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Baumschutz bei Neubauvorhaben

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu a): Der vorhandene Baumbestand wird im Bauantragsverfahren berücksichtigt. Gemäß dem gültigen Bauvorlagenerlass ist dem Bauantrag ein Freiflächenplan vorzulegen, in dem der vorhandene und nach Baumschutzsatzung geschützte Baumbestand dargestellt ist. Bei besonders schützenswerten Bäumen wird im Zuge der Bauantragsprüfung durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) ein Ortstermin durchgeführt und falls erforderlich ein baumfachliches Gutachten und ein Baumschutzkonzept gefordert. Zu b) Bei der Prüfung, ob eine Baumfällung zur Realisierung eines Bauvorhabens genehmigt werden kann, werden die Kriterien des § 3 Baumschutzsatzung herangezogen. Es sind demnach u.a. der Zustand des betroffenen Baumes sowie die bau- und planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens bei der jeweiligen Einzelfallentscheidung zu berücksichtigen. Sind Bäume durch die beantragte Baumaßnahme gefährdet, setzt der Magistrat in Abhängigkeit von den rechtlichen Rahmenbedingungen entweder Auflagen zum Baumschutz fest oder sucht in der Kooperation mit den Antragstellenden Möglichkeiten zur Umplanung z.B. von Tiefgaragen, Leitungstrassen oder Feuerwehraufstellflächen. Darüber hinaus können Baumschutzmaßnahmen für Bäume festgesetzt werden, die außerhalb einer Baustelle stehen, aber häufig aus Unachtsamkeit der Baufirmen geschädigt werden. Zu c) Handelt es sich um ein baurechtlich zulässiges Bauvorhaben nach §§ 30, 34 des Baugesetzbuches, besteht keine rechtliche Möglichkeit, den Abstand von Gebäuden zu vorhandenen Bäumen auf dem Nachbargrundstück zu vergrößern, da das Baurecht gegenüber der Baumschutzsatzung vorrangig ist. Werden jedoch Abweichungen von einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan beantragt, bestehen größere Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der Baumschutzauflagen. Grundsätzlich ist jedoch immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Zu d) Der UNB liegt aktuell ein Antrag vor.

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