Lärmbelästigung durch die Trinkhalle in der Teplitz-Schönauer-Straße Nr. 26 bis 28
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 18.04.2016, ST
656
Betreff: Lärmbelästigung
durch die Trinkhalle in der Teplitz-Schönauer-Straße Nr. 26 bis 28 Aufgrund der seitens des
Ortsbeirates geschilderten Missstände wurde die Örtlichkeit mehrfach zu
unterschiedlichen Zeiten überprüft. Zunächst fanden sich die beschriebenen
Zustände bestätigt. Vor dem Betrieb aufgestellte Tische und Bänke luden auch
nach Betriebsschluss zum Verweilen ein und das Verhalten der angetroffenen
Personen war geeignet, Lärmbelästigungen zu verursachen. Im Verlauf eines
Gesprächs mit dem verantwortlichen Inhaber zeigte sich dieser einsichtig und
sagte zu, die Tische und Bänke täglich nach Betriebsende abzubauen. Bei allen
hiernach durchgeführten Kontrollen war dies der Fall und es konnten keine
Belästigungen mehr festgestellt werden. Ungeachtet dessen unterliegt dieser Betrieb aufgrund
der gaststättenrechtlich relevanten Leistungen, d.h. das Verabreichen von
Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, der
Sperrzeitverordnung. Dies hat zur Folge, dass er in der Zeit von 6.00 bis 5.00
Uhr geöffnet sein darf. Ordnungsrechtliche Maßnahmen wie beispielsweise die
Beschränkung dieser Betriebszeit auf 6.00 bis 22.00 Uhr sind erst dann
gerechtfertigt, wenn der Betrieb erhebliche, d.h. über das Zumutbare
hinausgehende Beeinträchtigungen verursacht. Da die Beurteilung der Frage, wann
auftretender Lärm als störend empfunden wird, subjektiv vom Empfinden des
jeweils Betroffenen abhängt, ist es hier zwingend erforderlich, dass mittels
einer Schallpegelmessung objektiv festgestellt wird, dass der nach 22.00 Uhr
gültige Immissionsrichtwert überschritten wird. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 22.01.2016, OM 4963