Wann kommt die Verlängerung der Ferdinand-Happ-Straße?
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 30.04.2018, ST 823 Betreff: Wann kommt die Verlängerung der
Ferdinand-Happ-Straße? Derzeit ruht die - bereits weit
fortgeschrittene - Entwurfs- und Genehmigungsplanung. Diese wurde mit dem Ziel
durchgeführt, das zur Erlangung des Baurechts für die o. g. Baumaßnahme
erforderliche Planfeststellungsverfahren vorzubereiten, einzuleiten und
durchzuführen. Im Vorgriff zu diesem Verfahren wurden bereits zahlreiche
Fachgutachten eingeholt und die Erstellung des landschaftspflegerischen
Begleitplanes einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung vorangetrieben.
Im Rahmen dieser Planungen hat das
Regierungspräsidium Darmstadt (RP) eine niveaufreie Kreuzung der
Ferdinand-Happ-Straße mit den Gleisanlagen der Hafenbetriebe zur Auflage
gemacht. Nach Auffassung des RP entspricht eine niveaugleiche Kreuzung
aufgrund der zu erwartenden Frequentierung durch die Hafenbahn weder den
regelwerks- / gesetzeskonformen noch den zeitgemäßen Anforderungen. Eine niveaufreie Kreuzungslösung der Baumaßnahme
hätte einen Kostenanstieg um mehrere Millionen Euro zur Folge. Daher befindet
sich der Magistrat derzeit in Verhandlung mit dem RP, um die Genehmigung eines
höhengleichen Bahnübergangs zu erreichen. Hierzu hat der Magistrat nochmals
eine Machbarkeitsstudie vorgebracht, um für das Planfeststellungsverfahren eine
tragfähige und rechtskräftige Entscheidung durch das RP zu erwirken. Sollte das RP sich entgegen bisheriger Aussagen für
einen höhengleichen Bahnübergang entscheiden, muss der überwiegende Teil der
Planung überarbeitet, geändert sowie sämtliche Gutachten aktualisiert werden.
Diesen Umständen Rechnung tragend
ist zum jetzigen Zeitpunkt die Weiterführung des Projektes und die Einleitung
des Planfeststellungsverfahrens noch offen, so dass eine zeitlich absehbare
Realisierung der Baumaßnahme nicht in Aussicht gestellt werden kann. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 28.11.2017, V 684