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Heiligenstockweg

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 28.04.2014, ST 598 Betreff: Heiligenstockweg Bei dem Heiligenstockweg handelt sich um eine überörtliche Verbindung von untergeordneter Verkehrsbedeutung. Durch entsprechende Beschilderung ist das Befahren nur für landwirtschaftlichen- und Anliegerverkehr mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gestattet und in gefahrenträchtigen Abschnitten auf 30 km/h begrenzt. Für den Radverkehr kann bei einer vorschriftsgemäßen und der örtlichen Situation sowie den eigenen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung angepassten Fahrweise aller Verkehrsteilnehmer von einem sicheren Verkehrsablauf ausgegangen werden. Entlang des Heiligenstockwegs sind zusätzliche Baumpflanzungen auf städtischem Eigentum nur in kurzen Abschnitten, etwa in Höhe des Parkfriedhofs und jeweils nur auf einer Straßenseite möglich. Insbesondere im nördlichen Abschnitt bei Berkersheim grenzen nahezu ausschließlich Privatgrundstücke an den Heiligenstockweg, so dass eine durchgängige Allee oder eine vom Kraftfahrzeugverkehr getrennte Führung des Radverkehrs aufgrund der bestehenden Eigentumsverhältnisse nicht umzusetzen ist. In diesem Bereich wurden bereits zur Strukturanreicherung, zur Beschattung und zur Verbesserung der ökologischen Verhältnisse 41 Bergahorne entlang des Oberwiesenweges bis zur Stadtgrenze von Bad Vilbel und fünf weitere Bergahorne an der Berkersheimer Bahnstraße gepflanzt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 21.01.2014, OM 2801

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