Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Baugebiet Harheim-Süd/Bebauungsplan Nr. 687 - Fläche für Wohngebäude für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf - Altenwohnungen hier: Planung des Sozialdezernats

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 29.04.2016, ST 711 Betreff: Baugebiet Harheim-Süd/Bebauungsplan Nr. 687 - Fläche für Wohngebäude für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf - Altenwohnungen hier: Planung des Sozialdezernats Der Magistrat führt auf dem gesamten Areal keine eigenen Planungen durch. Ein freier Träger der Wohlfahrtspflege will dem Magistrat Unterkunftsmöglichkeiten für Flüchtlinge in Kombination mit Altenwohnungen anbieten. Dieser Träger (DRK) hat Planungen für das Gelände vorgelegt. Die ortsübliche Bebauung drückt sich in den Festsetzungen des Bebauungsplans und dem Gebot der Rücksichtnahme, so wie es in § 15 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) verankert ist, aus. Das geplante Vorhaben entspricht in allen Punkten mit Ausnahme der Nutzungsart den Festsetzungen des Bebauungsplans. Dies betrifft insbesondere die Baukörperstellung, die Gebäudehöhe, die Anordnung und Nutzung der Freiflächen. Eine Einrichtung für soziale Zwecke in der beabsichtigten Größe ist laut § 4 Abs. 2 BauNVO in einem Wohngebiet regelmäßig zulässig. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Grundzüge der Planung verletzt sind. Vielmehr liegt die Schaffung von Einrichtungen für Asylbegehrenden und Flüchtlingen im öffentlichen Interesse im Sinne des § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 11.01.2016, V 1549