Sicherheit der Besucherinnen und Besucher, insbesondere der Kinder, am Ausgang des Seehofparks in den Seehofsweg gewährleisten
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich des Seehofswegs liegt bei 30 km/h. Weiterhin sind in diesem Teilstück keine baulichen Gehwege vorhanden. Fahrzeugführer:innen müssen jederzeit mit Fußgänger:innen auf der Fahrbahn rechnen und unter Beachtung der §§ 1 und 3 (ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht) der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die Geschwindigkeit notfalls weiter verringern. Unfälle zwischen Fußgänger:innen und Fahrzeugen sind nicht bekannt. Die Anordnung von weiteren Verkehrszeichen, beziehungsweise Markierungen wird daher abgelehnt. Es liegt keine qualifizierte Gefahrenlage im Sinne der §§ 45 Absatz 1 Satz 1, 45 Absatz 9 StVO vor.