Belastung durch Baustellen im Westend reduzieren Erreichbarkeit der Bauaufsicht zwischen den Jahren
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 11.04.2016, ST
611
Betreff: Belastung durch
Baustellen im Westend reduzieren Erreichbarkeit der Bauaufsicht zwischen
den Jahren Vorbemerkung: Der Magistrat nimmt die in der
Praxis gewonnenen Erfahrungen mit lärmintensiven Baustellen stets zum Anlass,
seinen Umgang mit diesen fortwährend zu optimieren. In diesem Zusammenhang wird
auch das bestehende Konzept zum Umgang mit Baustellenlärm kontinuierlich
fortgeschrieben. Das Vorgehen des Magistrats auf Grundlage des Baulärmkonzeptes
hat sich bewährt und wird von den Gerichten anerkannt und bestätigt. Zu Ziffer 1a): Schärfere Kontrollen von Baustellen im Hinblick auf
Baulärm sind aus Sicht des Magistrats nicht erforderlich. Wie im Baulärmkonzept
vorgesehen, findet im Beschwerdefall immer eine kurzfristige Kontrolle statt.
Zum Prozedere bei Beschwerden und zu regelmäßigen präventiven Maßnahmen hat der
Magistrat bereits in der Stellungnahme ST 1746 vom 20.12.2013 ausführlich
berichtet. Inzwischen wurde zudem ein Schallmessgerät angeschafft, mit dem
nunmehr orientierende Messungen an der Baustelle vorgenommen werden können.
Dies eröffnet weitere Möglichkeiten, Beschwerden zu verifizieren und die
Erforderlichkeit weiterer Maßnahmen einzuschätzen. Dauermessungen können ein adäquates Mittel zur
Überwachung von Baustellen sein. Der Magistrat prüft dies im Einzelfall und
ordnet erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen an. Zu Ziffer 1b): Entscheidend ist, ob der für die Baustelle
anzuwendende Immissionsrichtwert nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) eingehalten wird. Es
ist dabei dem Bauherrn überlassen, ob er dies durch den Einsatz besonders
geräuscharmer Maschinen oder durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet.
Bei begründeten Beschwerden prüft der Magistrat im Einzelfall - gegebenenfalls
mit Unterstützung externer Sachverständiger - ob und welche weiteren
Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich und anzuordnen sind. Zu Ziffer 1c): Die Entscheidung ob die Bauaufsicht zwischen den
Jahren geschlossen bleibt, wird unter Berücksichtigung von Aspekten der
Wirtschaftlichkeit und Personalverfügbarkeit sowie auch nach Lage der Feiertage
jährlich neu entschieden. In diesem Jahr wird die Bauaufsicht geöffnet haben.
Im letzten Jahr hatte sie - wie die Mehrzahl der städtischen Ämter auch - vom
28. bis 30.12. geschlossen. Betroffen waren letztendlich drei zusammenhängende
Werktage. Der Magistrat hält dies bei einer Fachverwaltung, die weder für
Polizeiaufgaben noch für Rettungsdienste zuständig ist, für vertretbar.
Unabhängig davon ist es
bundesweit für derartige Fachverwaltungen nicht üblich, durchgehend erreichbar
zu sein. Hierfür bestand bezogen auf die Bauaufsicht weder in der Vergangenheit
ein Bedarf noch wird vom Magistrat aktuell ein solcher gesehen. Vielmehr wird
die bisherige Erreichbarkeit der Bauaufsicht unter Berücksichtigung ihrer
Aufgaben zu den üblichen Geschäftszeiten als ausreichend erachtet. Zu Ziffer 1d): Nach den Regelungen der Hessischen Bauordnung (HBO)
ist eine Baugenehmigung drei Jahre lang gültig. In dieser Zeit kann der Bauherr
unabhängig von bereits in der Umgebung bestehenden Baustellen frei entscheiden,
wann er mit der genehmigten Baumaßnahme beginnt. Hier besteht lediglich eine
Anzeigepflicht. Die Forderung eines Anlieferungskonzeptes im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens ist nicht möglich. Die Verkehrssicherheit ist im
Umfeld der Baustelle durch straßenrechtliche Maßnahmen zu gewährleisten. Der
Magistrat kommt dieser Aufgabe regelmäßig nach. Zu Ziffer 1e): In den vom Ortsbeirat genannten Fällen kommen
Zuständigkeiten von Bauaufsicht und Amt für Wohnungswesen in Betracht. Beide
Ämter gehören dem Dezernat Planen und Bauen an und nehmen ihre diesbezüglichen
Aufgaben im konkreten Einzelfall in enger Abstimmung und unter Festlegung des
geeigneten rechtlichen Instrumentes für ihr weiteres Vorgehen wahr. Betroffene
Bürger können sich im Beschwerdefall an beide Ämter wenden. Zusätzliche
erhebliche Vorteile und Verbesserungen, die eine ämterübergreifende
Anlaufstelle für den Bürger brächte, sieht der Magistrat nicht. Deshalb hält
der Magistrat die Schaffung einer solchen Stelle weder für notwendig noch für
angemessen. Zu Ziffer 2a) und b): Der zwischen den Jahren auf der
Baustelle erzeugte massive Baulärm wurde im Wesentlichen durch den Einsatz
einer Estrichpumpe verursacht, die zum einen örtlich ungünstig positioniert war
und zum anderen ursprünglich ohne ausreichende Einhausung betrieben wurde. Dem
Magistrat war der Einsatz dieser Pumpe nicht bekannt, da diese in der
vorgelegten Schallimmissionsprognose nicht aufgeführt war. Am 04.01.2016 wurde die Pumpe auf
Anordnung der Bauaufsicht still gelegt und erst wieder nach Umsetzung und
vollständiger Einhausung in Betrieb genommen. Auch wurde die
Schallimmissionsprognose unter Berücksichtigung der Estrichpumpe
fortgeschrieben und eine Schallmessung durchgeführt. Zu Ziffer 2 c) und d): Der Magistrat kann die Beschwerden der Anwohner gut
nachvollziehen. Den
Eindruck, dass der Bauherr die lärmintensive Estrichpumpe ganz bewusst zwischen
den Jahren unter Ausnutzung der eingeschränkten Erreichbarkeit der städtischen
Ämter eingesetzt hat, hat der Magistrat indes nicht. Denn wie der weitere
Verfahrensverlauf zeigte, konnten die von der Pumpe verursachten
Lärmimmissionen jedenfalls mit verhältnismäßig geringem Aufwand auf ein
rechtskonformes Maß reduziert werden. Darüber hinaus handelte es sich
offensichtlich um Arbeiten, bei denen von vornherein absehbar gewesen sein
muss, dass sie einen deutlich längeren Zeitraum umfassten, als der kurze
Zeitraum, in dem die Ämter geschlossen hatten. Der Bauherr hätte sich somit von
einem bewussten Ausnutzen der Situation allenfalls ein zeitlich verzögertes
behördliches Einschreiten versprechen können, dessen Nutzen für den Bauherrn
aber fraglich ist. Die jahreszeitbedingte eingeschränkte Personalverfügbarkeit
- der Bauleiter befand sich im Urlaub - sowie damit verbundene organisatorische
Mängel scheinen hier eher der Grund für den nicht ordnungsgemäß erfolgten
Einsatz der Estrichpumpe gewesen zu sein. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 18.01.2016, OM 4875