Projekthindernis Gefahrguthalle?
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 13.01.2012, ST 74
Betreff: Projekthindernis Gefahrguthalle? Zu
- : Das Urteil des EuGH (Europäischer Gerichtshof) vom 15.09.2011 befasst sich mit der Frage, ob die Pflicht zur Gewährleistung eines angemessenen Abstands aus Art.12 der Seveso-II-Richtlinie auch für Vorhaben gilt, deren planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteilt werden muß, da sie sich nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans befinden. Diese Fragestellung trifft auf den Hafenpark nicht zu, da dieser durch den Bebauungsplan Nr. 799 "Honsellstraße" planungsrechtlich gesichert wird. Insofern hat die aktuelle Rechtsprechung des EuGH keine Konsequenzen für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Hafenparks. Zu 2.: Von der aktuellen Rechtsprechung des EuGH sind alle Flächen und Projekte betroffen, die
- a)innerhalb des Achtungsabstandes der Gefahrguthalle und
- b)außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen, der sich angemessen mit dem Abstandsgebot der Seveso-II-Richtlinie auseinandergesetzt und dieses angemessen berücksichtigt hat. Diese Kriterien erfüllen Projekte und Flächen im Osthafen und dessen Umgebung. Inwieweit hieraus eine Beeinträchtigung der betroffenen Flächen resultiert, ist durch eine gutachterliche Einzelfallbetrachtung festzustellen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass, sollte sich ein Konflikt zwischen der Gefahrguthalle und einer Fortsetzung der bisherigen städtebaulichen Entwicklung in ihrer Umgebung abzeichnen, eine Verlagerung der Gefahrguthalle nicht zwangsläufig den einzigen Lösungsweg darstellt. Möglich wären auch eine umfassende sicherheitstechnische Ertüchtigung der Halle und/oder eine Beschränkung der Betriebsgenehmigung auf unproblematische Stoffgruppen.