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Abriss Immobilie Leipziger Straße 68

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 23.04.2019, ST 713 Betreff: Abriss Immobilie Leipziger Straße 68 Zu 1.: Für die Leipziger Straße 68 besitzt der Magistrat keine Erkenntnisse, wonach die Liegenschaft gezielt abgenutzt oder heruntergewirtschaftet wurde. Generell kann der Magistrat nur tätig werden, wenn von einem Gebäude eine gegenwärtige Gefahr ausgeht. Die Liegenschaft ist derzeit ordnungsgemäß gesichert; es geht keine Gefahr für die Allgemeinheit von ihr aus. Zu 2.: Nach Informationen des Magistrat hat die Bauherrin ein Architekturbüro mit Planungen für einen Neubau beauftragt. Ein Bauantrag wurde bisher aber noch nicht eingereicht. Zu 3.: Die Zulässigkeit der Bebauung richtet sich nach § 34 des Baugesetzbuches, wonach sich ein Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen hat. Ein entsprechender Neubau könnte somit bis zu viergeschossig werden. Zudem liegt die Liegenschaft in den Geltungsbereichen der Erhaltungssatzungen Nr. 47 - Bockenheim I und Nr. 48 - Bockenheim II, welche die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und die städtebauliche Eigenart des Gebietes schützen. Zu 4 und 5.: Der Magistrat hat nicht die Absicht, für das Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Zu 6.: Grundsätzlich gelten für die Beantwortung von Ortsbeiratsanfragen die Regelungen der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte in Frankfurt am Main. Für eilbedürftige Anfragen ist im Einzelfall eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Magistrat möglich; diese sind jedoch an die jeweiligen Dezernatsbüros oder die Amtsleitungen zu richten. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 21.01.2019, V 1132

Verknüpfte Vorlagen