Sperrmüllabholung in engen Straßen - zum Beispiel Müller- oder Tornowstraße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 28.04.2017, ST
817
Betreff: Sperrmüllabholung
in engen Straßen - zum Beispiel Müller- oder Tornowstraße Vorbemerkung: Die Abfallsatzung der Stadt
Frankfurt am Main sieht vor, dass die Sperrmüllsammlung im gesamten Stadtgebiet
im sogenannten Holsystem und auf Abruf erfolgt. Folglich ist der Sperrmüll
grundsätzlich auf ebener Erde auf dem Grundstück an einem für das
Sammelfahrzeug leicht erreichbaren Standplatz bereitzustellen. Nur falls die
Bereitstellung auf dem Grundstück nicht möglich ist, soll der Sperrmüll auf dem
Gehweg der öffentlichen Straße vor dem Grundstück in nicht verkehrsbehindernder
Weise bereitgestellt werden. Ob ein Standplatz leicht erreichbar ist bzw. ob
der Sperrmüll in nicht verkehrsbehindernder Weise zur Verfügung gestellt wird,
ist einzelfallabhängig und lässt sich nicht pauschal bewerten. Aus Sicht des
Magistrates ist jedoch die Abfall- wie auch die Sperrmüllentsorgung in der
Müller- sowie der Tornowstraße grundstücksnah möglich. Zu Frage 1: Die Sperrmüllentsorgung durch die Frankfurter
Entsorgungs- und Service GmbH (FES) in engen Straßen funktioniert meist
unproblematisch. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Straßen wegen
verkehrsbehindernd abgestellter Fahrzeuge von den Müllfahrzeugen nicht befahren
werden können, so dass Sperrmüll nicht abgeholt werden kann bzw. Abfalltonnen
nicht zum Ladefahrzeug transportiert werden können. Hierfür wurden die
betreffenden Straßen nach der bisherigen Praxis der FES wenige Tage später
nochmals angefahren und der Sperrmüll bzw. Abfall der betroffenen
Liegenschaften abgeholt. Ein weiteres Problem ist die seit Jahren zu
beobachtende Zunahme breiter dimensionierter Fahrzeuge im öffentlichen
Verkehrsraum. Eine gefahrlose Begegnung mit solchen Fahrzeugen ist in engen
Straßen, trotz legaler Parkweise, durch normal dimensionierte
Abfallsammelfahrzeuge nicht immer möglich. Als Reaktion auf dieses Phänomen hat
die FES bereits begonnen, kleinere Abfallsammelfahrzeuge, zumindest für die
Tonnenleerung, in den Fuhrpark aufzunehmen. Die Aufforderung der FES, zur Vereinfachung der
eigenen Entsorgungslogistik den Sperrmüll an einer entlegenen Kreuzung
bereitzustellen, ist neu und nicht satzungskonform. Zu Frage 2: Der Magistrat hat die FES dazu aufgefordert, wieder
zur gehörigen Leistungserbringung zurückzukehren und eine satzungskonforme,
grundstücksnahe Abfall- und Sperrmüllentsorgung zu erbringen. Es wird im Hinblick auf liegengebliebenen Sperrmüll
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Sperrmüllabholung tatsächlich nur
Sperrmüll mitgenommen wird, unter anderem zählen hierzu nicht: Bauschutt,
Reifen oder Gefahrenstoffe (z.B. Farbeimer). Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 13.02.2017, V 336