Aufstellungsbechluss Bebauungsplan Nr. 906
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.06.2014, ST
733
Betreff: Aufstellungsbechluss Bebauungsplan Nr. 906 Zu 1.: Ein adäquater Lärmschutz ist die Voraussetzung für
dieses Baugebiet. Der maximal 4m hohe Erdwall wurde 2007 im Rahmen einer
Planfeststellung für die Maßnahme Riederwaldtunnel separat genehmigt und
übernimmt die Funktion einer gewissen Lärmminderung. Weitergehende
Aufschüttungen und Lärmabschirmungen müssen gegebenenfalls im Bebauungsplan
festgesetzt werden. Zu 2.: Mit dem Ausbau der Autobahn wird diese näher an den
Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 906
heranrücken. Die konkreten Auswirkungen auf das angedachte Baugebiet können
erst im Rahmen der Bearbeitung nach dem Aufstellungsbeschluss berücksichtigt
werden. Auf Grund der hohen vorhandenen
Lärmbelastung entsteht durch den Ausbau der Autobahn jedoch keine wesentliche
Verschlechterung, die zu einer rechtlichen Verpflichtung eines zusätzlichen
Lärmschutzes führen würde. Um dennoch eine gewisse Lärmreduzierung zu
erreichen, ist der Erdwall mit dem Aushub des Riederwaldtunnels geplant.
Zu 3.: Es ist daran gedacht, die Grundelemente der
örtlichen Naherholung wie Baumgruppen, Fuß- und Radwege sowie die Aussicht auf
die Stadtkulisse und den Taunus in die Planung auf zu nehmen. Im Rahmen der
Planung wird die örtliche Situation der Frischluftzufuhr Gegenstand der
Überprüfung sein.
Zu 4.: Das für das Plangebiet heute noch geltende
Planungsrecht setzt Sport-, Grün- und Erholungsflächen fest. Tatsächlich
befindet sich hier landwirtschaftliche Fläche. Berücksichtigung erfährt die
Landwirtschaft im Planverfahren im Rahmen der Abwägung schon deshalb, weil mit
Grund und Boden sparsam umzugehen ist. Die Situation tatsächlich betroffener
Landwirte ist im Rahmen ihrer Existenzsicherung im Planverfahren zu bewerten.
Zu 5.: Das Verkehrskonzept wird im Rahmen
der Entwurfserarbeitung erstellt. Es ist mit der Lärmschutzuntersuchung ein
ganz wesentlicher Inhalt der Planung für dieses Baugebiet. Zu 6.: Da die Vorplanung noch nicht hinreichend konkret
ist, muss diese Frage zur Anbindung des neuen Baugebiets mit Buslinien zum
jetzigen Zeitpunkt noch offen bleiben. Zu 7.: Das Planungsgebiet wurde im Rahmen des
städtebaulichen Ideenwettbewerbs 2012 mit interessierten Bürgern öffentlich
diskutiert. Wir sehen die dabei gewonnenen Forderungen als sinnvoll an. So
wurde ein Drittelmix aus Eigentum, Mietwohnungen und sozialem Wohnungsbau von
den Bürgern vorgeschlagen. Gemeinschaftliches und genossenschaftliches Wohnen
wird seitens des Planungsrechts kaum vorbestimmbar, jedoch im Rahmen der
Umlegung und des Bauflächenerwerbs durch Werbung und direkte Ansprache zu
befördern sein.
Zu 8.: Da die künftigen Einwohnerzahlen in der Planung noch
offen sind, kann bislang nur gesagt werden, dass Flächen für einen Kindergarten
vorgehalten werden müssen. Die Sicherung des Einzelhandels im kleinen Zentrum
an der Thomas-Mann-Straße ist derzeit Gegenstand planerischer Bemühungen. Im
Übrigen ist mit der Festsetzung als allgemeines Wohngebiet örtliche Versorgung
zulässig. Zu 9.: Der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses
umfasst einen Teil des Bestandsgebietes. Hier ist keine Nachverdichtung
vorgesehen. Die Einbeziehung des Bestandsgebietes dient lediglich der Sicherung
der Verkehrsanbindung für die neu hinzukommende Bebauung. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 20.02.2014, V 957