Verlängerung der Grünzeit bei der Fußgängerampelanlage Bockenheimer Landstraße/Odina-Bott-Platz
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.01.2012, ST
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Betreff: Verlängerung der
Grünzeit bei der Fußgängerampelanlage Bockenheimer
Landstraße/Odina-Bott-Platz Die Grünzeit für an ampelgeregelten
Kreuzungen querende Fußgängerinnen und Fußgänger werden häufig als zu kurz
bemessen wahrgenommen. Diese Wahrnehmungen sind dem Magistrat bekannt; sie sind
Folge der in ganz Deutschland einheitlich geltenden "Richtlinien für
Lichtsignalanlagen" (RiLSA). Danach ist die Fußgängerquerungszeit unabhängig von
den örtlichen Faktoren, die die Ausstattung und den Betrieb einer Ampel
beeinflussen, grundsätzlich gleich zu regeln. Der Fußgängerverkehr wird an
signalisierten Übergängen mit einer Signalbildregelung Rot-Grün geregelt. Die
Grünzeiten für Fußgänger werden nach der RiLSA so bemessen, dass
Fußgänger, die bei Beginn der Freigabezeit die Fahrbahn betreten, innerhalb
dieser Freigabezeit mindestens die Hälfte der Fahrbahnbreite überschreiten
können. Die Grünzeit beträgt in Frankfurt am Main in der Regel nie weniger als
8 Sekunden. Solange das
Grünlicht leuchtet, darf die Fahrbahn vom Rand aus betreten werden. Fußgänger,
die sich beim Farbwechsel bereits auf der Fahrbahn befinden, haben auch bei Rot
noch ausreichend Zeit, die Fahrbahn gefahrlos zu verlassen. Das Fußgängergrün
hat somit die Funktion eines Startlichts. Es zeigt demnach nicht die Zeit an,
in der die Straße überquert werden soll, sondern die Zeit, in der losgegangen
werden darf, um die Straße sicher zu überqueren. Nach Ende dieser Freigabezeit
wird die Fußgängerschutzzeit gestartet. Die Dauer der Fußgängerschutzzeit wird
durch die Länge der Fußgängerfurt bestimmt, wobei im Normalfall nach der RiLSA
1,2 m/s Räumgeschwindigkeit angesetzt wird. Fahrzeuge, die die
Fußgängerfurt überfahren wollen, erhalten auch in diesem Zeitraum keine
Freigabe. Im Ergebnis kann also eine Fußgängerin oder ein Fußgänger die
Fahrbahn stets sicher überqueren, selbst wenn der Querungsvorgang in der
letzten Sekunde der Grünzeit beginnt. Andersherum stellt die Räumzeit sicher,
dass die Fahrbahn von querendem Fußverkehr frei ist, bevor der Kfz-Verkehr Grün
erhalten kann.
Im Bewusstsein, dass Qualität
und Sicherheit des Zu-Fuß-Gehens ein hohes Gut darstellen, werden der
Geschwindigkeit des Fußverkehrs in Frankfurt am Main (insbesondere mit Blick
auf Kinder und ältere Menschen) stets mit 1,2 m/s, anstatt nach den RiLSA mit
maximal zulässigen 1,5 m/s bemessen. Dies vorausgeschickt bedauert der Magistrat, der
Anregung nicht entsprechen zu können. Die Grünzeit an der in Rede stehenden
Anlage ist entsprechend den vorgenannten Eckwerten durchaus angemessen. An der
beschriebenen Ursache der zugrundeliegenden Wahrnehmung vermag der Magistrat
nichts zu ändern, da die RiLSA als technisches Regelwerk mit deutschlandweiter
Geltung sich seiner unmittelbaren Einflussnahme entzieht. Der Magistrat ist
zudem bestrebt, auch andere als ampelgeregelte Querungsformen in Planung und
Bau von Verkehrsanlagen zu berücksichtigen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 08.08.2011, OM 188