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Sachlage zum bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7a

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.04.2015, ST 595 Betreff: Sachlage zum bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7a Zu der oben genannten Anfrage wird wie folgt Stellung genommen: Die Liegenschaft Adalbertstraße 7a liegt gemäß § 1 Abs. 2 Sperrgebietsverordnung im sogenannten "übrigen Stadtgebiet". In diesem Gebiet ist die Ausübung der Prostitution verboten, wenn die Prostitutionsausübung a.) auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, in öffentlichen Anlagen und an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können oder b.) in einem Prostituiertenwohnheim, einer Prostituiertenunterkunft und ähnlichen Einrichtungen (überwiegend von Prostituierten genutzten Häusern) erfolgt. In der Adalbertstraße 7a wurden durch die Stadtpolizei in der Vergangenheit mehrere Kontrollen durchgeführt. Bei diesen Kontrollen wurde festgestellt, dass das Haus nicht überwiegend zu Prostitutionszwecken genutzt wird. Nach der geltenden Rechtsprechung verstößt eine Nutzung von mehr als 50 % eines Hauses zu Prostitutionszwecken im übrigen Stadtgebiet gegen die Sperrgebietsverordnung. Die überwiegende Nutzung kann rechtssicher nur über das Verhältnis der zu Prostitutionszwecken genutzten Flächen zu den übrigen Flächen im Haus nachgewiesen werden. Da die Prostitutionsausübung lediglich im 1. Obergeschoss stattfindet und der restliche Teil des Hauses zu mehr als 50 % zu anderen Zwecken genutzt wird, ist dieser Tatbestand nicht erfüllt. Auch das Verhältnis von Prostituierten zu gemeldeten Hausbewohnern kann in diesem Fall die überwiegende Nutzung zu Prostitutionszwecken nicht gerichtsverwertbar belegen. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2014 (BVerwG 6 C 28.13) haben sich keine rechtlichen Änderungen der Voraussetzungen des § 1 Abs.2 der Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für das Stadtgebiet Frankfurt am Main ergeben. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 19.01.2015, V 1226