Heiligenstockweg
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 28.04.2014, ST
598
Betreff: Heiligenstockweg Bei dem Heiligenstockweg handelt
sich um eine überörtliche Verbindung von untergeordneter Verkehrsbedeutung.
Durch entsprechende Beschilderung
ist das Befahren nur für landwirtschaftlichen- und Anliegerverkehr mit einer
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gestattet und in
gefahrenträchtigen Abschnitten auf 30 km/h begrenzt. Für den Radverkehr kann bei einer vorschriftsgemäßen
und der örtlichen Situation sowie den eigenen persönlichen Fähigkeiten und den
Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung angepassten Fahrweise aller
Verkehrsteilnehmer von einem sicheren Verkehrsablauf ausgegangen werden.
Entlang des Heiligenstockwegs sind zusätzliche
Baumpflanzungen auf städtischem Eigentum nur in kurzen Abschnitten, etwa in
Höhe des Parkfriedhofs und jeweils nur auf einer Straßenseite möglich.
Insbesondere im nördlichen Abschnitt bei Berkersheim grenzen nahezu
ausschließlich Privatgrundstücke an den Heiligenstockweg, so dass eine
durchgängige Allee oder eine vom Kraftfahrzeugverkehr getrennte Führung des
Radverkehrs aufgrund der bestehenden Eigentumsverhältnisse nicht umzusetzen
ist. In diesem Bereich wurden bereits zur
Strukturanreicherung, zur Beschattung und zur Verbesserung der ökologischen
Verhältnisse 41 Bergahorne entlang des Oberwiesenweges bis zur Stadtgrenze von
Bad Vilbel und fünf weitere Bergahorne an der Berkersheimer Bahnstraße
gepflanzt. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 21.01.2014, OM 2801