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Verkehrsberuhigung in der Deuil-La-Barre-Straße, Maßnahme II: Verkehrsberuhigung durch geänderte intelligente Ampelphasen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 27.03.2017, ST 636 Betreff: Verkehrsberuhigung in der Deuil-La-Barre-Straße, Maßnahme II: Verkehrsberuhigung durch geänderte intelligente Ampelphasen Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung hat durch seinen Einführungserlass vom 23.11.2015 "Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung" unter § 37 die Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) und die Einsatzkriterien für Lichtsignalanlagen klar und eindeutig beschrieben. Demnach dürfen keine zusätzlichen Gefahrenlagen durch Lichtzeichenanlagen geschaffen werden. Signalprogramme dürfen daher auch nicht als Ersatzmaßnahmen zur Umsetzung verkehrsplanerischer Ziele ausgerichtet werden. Die Signalprogramme sind infolge dessen grundsätzlich auf die tatsächliche Verkehrsnachfrage abzustimmen. Künstlich verkürzte Grünzeiten bzw. verlängerte Rotzeiten mit dem Ziel, unerwünschte Verkehrsströme durch erzwungene Rückstaubildung zu drosseln, stehen hierzu im Widerspruch. So genannte "Pförtnerampeln" kommen daher nur insoweit in Frage, als sie der Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses im durch sie abgeschirmten Straßennetz im Rahmen eines abgestimmten Gesamtkonzepts dienen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Leistungsfähigkeit bzw. Kapazität des abgeschirmten Straßennetzes ausgeschöpft wird. Diese darf demnach auch nicht anlässlich oder in Folge der Einrichtung einer Lichtzeichenanlage verringert werden. Eine über längere Zeiträume andauernde Sperrung eines Knotenpunktarms durch Lichtzeichenanlagen ist nicht zulässig. Der Anregung des Ortsbeirats kann daher nicht entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 01.07.2016, OM 311 Anregung an den Magistrat vom 26.11.2021, OM 1142