Baugebiet Harheim-Süd/Bebauungsplan Nr. 687 - Fläche für Wohngebäude für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf - Altenwohnungen hier: Planung des Sozialdezernats
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 29.04.2016, ST
711
Betreff: Baugebiet
Harheim-Süd/Bebauungsplan Nr. 687 - Fläche für Wohngebäude für
Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf - Altenwohnungen hier: Planung
des Sozialdezernats Der Magistrat führt auf dem
gesamten Areal keine eigenen Planungen durch. Ein freier Träger der
Wohlfahrtspflege will dem Magistrat Unterkunftsmöglichkeiten für Flüchtlinge in
Kombination mit Altenwohnungen anbieten. Dieser Träger (DRK) hat Planungen für
das Gelände vorgelegt. Die ortsübliche Bebauung drückt sich in den
Festsetzungen des Bebauungsplans und dem Gebot der Rücksichtnahme, so wie es in
§ 15 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) verankert ist, aus. Das geplante
Vorhaben entspricht in allen Punkten mit Ausnahme der Nutzungsart den
Festsetzungen des Bebauungsplans. Dies betrifft insbesondere die
Baukörperstellung, die Gebäudehöhe, die Anordnung und Nutzung der
Freiflächen. Eine
Einrichtung für soziale Zwecke in der beabsichtigten Größe ist laut § 4 Abs. 2
BauNVO in einem Wohngebiet regelmäßig zulässig. Es liegen keinerlei
Anhaltspunkte vor, dass die Grundzüge der Planung verletzt sind. Vielmehr liegt
die Schaffung von Einrichtungen für Asylbegehrenden und Flüchtlingen im
öffentlichen Interesse im Sinne des § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 11.01.2016, V
1549