Stadtplanung für das Gebiet der Ginnheimer Höhe und Prüfung erteilter Baugenehmigungen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 23.04.2019, ST 714 Betreff: Stadtplanung für das Gebiet der
Ginnheimer Höhe und Prüfung erteilter Baugenehmigungen
Zu Ziffer
1.: Im Bereich der
Ginnheimer Höhe gelten seit 1966 rechtsverbindlich folgende qualifizierte
Bebauungspläne: NW 22a Nr1, NW 22b Nr1 und NW 22d Nr1. Der Magistrat
beabsichtigt derzeit nicht, diese zu ändern. Zu Ziffer 2.: Ensembleschutz kann im Bereich der Ginnheimer Höhe
nicht bestehen, da dort kein Flächendenkmal verzeichnet ist. Das bestehende Bauplanungsrecht ist in Verbindung mit
dem Ginnheimer Höhenvertrag dazu geeignet, den durchgrünten Charakter des
Gebietes zu erhalten. Insbesondere weil der Ginnheimer Höhenvertrag in seinem
Punkt 8 eine Bebauung jenseits der hinteren Bebauungslinie mit Ausnahme von
Gewächshäusern, Remisen und ähnlichen Wirtschaftsgebäuden ausschließt, ist auch
nicht mit einer Verdichtung der Blockinnenbereiche zu rechnen. Zu Ziffer 3.: Der Magistrat erteilt Baugenehmigungen nach Recht und
Gesetz und ohne Ansehen der Person oder Rechtsform des Antragstellers.
Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans werden im Bereich des
Ginnheimer Höhenvertrags - insbesondere bei Neubaumaßnahmen - regelmäßig nicht
erteilt. Zu Ziffer 4.: In den beiden vom Ortsbeirat genannten Fällen wurde
festgestellt, dass für die zunächst genehmigte Planung ein
Befreiungserfordernis bestand. Befreiungsanträge wurden jedoch weder vorgelegt
noch beschieden, weshalb kurzzeitig ein Bauverbot ausgesprochen werden musste.
Die Planung wurde daraufhin so abgeändert, dass eine Befreiung nicht mehr
erforderlich war und ein entsprechender Nachtrag positiv beschieden werden
konnte. Die Arbeiten wurden daraufhin wieder freigegeben. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 21.01.2019, V
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