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Neuplanung der Kreuzung Hallgartenstraße / Hartmann-Ibach-Straße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 12.01.2015, ST 56 Betreff: Neuplanung der Kreuzung Hallgartenstraße / Hartmann-Ibach-Straße Die Anregung bezieht sich auf einen Plan, welcher im Rahmen einer gemeinsamen Ortsbegehung zwischen städtischen Vertretern und Ortsbeiratsmitgliedern entstanden ist. Dieser Plan wurde zwischenzeitlich weiterentwickelt, da im Rahmen einer Deckenerneuerung zwischen Hartmann-Ibach-Straße und Licher Straße auch Bordsteinveränderungen vorgenommen werden können. Zu 1) Die gewünschten Borsteinabsenkungen werden im Rahmen der abgesprochenen Baumaßnahme umgesetzt. Zu 2) Als Aufstellfläche wird eine Gehwegnase hergestellt die in etwa der heute markierten Fläche entspricht. Radfahrer werden - wie vom Ortsbeirat vorgeschlagen - auf der Fahrbahn fahren. Dies bedeutet eine Aufgabe des sogenannten "anderen Radweges", der baulich vorhanden ist, aber nicht benutzungspflichtig beschildert werden darf, da sich der Planungsbereich in einer Tempo-30-Zone befindet. Die Markierung einer Radverkehrsanlage auf der Fahrbahn ist jedoch aufgrund rechtlicher Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung ausgeschlossen. Zu 3) Statt der ursprünglich vorgesehenen Sperrflächenmarkierung wird nun eine Gehwegnase hergestellt. Zur Sicherung der Gehwegnase gegen verbotswidriges Parken, werden Fahrradbügel gesetzt. Zu 4) Das angesprochene Verkehrszeichen liegt im Bereich der Fußgängerquerung und wird wie angeregt versetzt. Zu 5 und 6) Wie unter Punkt 2 bereits beschrieben. Ist die Anlage von markierten Radverkehrsanlagen in Tempo-30-Zonen nicht möglich. Radfahrer können sicher auf der Fahrbahn fahren. Zu 7) Der Anregung, zwei zusätzliche Längsparkplätze im Bereich der Fläche zwischen der Einmündung Arnsteiner Straße und Hallgartenstraße einzurichten, wird entsprochen. Sobald die Ämterabstimmung abgeschlossen ist, wird die Planung dem Ortsbeirat 3 vorgestellt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 11.09.2014, OM 3434

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