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Baumfällung Leimenrode 29

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu Ziffern 1 und 2: Die durchgeführten Baumfällungen stehen im Zusammenhang mit dem baurechtlich zulässigen und genehmigten Bauvorhaben auf dem Grundstück Leimenrode 29. Die Bäume hätten im Zuge dieser Baumaßnahme nicht erhalten werden können, da der Abstand zwischen Gebäude und den Baumstandorten zu gering war. Die zur Realisierung des Bauvorhabens notwendigen Wurzelkappungen hätten zu gravierenden Schädigungen der Bäume geführt, so dass eine Erhaltung nicht möglich gewesen wäre. Entscheidend für die Lage der Wurzelkappungen ist nicht die Gebäudekante, sondern die Lage der Baugrube zuzüglich des notwendigen Arbeitsraumes. Gemäß Baumschutzsatzung ist die Fällung zu genehmigen, wenn bei Erhaltung der Bäume ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben nicht verwirklicht werden kann. Mit der erteilten Baugenehmigung war hier die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit gegeben, so dass die Baumfällungen aufgrund § 3 Abs. 1d der Baumschutzsatzung vom Magistrat genehmigt werden mussten. Grundsätzlich bietet das Baurecht die Möglichkeit, durch entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan bestehende Bäume zu schützen. Hiervon hat die Stadt Frankfurt am Main in dem vorliegend geltenden, seit dem 21.6.1977 rechtsverbindlichen Bebauungsplan NW 1b Nr. 2 jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Erhalt der Bäume konnte daher baurechtlich nicht gefordert werden. Zu Ziffer 3: In Bereichen, in denen Baurechte nach §§ 30 oder 34 Baugesetzbuch (BauGB) bestehen, gibt es derzeit keine rechtlichen Möglichkeiten, Baumfällungen zu verhindern. Neben den Genehmigungsvorgaben der Baumschutzsatzung liegt dies auch daran, dass der Bundesgesetzgeber durch § 18 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz bei zulässigen Bauvorhaben die Eingriffsregelung aus der Anwendung genommen hat. Der Magistrat erreicht dennoch bei zahlreichen Bauvorhaben die Erhaltung von Bäumen, indem in Kooperation zwischen den Fachämtern und den Antragstellenden Auflagen zum Baumschutz festgesetzt und Möglichkeiten zur Umplanung z.B. von Tiefgaragen, Leitungstrassen oder Feuerwehraufstellflächen gefunden werden. Darüber hinaus können Baumschutzmaßnahmen für Bäume festgesetzt werden, die außerhalb einer Baustelle stehen, aber oft aus Unachtsamkeit der Baufirmen geschädigt werden.

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