Bekämpfung von Halte- und Parkverstößen in der Schwalbacher Straße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Der Anregung wird dahingehend entsprochen, dass voraussichtlich Anfang Mai die Sonderkontrolle stattfinden wird. Allerdings können vor Grundstücksein, bzw. -ausfahrten aus rechtlichen Gründen keine Maßnahmen erfolgen. Beim Parkverbot vor Grundstücksein und -ausfahrten nach § 12 Absatz 3 Nr. 3 Straßenverkehrs-Ordnung handelt es sich um ein Schutzgesetz, weshalb Berechtigte grundsätzlich vor den Zufahrten parken dürfen. Da am parkenden Fahrzeug jedoch nicht festgestellt werden kann, ob ein berechtigtes oder unberechtigtes Parken vorliegt, kann im Rahmen der Streife kein Einschreiten erfolgen.