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Aufstellungsbechluss Bebauungsplan Nr. 906

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.06.2014, ST 733 Betreff: Aufstellungsbechluss Bebauungsplan Nr. 906 Zu 1.: Ein adäquater Lärmschutz ist die Voraussetzung für dieses Baugebiet. Der maximal 4m hohe Erdwall wurde 2007 im Rahmen einer Planfeststellung für die Maßnahme Riederwaldtunnel separat genehmigt und übernimmt die Funktion einer gewissen Lärmminderung. Weitergehende Aufschüttungen und Lärmabschirmungen müssen gegebenenfalls im Bebauungsplan festgesetzt werden. Zu 2.: Mit dem Ausbau der Autobahn wird diese näher an den Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 906 heranrücken. Die konkreten Auswirkungen auf das angedachte Baugebiet können erst im Rahmen der Bearbeitung nach dem Aufstellungsbeschluss berücksichtigt werden. Auf Grund der hohen vorhandenen Lärmbelastung entsteht durch den Ausbau der Autobahn jedoch keine wesentliche Verschlechterung, die zu einer rechtlichen Verpflichtung eines zusätzlichen Lärmschutzes führen würde. Um dennoch eine gewisse Lärmreduzierung zu erreichen, ist der Erdwall mit dem Aushub des Riederwaldtunnels geplant. Zu 3.: Es ist daran gedacht, die Grundelemente der örtlichen Naherholung wie Baumgruppen, Fuß- und Radwege sowie die Aussicht auf die Stadtkulisse und den Taunus in die Planung auf zu nehmen. Im Rahmen der Planung wird die örtliche Situation der Frischluftzufuhr Gegenstand der Überprüfung sein. Zu 4.: Das für das Plangebiet heute noch geltende Planungsrecht setzt Sport-, Grün- und Erholungsflächen fest. Tatsächlich befindet sich hier landwirtschaftliche Fläche. Berücksichtigung erfährt die Landwirtschaft im Planverfahren im Rahmen der Abwägung schon deshalb, weil mit Grund und Boden sparsam umzugehen ist. Die Situation tatsächlich betroffener Landwirte ist im Rahmen ihrer Existenzsicherung im Planverfahren zu bewerten. Zu 5.: Das Verkehrskonzept wird im Rahmen der Entwurfserarbeitung erstellt. Es ist mit der Lärmschutzuntersuchung ein ganz wesentlicher Inhalt der Planung für dieses Baugebiet. Zu 6.: Da die Vorplanung noch nicht hinreichend konkret ist, muss diese Frage zur Anbindung des neuen Baugebiets mit Buslinien zum jetzigen Zeitpunkt noch offen bleiben. Zu 7.: Das Planungsgebiet wurde im Rahmen des städtebaulichen Ideenwettbewerbs 2012 mit interessierten Bürgern öffentlich diskutiert. Wir sehen die dabei gewonnenen Forderungen als sinnvoll an. So wurde ein Drittelmix aus Eigentum, Mietwohnungen und sozialem Wohnungsbau von den Bürgern vorgeschlagen. Gemeinschaftliches und genossenschaftliches Wohnen wird seitens des Planungsrechts kaum vorbestimmbar, jedoch im Rahmen der Umlegung und des Bauflächenerwerbs durch Werbung und direkte Ansprache zu befördern sein. Zu 8.: Da die künftigen Einwohnerzahlen in der Planung noch offen sind, kann bislang nur gesagt werden, dass Flächen für einen Kindergarten vorgehalten werden müssen. Die Sicherung des Einzelhandels im kleinen Zentrum an der Thomas-Mann-Straße ist derzeit Gegenstand planerischer Bemühungen. Im Übrigen ist mit der Festsetzung als allgemeines Wohngebiet örtliche Versorgung zulässig. Zu 9.: Der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses umfasst einen Teil des Bestandsgebietes. Hier ist keine Nachverdichtung vorgesehen. Die Einbeziehung des Bestandsgebietes dient lediglich der Sicherung der Verkehrsanbindung für die neu hinzukommende Bebauung. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 20.02.2014, V 957

Verknüpfte Vorlagen