Pauschaler Zuschlag für "Zentrale Lage" und Neubewertung von Straßen mit hoher Lärmbelästigung im Mietspiegel der Stadt Frankfurt am Main
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 04.04.2016, ST
582
Betreff: Pauschaler
Zuschlag für "Zentrale Lage" und Neubewertung von Straßen mit hoher
Lärmbelästigung im Mietspiegel der Stadt Frankfurt am Main Die im Frankfurter Mietspiegel
dargestellten Mietpreise mit dem System der Zu- und Abschläge resultieren aus
einer Untersuchung der tatsächlich gezahlten Mieten in Frankfurt am Main. Die
nach wissenschaftlicher Methode von einem externen Institut vorgenommene
Befragung und Auswertung der Daten bestimmen die im Mietspiegel dargestellten
Merkmale. Die Ergebnisse werden in der Mietspiegelkommission den Vertretern der
Mieter- und Vermieterorganisationen vorgestellt und diskutiert. Weder durch den
Magistrat noch die Mietspiegelkommission können Ergebnisse vorgegeben werden.
Anregungen und Kritikpunkte werden immer auf Basis der Erhebungsergebnisse
überprüft und bewertet. Das im Frankfurter Mietspiegel 2014 enthaltene
System der Lagebewertungen entspricht den tatsächlichen Verhältnissen. Für die
Innenstadt und die innenstadtnahen Bereiche besteht durch die
Kombinationsmöglichkeit der "Zentralen Lage" mit den übrigen Wohnlagen eine
differenzierte Lagebeurteilung. Die Liste der Straßen mit besonders hoher
Lärmbelastung wurde zunächst mit dem Referat Mobilitäts- und Verkehrsplanung
der Stadt abgestimmt. Die erhobenen Mieten der Wohnungen an diesen Straßen
wurden dann auf Abweichungen zu den übrigen Mieten vergleichbarer Wohnungen hin
überprüft. Im Ergebnis zeigte sich, dass hier die Lagezuschläge für die gute
oder sehr gute Lage nicht in Betracht kamen. Bei der Erstellung des Mietspiegels 2018 - der
nächste Mietspiegel wird auf einer Fortschreibung basieren - werden alle
Merkmale neu untersucht und ggf. auch die Liste der Straßen mit besonders hoher
Lärmbelastung aktualisiert. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 19.01.2016, OM 4923