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Sperrmüllabholung in engen Straßen - zum Beispiel Müller- oder Tornowstraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 28.04.2017, ST 817 Betreff: Sperrmüllabholung in engen Straßen - zum Beispiel Müller- oder Tornowstraße Vorbemerkung: Die Abfallsatzung der Stadt Frankfurt am Main sieht vor, dass die Sperrmüllsammlung im gesamten Stadtgebiet im sogenannten Holsystem und auf Abruf erfolgt. Folglich ist der Sperrmüll grundsätzlich auf ebener Erde auf dem Grundstück an einem für das Sammelfahrzeug leicht erreichbaren Standplatz bereitzustellen. Nur falls die Bereitstellung auf dem Grundstück nicht möglich ist, soll der Sperrmüll auf dem Gehweg der öffentlichen Straße vor dem Grundstück in nicht verkehrsbehindernder Weise bereitgestellt werden. Ob ein Standplatz leicht erreichbar ist bzw. ob der Sperrmüll in nicht verkehrsbehindernder Weise zur Verfügung gestellt wird, ist einzelfallabhängig und lässt sich nicht pauschal bewerten. Aus Sicht des Magistrates ist jedoch die Abfall- wie auch die Sperrmüllentsorgung in der Müller- sowie der Tornowstraße grundstücksnah möglich. Zu Frage 1: Die Sperrmüllentsorgung durch die Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES) in engen Straßen funktioniert meist unproblematisch. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Straßen wegen verkehrsbehindernd abgestellter Fahrzeuge von den Müllfahrzeugen nicht befahren werden können, so dass Sperrmüll nicht abgeholt werden kann bzw. Abfalltonnen nicht zum Ladefahrzeug transportiert werden können. Hierfür wurden die betreffenden Straßen nach der bisherigen Praxis der FES wenige Tage später nochmals angefahren und der Sperrmüll bzw. Abfall der betroffenen Liegenschaften abgeholt. Ein weiteres Problem ist die seit Jahren zu beobachtende Zunahme breiter dimensionierter Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum. Eine gefahrlose Begegnung mit solchen Fahrzeugen ist in engen Straßen, trotz legaler Parkweise, durch normal dimensionierte Abfallsammelfahrzeuge nicht immer möglich. Als Reaktion auf dieses Phänomen hat die FES bereits begonnen, kleinere Abfallsammelfahrzeuge, zumindest für die Tonnenleerung, in den Fuhrpark aufzunehmen. Die Aufforderung der FES, zur Vereinfachung der eigenen Entsorgungslogistik den Sperrmüll an einer entlegenen Kreuzung bereitzustellen, ist neu und nicht satzungskonform. Zu Frage 2: Der Magistrat hat die FES dazu aufgefordert, wieder zur gehörigen Leistungserbringung zurückzukehren und eine satzungskonforme, grundstücksnahe Abfall- und Sperrmüllentsorgung zu erbringen. Es wird im Hinblick auf liegengebliebenen Sperrmüll ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Sperrmüllabholung tatsächlich nur Sperrmüll mitgenommen wird, unter anderem zählen hierzu nicht: Bauschutt, Reifen oder Gefahrenstoffe (z.B. Farbeimer). Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 13.02.2017, V 336

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