Machbarkeitsstudie zur Entwicklung eines nachhaltigen Gewerbegebietes: Gewerbegebiete Fechenheim-Nord und Seckbach nachhaltig weiterentwickeln
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 22.04.2016, ST
661
Betreff: Machbarkeitsstudie
zur Entwicklung eines nachhaltigen Gewerbegebietes: Gewerbegebiete
Fechenheim-Nord und Seckbach nachhaltig weiterentwickeln Im Rahmen der Machbarkeitsstudie
zur Entwicklung eines nachhaltigen Gewerbegebietes ist eine umfassende
Standortanalyse durchgeführt worden. Alle Frankfurter Gewerbegebiete
wurden in der Machbarkeitsstudie in einer ersten Stufe betrachtet. Das
Gewerbegebiet Enkheim ist - wie andere auch - aufgrund der in der Studie
angelegten Kriterien nicht ausgewählt worden. Ausschlaggebend war hier in
erster Linie die überwiegende Prägung durch Einzelhandel. Diese ist so
prägnant, dass im Zentren- und Einzelhandelskonzept mit Beschluss § 1859 der
Stadtverordnetenversammlung vom 28.06.2012 der Bereich Victor-Slotosch-Straße /
Röntgenstraße als "Dezentrale Agglomeration" von Einzelhandel gekennzeichnet
ist. Im direkten Vergleich mit dem
angrenzenden Gewerbegebiet Seckbach besteht zudem ein wesentlicher Unterschied
in der Nutzungs-, Eigentums- und Erschließungsstruktur. Es stellen sich andere
baurechtliche, energetische und organisatorische Fragen, die nicht mit dem
gewählten Ansatz Fechenheim-Nord und Seckbach übereinstimmen. Darüber hinaus
würde eine weitere Ausweitung der Gebietskulisse den vorgeschlagenen Prozess
auf Grund zu vieler Problemlagen und Akteure voraussichtlich überfrachten. Es
ist jedoch angezeigt, während des Projektverlaufs anlassbezogen
Nachbarschaftsbezüge zu angrenzenden Quartieren und die Gewerbelagen zu
berücksichtigen. Dieser Aspekt wird von der Entwicklung der einzelnen
Projektbausteine abhängig sein. Die Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit von
Vorhaben - wie z.B. Wohnen - richtet sich im Gewerbegebiet Enkheim nicht
nach dem §34 BauGB, da ein rechtskräftiger Bebau-ungsplan (B390) vorliegt, der
überwiegend ein Gewerbegebiet nach §8 BauNVO festsetzt. Demnach sind
Wohnnutzungen nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig, wenn diese
betriebsdienlich und untergeordnet sind. Grundsätzlich steht Wohnungsbau in
Gewerbege-bieten den Planungszielen entgegen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
01.12.2015, OA 699