Sicherstellung des ungehinderten Ein- und Ausfahrens aus den Hofeinfahrten in der Straße Am Schießrain (Seckbach)
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 04.04.2016, ST
598
Betreff: Sicherstellung des
ungehinderten Ein- und Ausfahrens aus den Hofeinfahrten in der Straße Am
Schießrain (Seckbach) Gemäß Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) ist das Parken in verkehrsberuhigten Bereichen nur innerhalb der
gekennzeichneten Flächen gestattet. Diese Flächen sind in der Straße Am
Schießrain mittels Markierungen dargestellt. Bei der Beparkung der restlichen
Flächen handelt es sich somit um ein bewusstes Fehlverhalten einzelner
Verkehrsteilnehmer, dem nur mit verstärkter Überwachung entgegnet werden
kann. Um die gesetzlichen Vorgaben für
verkehrsberuhigte Bereiche einzuhalten und im Sinne der StVO einer
Überbeschilderung vorzubeugen, ist das Aufstellen eines Haltverbots mittels
Verkehrszeichen (VZ) 283 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) oder das Anbringen
einer Sperrfläche mittels VZ 298 StVO Am Schießrein insbesondere im Bereich der
Hausnummern 16 und 16a nicht möglich. Laut Rechtsprechung ist es jedem
Verkehrsteilnehmer zumutbar, bis zu dreimal zu rangieren, um aus seiner
Hofzufahrt ein- oder ausfahren. Im Übrigen würde das Anbringen einer Sperrfläche die
Ausfahrtsituation für den Anlieger weiter verschlechtern, weil eine Sperrfläche
nicht überfahren werden darf. Der Magistrat weist auf die Möglichkeit hin, privat
Anzeige zu erstatten oder ein Hinweisschild auf dem Privatgrund
anzubringen, das um Freihalten der Einfahrt bittet. Der Anregung kann aus den dargelegten Gründen nicht
entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 18.05.2015, OM 4141