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Verlängerung der Grünzeit bei der Fußgängerampelanlage Bockenheimer Landstraße/Odina-Bott-Platz

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.01.2012, ST 81 Betreff: Verlängerung der Grünzeit bei der Fußgängerampelanlage Bockenheimer Landstraße/Odina-Bott-Platz Die Grünzeit für an ampelgeregelten Kreuzungen querende Fußgängerinnen und Fußgänger werden häufig als zu kurz bemessen wahrgenommen. Diese Wahrnehmungen sind dem Magistrat bekannt; sie sind Folge der in ganz Deutschland einheitlich geltenden "Richtlinien für Lichtsignalanlagen" (RiLSA). Danach ist die Fußgängerquerungszeit unabhängig von den örtlichen Faktoren, die die Ausstattung und den Betrieb einer Ampel beeinflussen, grundsätzlich gleich zu regeln. Der Fußgängerverkehr wird an signalisierten Übergängen mit einer Signalbildregelung Rot-Grün geregelt. Die Grünzeiten für Fußgänger werden nach der RiLSA so bemessen, dass Fußgänger, die bei Beginn der Freigabezeit die Fahrbahn betreten, innerhalb dieser Freigabezeit mindestens die Hälfte der Fahrbahnbreite überschreiten können. Die Grünzeit beträgt in Frankfurt am Main in der Regel nie weniger als 8 Sekunden. Solange das Grünlicht leuchtet, darf die Fahrbahn vom Rand aus betreten werden. Fußgänger, die sich beim Farbwechsel bereits auf der Fahrbahn befinden, haben auch bei Rot noch ausreichend Zeit, die Fahrbahn gefahrlos zu verlassen. Das Fußgängergrün hat somit die Funktion eines Startlichts. Es zeigt demnach nicht die Zeit an, in der die Straße überquert werden soll, sondern die Zeit, in der losgegangen werden darf, um die Straße sicher zu überqueren. Nach Ende dieser Freigabezeit wird die Fußgängerschutzzeit gestartet. Die Dauer der Fußgängerschutzzeit wird durch die Länge der Fußgängerfurt bestimmt, wobei im Normalfall nach der RiLSA 1,2 m/s Räumgeschwindigkeit angesetzt wird. Fahrzeuge, die die Fußgängerfurt überfahren wollen, erhalten auch in diesem Zeitraum keine Freigabe. Im Ergebnis kann also eine Fußgängerin oder ein Fußgänger die Fahrbahn stets sicher überqueren, selbst wenn der Querungsvorgang in der letzten Sekunde der Grünzeit beginnt. Andersherum stellt die Räumzeit sicher, dass die Fahrbahn von querendem Fußverkehr frei ist, bevor der Kfz-Verkehr Grün erhalten kann. Im Bewusstsein, dass Qualität und Sicherheit des Zu-Fuß-Gehens ein hohes Gut darstellen, werden der Geschwindigkeit des Fußverkehrs in Frankfurt am Main (insbesondere mit Blick auf Kinder und ältere Menschen) stets mit 1,2 m/s, anstatt nach den RiLSA mit maximal zulässigen 1,5 m/s bemessen. Dies vorausgeschickt bedauert der Magistrat, der Anregung nicht entsprechen zu können. Die Grünzeit an der in Rede stehenden Anlage ist entsprechend den vorgenannten Eckwerten durchaus angemessen. An der beschriebenen Ursache der zugrundeliegenden Wahrnehmung vermag der Magistrat nichts zu ändern, da die RiLSA als technisches Regelwerk mit deutschlandweiter Geltung sich seiner unmittelbaren Einflussnahme entzieht. Der Magistrat ist zudem bestrebt, auch andere als ampelgeregelte Querungsformen in Planung und Bau von Verkehrsanlagen zu berücksichtigen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 08.08.2011, OM 188

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