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Sicherstellung des ungehinderten Ein- und Ausfahrens aus den Hofeinfahrten in der Straße Am Schießrain (Seckbach)

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 04.04.2016, ST 598 Betreff: Sicherstellung des ungehinderten Ein- und Ausfahrens aus den Hofeinfahrten in der Straße Am Schießrain (Seckbach) Gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Parken in verkehrsberuhigten Bereichen nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen gestattet. Diese Flächen sind in der Straße Am Schießrain mittels Markierungen dargestellt. Bei der Beparkung der restlichen Flächen handelt es sich somit um ein bewusstes Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmer, dem nur mit verstärkter Überwachung entgegnet werden kann. Um die gesetzlichen Vorgaben für verkehrsberuhigte Bereiche einzuhalten und im Sinne der StVO einer Überbeschilderung vorzubeugen, ist das Aufstellen eines Haltverbots mittels Verkehrszeichen (VZ) 283 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) oder das Anbringen einer Sperrfläche mittels VZ 298 StVO Am Schießrein insbesondere im Bereich der Hausnummern 16 und 16a nicht möglich. Laut Rechtsprechung ist es jedem Verkehrsteilnehmer zumutbar, bis zu dreimal zu rangieren, um aus seiner Hofzufahrt ein- oder ausfahren. Im Übrigen würde das Anbringen einer Sperrfläche die Ausfahrtsituation für den Anlieger weiter verschlechtern, weil eine Sperrfläche nicht überfahren werden darf. Der Magistrat weist auf die Möglichkeit hin, privat Anzeige zu erstatten oder ein Hinweisschild auf dem Privatgrund anzubringen, das um Freihalten der Einfahrt bittet. Der Anregung kann aus den dargelegten Gründen nicht entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 18.05.2015, OM 4141