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Machbarkeitsstudie zur Entwicklung eines nachhaltigen Gewerbegebietes: Gewerbegebiete Fechenheim-Nord und Seckbach nachhaltig weiterentwickeln

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 22.04.2016, ST 661 Betreff: Machbarkeitsstudie zur Entwicklung eines nachhaltigen Gewerbegebietes: Gewerbegebiete Fechenheim-Nord und Seckbach nachhaltig weiterentwickeln Im Rahmen der Machbarkeitsstudie zur Entwicklung eines nachhaltigen Gewerbegebietes ist eine umfassende Standortanalyse durchgeführt worden. Alle Frankfurter Gewerbegebiete wurden in der Machbarkeitsstudie in einer ersten Stufe betrachtet. Das Gewerbegebiet Enkheim ist - wie andere auch - aufgrund der in der Studie angelegten Kriterien nicht ausgewählt worden. Ausschlaggebend war hier in erster Linie die überwiegende Prägung durch Einzelhandel. Diese ist so prägnant, dass im Zentren- und Einzelhandelskonzept mit Beschluss § 1859 der Stadtverordnetenversammlung vom 28.06.2012 der Bereich Victor-Slotosch-Straße / Röntgenstraße als "Dezentrale Agglomeration" von Einzelhandel gekennzeichnet ist. Im direkten Vergleich mit dem angrenzenden Gewerbegebiet Seckbach besteht zudem ein wesentlicher Unterschied in der Nutzungs-, Eigentums- und Erschließungsstruktur. Es stellen sich andere baurechtliche, energetische und organisatorische Fragen, die nicht mit dem gewählten Ansatz Fechenheim-Nord und Seckbach übereinstimmen. Darüber hinaus würde eine weitere Ausweitung der Gebietskulisse den vorgeschlagenen Prozess auf Grund zu vieler Problemlagen und Akteure voraussichtlich überfrachten. Es ist jedoch angezeigt, während des Projektverlaufs anlassbezogen Nachbarschaftsbezüge zu angrenzenden Quartieren und die Gewerbelagen zu berücksichtigen. Dieser Aspekt wird von der Entwicklung der einzelnen Projektbausteine abhängig sein. Die Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit von Vorhaben - wie z.B. Wohnen - richtet sich im Gewerbegebiet Enkheim nicht nach dem §34 BauGB, da ein rechtskräftiger Bebau-ungsplan (B390) vorliegt, der überwiegend ein Gewerbegebiet nach §8 BauNVO festsetzt. Demnach sind Wohnnutzungen nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig, wenn diese betriebsdienlich und untergeordnet sind. Grundsätzlich steht Wohnungsbau in Gewerbege-bieten den Planungszielen entgegen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 01.12.2015, OA 699