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Belastung durch Baustellen im Westend reduzieren Erreichbarkeit der Bauaufsicht zwischen den Jahren

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 11.04.2016, ST 611 Betreff: Belastung durch Baustellen im Westend reduzieren Erreichbarkeit der Bauaufsicht zwischen den Jahren Vorbemerkung: Der Magistrat nimmt die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen mit lärmintensiven Baustellen stets zum Anlass, seinen Umgang mit diesen fortwährend zu optimieren. In diesem Zusammenhang wird auch das bestehende Konzept zum Umgang mit Baustellenlärm kontinuierlich fortgeschrieben. Das Vorgehen des Magistrats auf Grundlage des Baulärmkonzeptes hat sich bewährt und wird von den Gerichten anerkannt und bestätigt. Zu Ziffer 1a): Schärfere Kontrollen von Baustellen im Hinblick auf Baulärm sind aus Sicht des Magistrats nicht erforderlich. Wie im Baulärmkonzept vorgesehen, findet im Beschwerdefall immer eine kurzfristige Kontrolle statt. Zum Prozedere bei Beschwerden und zu regelmäßigen präventiven Maßnahmen hat der Magistrat bereits in der Stellungnahme ST 1746 vom 20.12.2013 ausführlich berichtet. Inzwischen wurde zudem ein Schallmessgerät angeschafft, mit dem nunmehr orientierende Messungen an der Baustelle vorgenommen werden können. Dies eröffnet weitere Möglichkeiten, Beschwerden zu verifizieren und die Erforderlichkeit weiterer Maßnahmen einzuschätzen. Dauermessungen können ein adäquates Mittel zur Überwachung von Baustellen sein. Der Magistrat prüft dies im Einzelfall und ordnet erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen an. Zu Ziffer 1b): Entscheidend ist, ob der für die Baustelle anzuwendende Immissionsrichtwert nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) eingehalten wird. Es ist dabei dem Bauherrn überlassen, ob er dies durch den Einsatz besonders geräuscharmer Maschinen oder durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet. Bei begründeten Beschwerden prüft der Magistrat im Einzelfall - gegebenenfalls mit Unterstützung externer Sachverständiger - ob und welche weiteren Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich und anzuordnen sind. Zu Ziffer 1c): Die Entscheidung ob die Bauaufsicht zwischen den Jahren geschlossen bleibt, wird unter Berücksichtigung von Aspekten der Wirtschaftlichkeit und Personalverfügbarkeit sowie auch nach Lage der Feiertage jährlich neu entschieden. In diesem Jahr wird die Bauaufsicht geöffnet haben. Im letzten Jahr hatte sie - wie die Mehrzahl der städtischen Ämter auch - vom 28. bis 30.12. geschlossen. Betroffen waren letztendlich drei zusammenhängende Werktage. Der Magistrat hält dies bei einer Fachverwaltung, die weder für Polizeiaufgaben noch für Rettungsdienste zuständig ist, für vertretbar. Unabhängig davon ist es bundesweit für derartige Fachverwaltungen nicht üblich, durchgehend erreichbar zu sein. Hierfür bestand bezogen auf die Bauaufsicht weder in der Vergangenheit ein Bedarf noch wird vom Magistrat aktuell ein solcher gesehen. Vielmehr wird die bisherige Erreichbarkeit der Bauaufsicht unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben zu den üblichen Geschäftszeiten als ausreichend erachtet. Zu Ziffer 1d): Nach den Regelungen der Hessischen Bauordnung (HBO) ist eine Baugenehmigung drei Jahre lang gültig. In dieser Zeit kann der Bauherr unabhängig von bereits in der Umgebung bestehenden Baustellen frei entscheiden, wann er mit der genehmigten Baumaßnahme beginnt. Hier besteht lediglich eine Anzeigepflicht. Die Forderung eines Anlieferungskonzeptes im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist nicht möglich. Die Verkehrssicherheit ist im Umfeld der Baustelle durch straßenrechtliche Maßnahmen zu gewährleisten. Der Magistrat kommt dieser Aufgabe regelmäßig nach. Zu Ziffer 1e): In den vom Ortsbeirat genannten Fällen kommen Zuständigkeiten von Bauaufsicht und Amt für Wohnungswesen in Betracht. Beide Ämter gehören dem Dezernat Planen und Bauen an und nehmen ihre diesbezüglichen Aufgaben im konkreten Einzelfall in enger Abstimmung und unter Festlegung des geeigneten rechtlichen Instrumentes für ihr weiteres Vorgehen wahr. Betroffene Bürger können sich im Beschwerdefall an beide Ämter wenden. Zusätzliche erhebliche Vorteile und Verbesserungen, die eine ämterübergreifende Anlaufstelle für den Bürger brächte, sieht der Magistrat nicht. Deshalb hält der Magistrat die Schaffung einer solchen Stelle weder für notwendig noch für angemessen. Zu Ziffer 2a) und b): Der zwischen den Jahren auf der Baustelle erzeugte massive Baulärm wurde im Wesentlichen durch den Einsatz einer Estrichpumpe verursacht, die zum einen örtlich ungünstig positioniert war und zum anderen ursprünglich ohne ausreichende Einhausung betrieben wurde. Dem Magistrat war der Einsatz dieser Pumpe nicht bekannt, da diese in der vorgelegten Schallimmissionsprognose nicht aufgeführt war. Am 04.01.2016 wurde die Pumpe auf Anordnung der Bauaufsicht still gelegt und erst wieder nach Umsetzung und vollständiger Einhausung in Betrieb genommen. Auch wurde die Schallimmissionsprognose unter Berücksichtigung der Estrichpumpe fortgeschrieben und eine Schallmessung durchgeführt. Zu Ziffer 2 c) und d): Der Magistrat kann die Beschwerden der Anwohner gut nachvollziehen. Den Eindruck, dass der Bauherr die lärmintensive Estrichpumpe ganz bewusst zwischen den Jahren unter Ausnutzung der eingeschränkten Erreichbarkeit der städtischen Ämter eingesetzt hat, hat der Magistrat indes nicht. Denn wie der weitere Verfahrensverlauf zeigte, konnten die von der Pumpe verursachten Lärmimmissionen jedenfalls mit verhältnismäßig geringem Aufwand auf ein rechtskonformes Maß reduziert werden. Darüber hinaus handelte es sich offensichtlich um Arbeiten, bei denen von vornherein absehbar gewesen sein muss, dass sie einen deutlich längeren Zeitraum umfassten, als der kurze Zeitraum, in dem die Ämter geschlossen hatten. Der Bauherr hätte sich somit von einem bewussten Ausnutzen der Situation allenfalls ein zeitlich verzögertes behördliches Einschreiten versprechen können, dessen Nutzen für den Bauherrn aber fraglich ist. Die jahreszeitbedingte eingeschränkte Personalverfügbarkeit - der Bauleiter befand sich im Urlaub - sowie damit verbundene organisatorische Mängel scheinen hier eher der Grund für den nicht ordnungsgemäß erfolgten Einsatz der Estrichpumpe gewesen zu sein. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 18.01.2016, OM 4875

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