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Lärmbelästigung durch die Trinkhalle in der Teplitz-Schönauer-Straße Nr. 26 bis 28

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 18.04.2016, ST 656 Betreff: Lärmbelästigung durch die Trinkhalle in der Teplitz-Schönauer-Straße Nr. 26 bis 28 Aufgrund der seitens des Ortsbeirates geschilderten Missstände wurde die Örtlichkeit mehrfach zu unterschiedlichen Zeiten überprüft. Zunächst fanden sich die beschriebenen Zustände bestätigt. Vor dem Betrieb aufgestellte Tische und Bänke luden auch nach Betriebsschluss zum Verweilen ein und das Verhalten der angetroffenen Personen war geeignet, Lärmbelästigungen zu verursachen. Im Verlauf eines Gesprächs mit dem verantwortlichen Inhaber zeigte sich dieser einsichtig und sagte zu, die Tische und Bänke täglich nach Betriebsende abzubauen. Bei allen hiernach durchgeführten Kontrollen war dies der Fall und es konnten keine Belästigungen mehr festgestellt werden. Ungeachtet dessen unterliegt dieser Betrieb aufgrund der gaststättenrechtlich relevanten Leistungen, d.h. das Verabreichen von Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, der Sperrzeitverordnung. Dies hat zur Folge, dass er in der Zeit von 6.00 bis 5.00 Uhr geöffnet sein darf. Ordnungsrechtliche Maßnahmen wie beispielsweise die Beschränkung dieser Betriebszeit auf 6.00 bis 22.00 Uhr sind erst dann gerechtfertigt, wenn der Betrieb erhebliche, d.h. über das Zumutbare hinausgehende Beeinträchtigungen verursacht. Da die Beurteilung der Frage, wann auftretender Lärm als störend empfunden wird, subjektiv vom Empfinden des jeweils Betroffenen abhängt, ist es hier zwingend erforderlich, dass mittels einer Schallpegelmessung objektiv festgestellt wird, dass der nach 22.00 Uhr gültige Immissionsrichtwert überschritten wird. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 22.01.2016, OM 4963

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