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Wann kommt die Verlängerung der Ferdinand-Happ-Straße?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 30.04.2018, ST 823 Betreff: Wann kommt die Verlängerung der Ferdinand-Happ-Straße? Derzeit ruht die - bereits weit fortgeschrittene - Entwurfs- und Genehmigungsplanung. Diese wurde mit dem Ziel durchgeführt, das zur Erlangung des Baurechts für die o. g. Baumaßnahme erforderliche Planfeststellungsverfahren vorzubereiten, einzuleiten und durchzuführen. Im Vorgriff zu diesem Verfahren wurden bereits zahlreiche Fachgutachten eingeholt und die Erstellung des landschaftspflegerischen Begleitplanes einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung vorangetrieben. Im Rahmen dieser Planungen hat das Regierungspräsidium Darmstadt (RP) eine niveaufreie Kreuzung der Ferdinand-Happ-Straße mit den Gleisanlagen der Hafenbetriebe zur Auflage gemacht. Nach Auffassung des RP entspricht eine niveaugleiche Kreuzung aufgrund der zu erwartenden Frequentierung durch die Hafenbahn weder den regelwerks- / gesetzeskonformen noch den zeitgemäßen Anforderungen. Eine niveaufreie Kreuzungslösung der Baumaßnahme hätte einen Kostenanstieg um mehrere Millionen Euro zur Folge. Daher befindet sich der Magistrat derzeit in Verhandlung mit dem RP, um die Genehmigung eines höhengleichen Bahnübergangs zu erreichen. Hierzu hat der Magistrat nochmals eine Machbarkeitsstudie vorgebracht, um für das Planfeststellungsverfahren eine tragfähige und rechtskräftige Entscheidung durch das RP zu erwirken. Sollte das RP sich entgegen bisheriger Aussagen für einen höhengleichen Bahnübergang entscheiden, muss der überwiegende Teil der Planung überarbeitet, geändert sowie sämtliche Gutachten aktualisiert werden. Diesen Umständen Rechnung tragend ist zum jetzigen Zeitpunkt die Weiterführung des Projektes und die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens noch offen, so dass eine zeitlich absehbare Realisierung der Baumaßnahme nicht in Aussicht gestellt werden kann. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 28.11.2017, V 684