Vogelschutzmarkierungen an öffentlichen Gebäuden anbringen
Stellungnahme des Magistrats
Die Anbringung von Vogelschutzmarkierungen an Glasflächen öffentlicher Gebäude wird seitens des Magistrats - in Gestalt der Unteren Naturschutzbehörde - grundsätzlich für erforderlich gehalten. Gemäß § 37 Hessisches Naturschutzgesetz (HeNatG) sind bei Neubau und grundlegender Sanierung bestehender Baukörper großflächige Glasfassaden und spiegelnde Fassaden zu vermeiden und dort, wo sie unvermeidbar sind, so zu gestalten, dass Vogelschlag vermieden wird. Weiterhin sind gemäß § 37 HeNatG zusammenhängende Glasflächen von mehr als 20 qm an öffentlichen Gebäuden bis spätestens Ende 2030 so zu gestalten, dass Vogelschlag vermieden wird. Der Magistrat wird das Thema mit den gebäudeverwaltenden Ämtern der Stadt ansprechen. Bei dem Themenfeld ist allerdings zu beachten, dass das Anbringen von entsprechenden Schutzfolien o.ä. eine Risikoermittlung und Priorisierung - neben der anschließenden Umsetzung - voraussetzt. Es ist derzeit nicht prognostizierbar, wann eine Umsetzung erfolgen kann. Den fachlichen Stand zum Thema beinhaltet die Broschüre "Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht" (2022, Schweizerische Vogelwarte Sempach). Sie ist unter folgendem Link abrufbar: https://vogelglas.vogelwarte.ch/de/infothek/merkblaetter