Abriss Immobilie Leipziger Straße 68
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 23.04.2019, ST 713 Betreff: Abriss Immobilie Leipziger Straße 68
Zu 1.: Für
die Leipziger Straße 68 besitzt der Magistrat keine Erkenntnisse, wonach die
Liegenschaft gezielt abgenutzt oder heruntergewirtschaftet wurde. Generell kann
der Magistrat nur tätig werden, wenn von einem Gebäude eine gegenwärtige Gefahr
ausgeht. Die Liegenschaft ist derzeit ordnungsgemäß gesichert; es geht keine
Gefahr für die Allgemeinheit von ihr aus. Zu 2.: Nach Informationen des Magistrat hat die Bauherrin
ein Architekturbüro mit Planungen für einen Neubau beauftragt. Ein Bauantrag
wurde bisher aber noch nicht eingereicht. Zu 3.: Die Zulässigkeit der Bebauung richtet sich nach § 34
des Baugesetzbuches, wonach sich ein Bauvorhaben in die Eigenart der näheren
Umgebung einzufügen hat. Ein entsprechender Neubau könnte somit bis zu
viergeschossig werden. Zudem liegt die Liegenschaft in den Geltungsbereichen
der Erhaltungssatzungen Nr. 47 - Bockenheim I und Nr. 48 - Bockenheim II,
welche die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und die städtebauliche Eigenart
des Gebietes schützen. Zu 4 und 5.: Der Magistrat hat nicht die Absicht, für das Gebiet
einen Bebauungsplan aufzustellen. Zu 6.: Grundsätzlich gelten für die Beantwortung von
Ortsbeiratsanfragen die Regelungen der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte in
Frankfurt am Main. Für eilbedürftige Anfragen ist im Einzelfall eine direkte
Kontaktaufnahme mit dem Magistrat möglich; diese sind jedoch an die jeweiligen
Dezernatsbüros oder die Amtsleitungen zu richten. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 21.01.2019, V
1132