Schandfleck Alt-Rödelheim: Warum passiert nichts, um die baufälligen Häuser abzureißen und das Gebiet neu zu bebauen?
Stellungnahme des Magistrats
Zu 1.: Für die Häuserzeile Alt-Rödelheim 12 - 20 wurde keine Abbruchgenehmigung erteilt. Zum Zeitpunkt der Beantragung des Abbruches lag keine hinreichend konkrete Vorplanung für eine Ersatzbebauung der Liegenschaft vor. In Gebieten mit städtebaulichen Erhaltungssatzungen ist dies jedoch Voraussetzung für die Genehmigung eines Abbruches. Zu 2., 4. und 5.: Dem Magistrat liegt nach wie vor weder eine Bauvoranfrage noch ein Bauantrag vor. Mittlerweile erfolgten jedoch konkrete Abstimmungen mit der Bauherrschaft. Nach aktuellem Kenntnisstand des Magistrates ist für die Liegenschaft eine Bebauung mit Wohn- und Geschäftshäusern geplant. Diese Planung entspricht sowohl der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplanes als auch dem Charakter der Umgebung. Der Magistrat geht davon aus, dass die Einreichung einer genehmigungsfähigen Planung in absehbarer Zeit erfolgt. Das Aussprechen eines Baugebotes erscheint daher aus der Sicht des Magistrates derzeit nicht notwendig. Zu 3.: Nach derzeitigem Kenntnisstand des Magistrates wurden die bauordnungsrechtlichen Grundpflichten der Bauherrschaft durch die Sicherung des Grundstückes und die Abwendung von konkreten Gefahren erfüllt und die Sicherung der Baustelle erscheint ausreichend. Zu 6.: In der im Jahr 2016 durchgeführten Ideenwerkstatt zur Neugestaltung der Häuserzeile Alt-Rödelheim wurden zwei schematisch skizzierte Varianten für eine Straßenraumzonierung für den Bereich der Liegenschaft dokumentiert. Die Abschlussdokumentation der Ideenwerkstatt wurde in der Ortsbeiratssitzung am 07.03.2017 im Rahmen der Allgemeinen Bürgerfragestunde bereits vorgestellt. Darüber hinaus gibt es keine weitere, konkretisierende Planung. Der tiefbautechnische Zustand der Straße bedingt derzeit keine Grunderneuerung des Bereiches Alt-Rödelheim. Vor diesem Hintergrund und der noch unklaren Entwicklung der angrenzenden Liegenschaften ist der Zeitraum für eine bauliche Umgestaltung der Fläche nicht absehbar.