Sachlage zum bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7a
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.04.2015, ST
595
Betreff: Sachlage zum
bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7a Zu der oben genannten Anfrage wird
wie folgt Stellung genommen: Die Liegenschaft Adalbertstraße 7a liegt gemäß § 1
Abs. 2 Sperrgebietsverordnung im sogenannten "übrigen Stadtgebiet". In diesem
Gebiet ist die Ausübung der Prostitution verboten, wenn die
Prostitutionsausübung a.) auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, in
öffentlichen Anlagen und an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden
können oder b.) in einem Prostituiertenwohnheim, einer Prostituiertenunterkunft
und ähnlichen Einrichtungen (überwiegend von Prostituierten genutzten Häusern)
erfolgt. In der Adalbertstraße 7a wurden
durch die Stadtpolizei in der Vergangenheit mehrere Kontrollen durchgeführt.
Bei diesen Kontrollen wurde festgestellt, dass das Haus nicht überwiegend zu
Prostitutionszwecken genutzt wird. Nach der geltenden Rechtsprechung verstößt
eine Nutzung von mehr als 50 % eines Hauses zu Prostitutionszwecken im übrigen
Stadtgebiet gegen die Sperrgebietsverordnung. Die überwiegende Nutzung kann
rechtssicher nur über das Verhältnis der zu Prostitutionszwecken genutzten
Flächen zu den übrigen Flächen im Haus nachgewiesen werden. Da die
Prostitutionsausübung lediglich im 1. Obergeschoss stattfindet und der
restliche Teil des Hauses zu mehr als 50 % zu anderen Zwecken genutzt wird, ist
dieser Tatbestand nicht erfüllt. Auch das Verhältnis von Prostituierten zu
gemeldeten Hausbewohnern kann in diesem Fall die überwiegende Nutzung zu
Prostitutionszwecken nicht gerichtsverwertbar belegen. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
17.12.2014 (BVerwG 6 C 28.13) haben sich keine rechtlichen Änderungen der
Voraussetzungen des § 1 Abs.2 der Verordnung zum Schutze der Jugend und des
öffentlichen Anstandes für das Stadtgebiet Frankfurt am Main ergeben. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 19.01.2015, V
1226