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Stadtplanung für das Gebiet der Ginnheimer Höhe und Prüfung erteilter Baugenehmigungen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 23.04.2019, ST 714 Betreff: Stadtplanung für das Gebiet der Ginnheimer Höhe und Prüfung erteilter Baugenehmigungen Zu Ziffer 1.: Im Bereich der Ginnheimer Höhe gelten seit 1966 rechtsverbindlich folgende qualifizierte Bebauungspläne: NW 22a Nr1, NW 22b Nr1 und NW 22d Nr1. Der Magistrat beabsichtigt derzeit nicht, diese zu ändern. Zu Ziffer 2.: Ensembleschutz kann im Bereich der Ginnheimer Höhe nicht bestehen, da dort kein Flächendenkmal verzeichnet ist. Das bestehende Bauplanungsrecht ist in Verbindung mit dem Ginnheimer Höhenvertrag dazu geeignet, den durchgrünten Charakter des Gebietes zu erhalten. Insbesondere weil der Ginnheimer Höhenvertrag in seinem Punkt 8 eine Bebauung jenseits der hinteren Bebauungslinie mit Ausnahme von Gewächshäusern, Remisen und ähnlichen Wirtschaftsgebäuden ausschließt, ist auch nicht mit einer Verdichtung der Blockinnenbereiche zu rechnen. Zu Ziffer 3.: Der Magistrat erteilt Baugenehmigungen nach Recht und Gesetz und ohne Ansehen der Person oder Rechtsform des Antragstellers. Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans werden im Bereich des Ginnheimer Höhenvertrags - insbesondere bei Neubaumaßnahmen - regelmäßig nicht erteilt. Zu Ziffer 4.: In den beiden vom Ortsbeirat genannten Fällen wurde festgestellt, dass für die zunächst genehmigte Planung ein Befreiungserfordernis bestand. Befreiungsanträge wurden jedoch weder vorgelegt noch beschieden, weshalb kurzzeitig ein Bauverbot ausgesprochen werden musste. Die Planung wurde daraufhin so abgeändert, dass eine Befreiung nicht mehr erforderlich war und ein entsprechender Nachtrag positiv beschieden werden konnte. Die Arbeiten wurden daraufhin wieder freigegeben. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 21.01.2019, V 1134

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