Verkehrsberuhigung in der Deuil-La-Barre-Straße, Maßnahme II: Verkehrsberuhigung durch geänderte intelligente Ampelphasen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 27.03.2017, ST 636 Betreff: Verkehrsberuhigung in der
Deuil-La-Barre-Straße, Maßnahme II: Verkehrsberuhigung durch geänderte
intelligente Ampelphasen Das Hessische Ministerium für
Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung hat durch seinen
Einführungserlass vom 23.11.2015 "Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung"
unter § 37 die Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) und die
Einsatzkriterien für Lichtsignalanlagen klar und eindeutig beschrieben. Demnach
dürfen keine zusätzlichen Gefahrenlagen durch Lichtzeichenanlagen geschaffen
werden. Signalprogramme dürfen daher auch nicht als Ersatzmaßnahmen zur
Umsetzung verkehrsplanerischer Ziele ausgerichtet werden. Die Signalprogramme
sind infolge dessen grundsätzlich auf die tatsächliche Verkehrsnachfrage
abzustimmen. Künstlich verkürzte Grünzeiten bzw. verlängerte Rotzeiten mit dem
Ziel, unerwünschte Verkehrsströme durch erzwungene Rückstaubildung zu drosseln,
stehen hierzu im Widerspruch. So genannte "Pförtnerampeln" kommen daher nur
insoweit in Frage, als sie der Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses im durch
sie abgeschirmten Straßennetz im Rahmen eines abgestimmten Gesamtkonzepts
dienen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Leistungsfähigkeit
bzw. Kapazität des abgeschirmten Straßennetzes ausgeschöpft wird. Diese darf
demnach auch nicht anlässlich oder in Folge der Einrichtung einer
Lichtzeichenanlage verringert werden. Eine über längere Zeiträume andauernde
Sperrung eines Knotenpunktarms durch Lichtzeichenanlagen ist nicht zulässig.
Der Anregung des Ortsbeirats kann
daher nicht entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 01.07.2016, OM 311
Anregung an den
Magistrat vom 26.11.2021, OM 1142