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Außengastronomie auf Parkflächen in der unteren Berger Straße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu a): Anträge auf Außengastronomie werden im Amt für Straßenbau und Erschließung auf Grundlage der geltenden Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen geprüft. Dies geschieht unter straßenrechtlichen Gesichtspunkten. Eine Aufteilung nach Straßenabschnitten ist dabei nicht möglich: Wenn es straßenrechtlich keine Bedenken gibt, wird die Sondernutzungsgenehmigung erteilt. Zu b): Die Richtlinien zur Außengastronomie vom 01.04.2023 regeln, dass Parkflächen ganzjährig genutzt werden. Eine Nutzung zu bestimmten Zeiten als Parkfläche kann daher nicht garantiert werden. Zu c): Aufgrund der bestehenden Rechtslage ist auch dieser Punkt nicht umsetzbar. Überdies gilt grundsätzlich, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten werden muss. Zu d): Es ist nicht möglich, eine Sondernutzungserlaubnis pauschal wegen eines Straßenfestes zu widerrufen. Ein Widerruf, hier konkret für das Berger Straßenfest, ist einzig aufgrund von Sicherheit und Ordnung möglich und erfolgt in Anlehnung an das für das Fest erforderliche Sicherheitskonzept. Das hier erwähnte Merkblatt ist online abrufbar auf https://frankfurt.de/service-und-rathaus/verwaltung/aemter-und-institutionen/amt-fuer-strassenbau-und-erschliessung/sondernutzung/sondernutzungen. Hinweisen möchte der Magistrat auch darauf, dass er sich im Rahmen eines zu entwickelnden Gesamtkonzepts grundsätzlich mit der Neubeordnung des öffentlichen Raums in der Berger Straße auseinandersetzen wird. Dazu gehört insbesondere die zukünftige Parkordnung. Diese korrespondiert unmittelbar mit den für die Außengastronomie zur Verfügung stehenden Flächen auf Kfz-Stellplätzen. Aufgrund konkurrierender Projekte, welche die dafür notwendigen Kapazitäten derzeit binden, kann der Magistrat allerdings noch nicht konkretisieren, wann Ergebnisse und Maßnahmen benannt werden.

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