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Gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2014 - AZ BVerwG 6 C 28.13 - unverzüglich gegen den bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7a vorgehen; Nachbarn vor erheblichen Belastungen durch den Betrieb schützen

Vorlagentyp: OF LINKE.

Begründung

Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2014 - AZ BVerwG 6 C 28.13 - unverzüglich gegen den bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7a vorgehen; Nachbarn vor erheblichen Belastungen durch den Betrieb schützen Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert: Der Magistrat wird aufgefordert gegen den sogenannten Massagesalon, einem bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7 a, aufgrund des Verbots von Vergnügungsstätten im Gebiet des rechtsverbindlichen Bebauungsplans vorzugehen und dadurch die Nachbarn vor den massiven Belästigungen zu schützen. In dem für die Adalbertstraße 7a gültigen Bebauungsplan Nr.426,Adalbertstraße / Kiesstraße vom 18.05.1982 Textteil Nr.1 . gemäß § 1 Abs.6 BauNVO, sind Ausnahmen, hier Vergnügungsstätten, gem. § 4 a Abs.3 BauNVO nicht zulässig. 2. Eine Verbotsverfügung und Schließung für den sogenannten Massagesalon zu erlassen, da laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2014 AZ. BVerwG 6 C 28.13 das Verbot von Wohnungsprostitution in Gebieten mit einer Sperrgebietsverordnung rechtmäßig ist. Dies insbesondere, da Belästigungen der Anwohner, wie z.B. durch milieubedingte Unruhe, das Ansprechen Unbeteiligter, das An- und Abfahren von Freiern im Bereich der Wohnungsprostitution nicht auszuschließen sind. Begründung:

  1. Der bordellartige Betrieb in der Adalbertraße 7 a befindet sich in einer Wohnung in einem Wohngebäude in der Adalbertstraße. Die Adalbertstraße 7a liegt im Gebiet des rechtsverbindlichen Bebauungsplans NR 426 Adalbertstraße / Kiesstraße vom 18.05.
  2. Die Liegenschaft Adalbertstraße 7 a ist als besonderes Wohngebiet ausgewiesen. Gemäß § 4a der Baunutzungsverordnung ist in besonderen Wohngebieten die Wohnnutzung zu erhalten und fort zu entwickeln und somit genießt das Wohnen besondere Schutzwürdigkeit. Laut Textteil des Bebauungsplans Abs.1 ist die Möglichkeit, sogenannte Vergnügungsstätten ausnahmsweise zu genehmigen, nicht zulässig. Bei dem bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7a handelt es sich um eine sogenannte Vergnügungsstätte, zumal der Betrieb laut eigener Werbung 24 Stunden rund um die Uhr geöffnet hat. Im Blockinnenbereich der Liegenschaft befindet sich ein Kinderspielplatz. Von diesem Kinder-spielplatz kann man direkt auf die rückwärtigen Fenster der Adalbertstraße 7a blicken. In der Nachbarschaft des bordellartigen Betriebs befindet sich in der Ladengalerie gegenüber ein Kindergarten, es befinden sich in der Adalbertrasse eine Altenwohnanlage und in ihr ein weiterer Kindertreff sowie in der näheren Umgebung mehrere soziale Einrichtungen.
  3. Laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2014 AZ BVerwG 6 C 28/113 ist das Verbot von Wohnungsprostitution in Gebieten mit einer Sperrgebietsverordnung rechtmäßig. Dies insbesondere, da Belästigungen der Anwohner, wie z.B. durch milieubedingte Unruhe, das Ansprechen Unbeteiligter, das An- und Abfahren von Freiern im Bereich der Wohnungsprostitution nicht auszuschließen sind Gemäß Eigenwerbung, z.B. Bild-Zeitung mit einschlägigen Anzeigen, werden in dem bordellartigen Betrieb Sex und Massagen angeboten. Der Betrieb hat laut Eigenwerbung 24 Stunden geöffnet, ist öffentlich zugänglich und wird unter der Adresse Adalbertstraße 7a, mit der Klingel Asia, beworben. Nach Eingabe des Suchbegriffs Adalbertstraße 7a bei Internetsuchmaschinen, erhält man die einschlägigen Sexanzeigen. Demnach kann von einer Wohnungsprostitution, in welcher die Prostituierte wohnt und arbeitet nicht die Rede sein. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gilt dies insbesondere, wenn sich in dem in Rede stehenden Gebiet jedenfalls Kindertagesstätten sowie Wohnanlagen befinden. Das Gebiet ist schon deswegen durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität gekennzeichnet. Der bordellartige Betrieb Adalbertstraße 7 A befindet sich in einem Wohnhaus, das in einem besonderen Wohngebiet liegt. Dieses genießt laut Bebauungsplan besonderen Schutz. Seit 3 Jahren beschweren sich die Anwohner wegen der unerträglichen Situation und der nächtlichen Störungen im Ortsbeirat. Für die Nachbarn bedeutet ein bordellartiger Betrieb mit 24-stündigem Betrieb erhebliche Belästigungen, unter anderem durch falsches Klingeln der Freier bei der Nachbarschaft und durch das nächtliche laute An-und Abfahren, teilweise alkoholisierter Freier. Die Hausnummern 7 , 7a, und 7b liegen unmittelbar nebeneinander. Da sich der Hauseingang der Hausnummer 7a etwas zurückgesetzt zwischen 2 Geschäften befindet, ist die Verwechslungsgefahr der Hausnummern schon vorgezeichnet Demnach ist die Voraussetzung zur Untersagung der Genehmigung für diesen bordellartigen Betrieb eindeutig gegeben. Bereits 4 mal hat der Ortsbeirat in Anträgen auf die unhaltbaren Zustände durch die Prostitutionsausübung in der Adalbertstrasse 7a hingewiesen und eine Schließung des Betriebs gefordert. Anlage 1 (ca. 15 KB)

Inhalt

S A C H S T A N D : Antrag vom 28.12.2014, OF 603/2 Betreff: Gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2014 - AZ BVerwG 6 C 28.13 - unverzüglich gegen den bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7a vorgehen; Nachbarn vor erheblichen Belastungen durch den Betrieb schützen Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert: Der Magistrat wird aufgefordert gegen den sogenannten Massagesalon, einem bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7 a, aufgrund des Verbots von Vergnügungsstätten im Gebiet des rechtsverbindlichen Bebauungsplans vorzugehen und dadurch die Nachbarn vor den massiven Belästigungen zu schützen. In dem für die Adalbertstraße 7a gültigen Bebauungsplan Nr.426,Adalbertstraße / Kiesstraße vom 18.05.1982 Textteil Nr.1 . gemäß § 1 Abs.6 BauNVO, sind Ausnahmen, hier Vergnügungsstätten, gem. § 4 a Abs.3 BauNVO nicht zulässig. 2. Eine Verbotsverfügung und Schließung für den sogenannten Massagesalon zu erlassen, da laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2014 AZ. BVerwG 6 C 28.13 das Verbot von Wohnungsprostitution in Gebieten mit einer Sperrgebietsverordnung rechtmäßig ist. Dies insbesondere, da Belästigungen der Anwohner, wie z.B. durch milieubedingte Unruhe, das Ansprechen Unbeteiligter, das An- und Abfahren von Freiern im Bereich der Wohnungsprostitution nicht auszuschließen sind. Begründung: 1. Der bordellartige Betrieb in der Adalbertraße 7 a befindet sich in einer Wohnung in einem Wohngebäude in der Adalbertstraße. Die Adalbertstraße 7a liegt im Gebiet des rechtsverbindlichen Bebauungsplans NR 426 Adalbertstraße / Kiesstraße vom 18.05.1982. Die Liegenschaft Adalbertstraße 7 a ist als besonderes Wohngebiet ausgewiesen. Gemäß § 4a der Baunutzungsverordnung ist in besonderen Wohngebieten die Wohnnutzung zu erhalten und fort zu entwickeln und somit genießt das Wohnen besondere Schutzwürdigkeit. Laut Textteil des Bebauungsplans Abs.1 ist die Möglichkeit, sogenannte Vergnügungsstätten ausnahmsweise zu genehmigen, nicht zulässig. Bei dem bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7a handelt es sich um eine sogenannte Vergnügungsstätte, zumal der Betrieb laut eigener Werbung 24 Stunden rund um die Uhr geöffnet hat. Im Blockinnenbereich der Liegenschaft befindet sich ein Kinderspielplatz. Von diesem Kinder-spielplatz kann man direkt auf die rückwärtigen Fenster der Adalbertstraße 7a blicken. In der Nachbarschaft des bordellartigen Betriebs befindet sich in der Ladengalerie gegenüber ein Kindergarten, es befinden sich in der Adalbertrasse eine Altenwohnanlage und in ihr ein weiterer Kindertreff sowie in der näheren Umgebung mehrere soziale Einrichtungen. 2. Laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2014 AZ BVerwG 6 C 28/113 ist das Verbot von Wohnungsprostitution in Gebieten mit einer Sperrgebietsverordnung rechtmäßig. Dies insbesondere, da Belästigungen der Anwohner, wie z.B. durch milieubedingte Unruhe, das Ansprechen Unbeteiligter, das An- und Abfahren von Freiern im Bereich der Wohnungsprostitution nicht auszuschließen sind Gemäß Eigenwerbung, z.B. Bild-Zeitung mit einschlägigen Anzeigen, werden in dem bordellartigen Betrieb Sex und Massagen angeboten. Der Betrieb hat laut Eigenwerbung 24 Stunden geöffnet, ist öffentlich zugänglich und wird unter der Adresse Adalbertstraße 7a, mit der Klingel Asia, beworben. Nach Eingabe des Suchbegriffs Adalbertstraße 7a bei Internetsuchmaschinen, erhält man die einschlägigen Sexanzeigen. Demnach kann von einer Wohnungsprostitution, in welcher die Prostituierte wohnt und arbeitet nicht die Rede sein. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gilt dies insbesondere, wenn sich in dem in Rede stehenden Gebiet jedenfalls Kindertagesstätten sowie Wohnanlagen befinden. Das Gebiet ist schon deswegen durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität gekennzeichnet. Der bordellartige Betrieb Adalbertstraße 7 A befindet sich in einem Wohnhaus, das in einem besonderen Wohngebiet liegt. Dieses genießt laut Bebauungsplan besonderen Schutz. Seit 3 Jahren beschweren sich die Anwohner wegen der unerträglichen Situation und der nächtlichen Störungen im Ortsbeirat. Für die Nachbarn bedeutet ein bordellartiger Betrieb mit 24-stündigem Betrieb erhebliche Belästigungen, unter anderem durch falsches Klingeln der Freier bei der Nachbarschaft und durch das nächtliche laute An-und Abfahren, teilweise alkoholisierter Freier. Die Hausnummern 7 , 7a, und 7b liegen unmittelbar nebeneinander. Da sich der Hauseingang der Hausnummer 7a etwas zurückgesetzt zwischen 2 Geschäften befindet, ist die Verwechslungsgefahr der Hausnummern schon vorgezeichnet Demnach ist die Voraussetzung zur Untersagung der Genehmigung für diesen bordellartigen Betrieb eindeutig gegeben. Bereits 4 mal hat der Ortsbeirat in Anträgen auf die unhaltbaren Zustände durch die Prostitutionsausübung in der Adalbertstrasse 7a hingewiesen und eine Schließung des Betriebs gefordert. Anlage 1 (ca. 15 KB) Antragsteller: LINKE. Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 40. Sitzung des OBR 2 am 19.01.2015, TO I, TOP 13 Beschluss: Auskunftsersuchen V 1226 2015 Die Vorlage OF 603/2 wird so lange zurückgestellt, bis eine Antwort auf die Anfrage an den Magistrat, V 1226, vorliegt. Die Anfrage an den Magistrat, V 1226, lautet: "Der Magistrat wird um Prüfung und Berichterstattung gebeten, ob es vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts eine veränderte bzw. neue Sachlage hinsichtlich der Beurteilung des bordellartigen Betriebes in der Adalbertstraße 7a gibt und ob ggf. gegen diesen Betrieb vorgegangen werden kann." Abstimmung: Einstimmige Annahme 41. Sitzung des OBR 2 am 09.02.2015, TO I, TOP 8 Beschluss: Die Vorlage OF 603/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 42. Sitzung des OBR 2 am 09.03.2015, TO I, TOP 6 Beschluss: Die Vorlage OF 603/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR 2 am 20.04.2015, TO I, TOP 9 Beschluss: Die Vorlage OF 603/2 wird zurückgestellt, bis eine Vorstellung zu dem Thema im Ortsbeirat erfolgt ist. Abstimmung: Einstimmige Annahme 50. Sitzung des OBR 2 am 18.01.2016, TO I, TOP 8 Beschluss: Die Vorlage OF 603/2 wird abgelehnt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD und FDP gegen LINKE. und BFF (= Annahme); fraktionslos (= Enthaltung)

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