessen Mobil
nicht. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 07.03.2007 (BVerwG 9 C
2.06) unter Bezugnahme auf die Verkehrslärmschutzverordnung eine
"Erheblichkeitsschwelle" von 3 db(A) angenommen. Dieser Wert wird nach Aussage
von Hessen Mobil bzw. der von dort beauftragten Gutachter nicht
überschritten. Der
Magistrat geht davon aus, dass für den vom Ortsbeirat angesprochenen
Streckenabschnitt der BAB 66 ein Antrag gemäß § 75 (2) HVwVfG keine Aussicht
auf Erfolg hat.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 18.03.2014, OM 2991