Bauvorhaben Luftschutzbunker Brühlstraße 33 bis 35 und die (Nicht-)Vereinbarkeit mit der Erhaltungssatzung Nr. 23 Heddernheim
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Zu
- : In der der Erhaltungssatzung Nr. 23 - Heddernheim - zugrundeliegenden Ortsbildanalyse wird für das Straßenbild in der Brühlstraße die überwiegend dreigeschossige, gründerzeitliche Bebauung als prägend bestimmt. Der Luftschutzbunker in der Brühlstraße 33 bis 35 wird in diesem Bebauungszusammenhang explizit nicht genannt. Die Anlage ist weder als Einzelanlage noch im Ensemble für das Straßenbild in der Brühlstraße prägend. Darüber hinaus leistet der Luftschutzbunker keinen besonderen Beitrag zur städtebaulichen Gestalt des in der Erhaltungssatzung beschriebenen charakteristischen Straßenbilds in der Brühlstraße. Es gibt keinen rechtlichen Spielraum, die Erhaltungssatzung hier strikter auszulegen. Zu 2.: Die Beteiligten haben sich für die Aufstockung mit Flachdach entschieden, damit sich diese bewusst vom massiven Baukörper absetzt. Das Bestandsdach ist flach geneigt und hinter der stark auskragenden Traufe kaum wahrzunehmen. Die betonte Traufkante und damit das prägnante Straßenbild des Bunkers bleiben erhalten; das neue Staffelgeschoss springt davon deutlich zurück. Zudem dient das intensiv begrünte Flachdach den ökologisch-klimatischen Vorgaben der Nachverdichtung. Der Bunker in Heddernheim wird zum Wohnen umgenutzt. Es entsteht zu 100% geförderter Wohnungsbau im
- Förderweg. Zu 3.: Nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) dient die Satzung der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes aufgrund seiner besonderen städtebaulichen Gestalt. Schutzobjekt ist dabei nicht das einzelne Gebäude als solches, sondern die prägende Funktion, die das Gebäude für den städtebaulichen Zusammenhang hat. Nicht alle Gebäude im Erhaltungsgebiet müssen im Sinne des festgelegten Erhaltungsziels auch erhaltenswert sein. Ziel der Erhaltungssatzung ist der Erhalt von Gebäuden, die das historische Ortsbild prägen und als Maßstab für einzufügende Neubauten dienen. Die Begründung zur Erhaltungssatzung beruht auf einer Ortsbildanalyse des Satzungsgebietes, in der die Struktur und Gestaltungsmerkmale der vorwiegend vorhandenen Gebäude Heddernheims definiert werden, die im Sinne des § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die städtebauliche Eigenart eines Gebietes aufgrund seiner besonderen städtebaulichen Gestalt prägen. Eine Präzisierung zugunsten von Einzelobjekten, wie beispielsweise dem Luftschutzbunker in der Brühlstraße, ist mit dem Instrument der Erhaltungssatzung nicht leistbar.