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System Change Camp im Grüneburgpark: Banner mit der Aufschrift "Wir müssen leider draußen bleiben" und Schweinekopfdarstellung

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu

  1. : Die Versammlungsbehörde beurteilt Versammlungen ausschließlich nach dem Versammlungsrecht (Art. 8 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 14 Verfassung des Landes Hessen (Verf HE) i. V. m. Hessischem Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG)). Sie ist dabei strikt an das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und das daraus abgeleitete Neutralitätsgebot gebunden. Aus dieser Bindung folgt, dass die Versammlungsbehörde keine inhaltliche oder politische Bewertung von Versammlungen vornimmt. Eine Abwägung nach politischen Inhalten würde dem hohen Rang des grundgesetzlich verbrieften Rechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) sowie der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG, Art. 11 Verf HE) nicht gerecht. Die Meinungsäußerung ist durch diese Grundrechte geschützt, auch wenn die Inhalte als unbequem oder radikal empfunden werden. Ein Einschreiten der Behörde, beispielsweise in Form einer Beschränkung einer Versammlung, ist nur dann möglich, wenn die Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Die Bewertung, ob der Inhalt eines Banners - wie im vorliegenden Fall das Banner "Wir müssen leider draußen bleiben" mit Schweinekopfdarstellung - einen strafrechtlich relevanten Tatbestand (z. B. Volksverhetzung nach § 130 StGB oder die Verwendung von Propagandamitteln bzw. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach §§ 86, 86a StGB) erfüllt, obliegt nicht der Versammlungsbehörde als Verwaltungsinstanz. Die Überwachung von strafrechtlich relevanten Handlungen liegt vielmehr im Zuständigkeitsbereich der Landespolizei Hessen und der Staatsanwaltschaft. Das Strafgesetzbuch gilt zwar auch auf Versammlungen, jedoch ist dessen Durchsetzung primär Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden. Grundsätzlich sind über die strafrechtlichen Verbote hinausgehende inhaltliche Beschränkungen durch die Versammlungsbehörde nicht möglich. Bei entsprechender Mitteilung der Polizei an die Versammlungsbehörde über eine strafrechtliche Relevanz, wird diese Information bei einer etwaigen erneuten Anmeldung einer Versammlung mit deutlichen inhaltlichen Überschneidungen in die Gefahrenprognose einfließen und die entsprechenden präventiven Maßnahmen nach dem Versammlungsrecht nach sich ziehen. Zu 2.: Die Dokumentation und strafrechtliche Verfolgung des Vorfalls - insbesondere die Überwachung von strafrechtlich relevanten Handlungen wie volksverhetzenden Parolen - liegt ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Landespolizei Hessen und der Staatsanwaltschaft. Die Versammlung wurde von der Landespolizei begleitet und überwacht. Die Versammlungsbehörde hatte im Vorfeld und während des Camps keine Informationen von der Polizei, einschließlich dem Staatsschutz, erhalten, die auf eine konkrete, strafrechtlich relevante Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch antisemitische Symbole hingewiesen hätten. Auch das gegenständliche Banner wurde der Versammlungsbehörde nicht gemeldet. Entsprechend wurde durch die Versammlungsbehörde kein unmittelbares verwaltungsrechtliches Einschreiten veranlasst. Zu 3.: Antisemitismus jeglicher Art widerspricht diametral den Grundwerten unserer Stadt. Die Stadt Frankfurt am Main steht für Diversität sowie gesellschaftlichen Zusammenhalt und stellt sich entschlossen gegen Antisemitismus und jede Form der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit. Die Stadt Frankfurt am Main ist sich ihrer Verantwortung bewusst, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu schützen. Dies bedeutet, dass sie nicht nur extreme Strömungen abwehren, sondern auch das Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlung konsequent verteidigen muss. Strafbare antisemitische Symbolik und Hetze - insbesondere mit NS-Bezug - hat selbstverständlich keinen Platz in Frankfurt. Der Magistrat bekennt sich klar zur konsequenten Verfolgung derartiger Handlungen. Strafbare Inhalte werden entsprechend durch die Landespolizei geahndet und durch die Staatsanwaltschaft bewertet. Sollten solche Symbole in Grünflächen in Erscheinung treten, werden diese umgehend entfernt. Wenn die Verursacher dieser Symbole bekannt sind, wird gegen diese ein Strafantrag eingereicht, damit strafrechtliche Ermittlungen erfolgen können. Die Versammlungsbehörde ist an das Versammlungsrecht gebunden und unterliegt dem Neutralitätsgebot. Die Zuständigkeit für die Ahndung strafbarer Inhalte (insbesondere nach §§ 86, 86a, 111, 130, 140 StGB) liegt primär bei der Landespolizei Hessen und der Staatsanwaltschaft. Die Versammlungsbehörde kann im Rahmen des Versammlungsrechts (Art. 8 GG, Art. 14 Verf HE) nur durch Beschränkungen oder Verbote einschreiten, wenn die strengen gesetzlichen Voraussetzungen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit erfüllt sind. Inhaltliche Beschränkungen, die über das Strafrecht hinausgehen, sind grundsätzlich nicht zulässig. Die Rechtsprechung, insbesondere des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (vgl. Beschlüsse 5 L 3492/24.F, 5 L 4151/25.F), bestätigt hierbei die weite Auslegung der Versammlungsfreiheit und die enge Anwendung der Eingriffsbefugnisse der Versammlungsbehörde. Das Gericht mahnte in diesem Zusammenhang ausdrücklich an, dass die Versammlungsbehörde nicht politisch motiviert handeln darf, da nach Art. 20 Abs. 3 GG die Verwaltung allein an Gesetz und Recht gebunden ist. Zu 4.: Die Maßnahmen der Versammlungsbehörde zur Prävention und Intervention sind streng auf die Vorgaben des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes (HVersFG) in Verbindung mit der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG, Art. 14 Verf HE) beschränkt. Die Versammlungsbehörde führt bereits im Vorfeld von Versammlungen intensive Kooperationsgespräche mit den Anmeldenden, der Landespolizei Hessen, einschließlich dem Staatsschutz, sowie anderen betroffenen Ämtern wie dem Grünflächenamt. Ziel dieser Gespräche ist die Erstellung einer umfassenden Gefahrenprognose nach Maßgabe des HVersFG. Werden im Rahmen dieser Prognose unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erkannt, werden versammlungsrechtlich zulässige Beschränkungen erlassen, um Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten und Gefahren abzuwenden. Zu der gegenständlichen Versammlung im Grüneburgpark wurden durch Polizei, einschließlich Staatsschutz, keinerlei potentielle Gefahren an die Versammlungsbehörde übermittelt und auch nicht im Kooperationsgespräch genannt. Ein weitergehendes verwaltungsrechtliches Einschreiten war daher nicht möglich. Inhaltliche Beschränkungen, die über die Ahndung strafbarer Handlungen hinausgehen, sind gemäß der ständigen Rechtsprechung und der verfassungsrechtlich weitreichenden Auslegung der Meinungsfreiheit grundsätzlich unzulässig. Die Überwachung und unmittelbare Ahndung von Straftaten (z. B. Volksverhetzung) liegt im Zuständigkeitsbereich der Landespolizei Hessen und der Staatsanwaltschaft. Die Landespolizei Hessen ist auch das Organ, das die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen - wie die Beschlagnahmung von Mitteln, die Erteilung von Platzverweisen oder die Durchsetzung der Auflösung der Versammlung - vor Ort durchführt. Die Versammlungsbehörde wird regelmäßig durch Gerichte an die strengen Anforderungen der Grundrechte erinnert. Im Zuge der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder hat der hessische Gesetzgeber das Hessische Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG) vom
  2. März 2023 geschaffen, welches das Versammlungsgesetz des Bundes in Hessen abgelöst hat. Damit ist Art. 14 Verf HE neben Art. 8 GG maßgeblich, wobei Art. 14 Verf HE ein weitergehendes Grundrecht gewährt (vgl. Staatsgerichtshof Hessen, Urt. v. 06.03.2025 - P.St. 2920). Insbesondere sieht Art. 14 Abs. 2 Verf HE - im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 2 GG - keinen Gesetzesvorbehalt für Beschränkungen oder Verbote von Versammlungen vor, sondern lediglich für eine Anmeldepflicht. Daher sind Beschränkungen und Verbote von Versammlungen in Hessen nur im Rahmen der verfassungsimmanenten Schranken zulässig. Dies erfordert eine strikte Rechtsgüterabwägung mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang. Die Versammlungsbehörde kann Beschränkungen nur bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung anordnen. Der Begriff der unmittelbaren Gefahr stellt eine hohe Hürde dar und setzt voraus, dass bei ungehindertem weiteren Geschehensablauf ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung mit nahezu Gewissheit eintreten wird. Dies verdeutlicht den hohen Anspruch an die Begründung eines Eingriffs. Die Versammlungsbehörde hat vielmehr die Aufgabe, Versammlungen grundsätzlich zu ermöglichen, und darf nicht politisch agieren. Als Beispiel für die engen Grenzen der Behördenbefugnisse ist anzuführen: Die Versammlungsbehörde hat die Versammlung "UNITED4GAZA" am 30.08.2025 auf Grundlage einer umfangreichen Gefahrenprognose der Landespolizei verboten und in beiden Instanzen verloren. Gleiches gilt für die pro-palästinensische Versammlung vom 07.10.2024 und 07.10.
  3. Das Gericht führte in einem Beschluss zudem aus: "Diese staatliche Neutralität verletzen die Versuche des hessischen Antisemitismusbeauftragten, die Antragsgegnerin [also die Stadt Frankfurt am Main] zu rechtswidrigen Grundrechtseingriffen zu drängen." (VG Frankfurt, Beschluss vom 04.10.2024, 5 L 3492/24.F). Dies bestätigt, dass die Möglichkeiten der Versammlungsbehörde für Verbote und inhaltliche Beschränkungen sehr eng gesteckt sind. Zu 5.: Der Magistrat betont, dass jegliche Form von Antisemitismus den Grundwerten der Stadt Frankfurt am Main fundamental entgegensteht. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Magistrat sich in der Vergangenheit wiederholt und entschlossen gegen aufkommende antisemitische Tendenzen innerhalb des Stadtgebietes positioniert hat - zuletzt anlässlich des zweiten Jahrestages des
  4. Oktobers. Gesellschaftliche Dynamiken im Zuge des Nahostkonfliktes sowie ein steigender Antisemitismus werden durch den Magistrat wahrgenommen und antizipiert. Hierzu war und ist die Stadt Frankfurt am Main im Austausch mit der Jüdischen Gemeinde, den Sicherheitsbehörden auf kommunaler und Landesebene sowie mit zivilgesellschaftlichen Akteuren. Die Bekämpfung von Antisemitismus geschieht auf mehreren Ebenen: Aufklärung und Sensibilisierung, Sichtbarmachung des jüdischen Lebens in Frankfurt sowie durch Bildungsangebote. Im Juni 2025 veranstaltete das Dezernat II eine zweitägige Fachtagung mit dem Titel "Neue Enthemmung. Antisemitismus in Bildung, Gesellschaft und Kultur". An der Tagung wirkten zivilgesellschaftliche und wissenschaftliche Akteure mit. Die Tagung war Teil eines umfassenden Aktionsplans Antisemitismus, der unter anderem auch Kooperationen mit Schulen beinhaltet. Auch im Rahmen der zweitägigen Antirassismus-Konferenz "In welchem Deutschland wollen wir leben? Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft in einer Einwanderungsgesellschaft" Anfang Oktober 2025 wurden zentrale Fragestellungen thematisiert. Schwerpunkte bildeten dabei die Panels "Postmigrantisch-jüdische Kämpfe um Erinnerung - Zwischen Polarisierung und Empathie" sowie "Zwischen Identität und Sicherheit: Alltagsrealitäten jüdischer Menschen als Balanceakt". Multiplikator:innen aus der Antidiskriminierungsberatung und der universitären Forschung wirkten an der Konferenz mit. Ziel war es, ein breites Fachpublikum aus Zivilgesellschaft, Politik und Wissenschaft für gegenwärtige Formen von Antisemitismus und Rassismus zu sensibilisieren und den fachübergreifenden Austausch zu stärken. Darüber hinaus fanden im Rahmen des Aktionsplans gegen Antisemitismus auch in diesem Jahr mehrere Schulbesuche statt. Dabei diskutierte die Bürgermeisterin gemeinsam mit Vertreter:innen der Jüdischen Gemeinde in den Aulen verschiedener Frankfurter Schulen über den zunehmenden Antisemitismus sowie über Strategien zur Prävention. Im Rahmen des Pavillons der Demokratie wurden ergänzend dazu mit rund 500 Schüler:innen aus den Stadtteilen Bergen-Enkheim, Fechenheim, Sachsenhausen und Gallus unterschiedliche Sensibilisierungsformate zur Bekämpfung von Antisemitismus und Rassismus umgesetzt. Mit der Jüdischen Gemeinde wurde soeben eine Neufassung des Frankfurter Vertrags von 1990 unterzeichnet, der unter anderem auch eine Hilfe für die Sicherheitsleistungen der Gemeinde darstellt. Außerdem behandelt die im Amt für multikulturelle Angelegenheiten angesiedelte "Koordinierungsstelle für kommunale Radikalisierungsprävention und Demokratieförderung" in ihrer Funktion unterschiedliche Extremismusphänomen und in diesem Kontext auch Antisemitismus. Demokratiefeindliche Dynamiken und Tendenzen innerhalb der Stadt werden durch die Koordinierungsstelle detektiert und qua Funktion bearbeitet. Hierzu ist das AmkA auch im regelmäßigen Austausch mit Sicherheitsbehörden auf kommunaler (Polizeipräsidium Frankfurt am Main) und Landesebene (Landesamt für Verfassungsschutz Hessen) - bilateral oder in Form feststehender Netzwerkformate. Der Magistrat wird auch in Zukunft durch präventive und entgegenwirkende Maßnahmen aufkommenden Antisemitismus in Frankfurt am Main mit aller Entschlossenheit entgegentreten. Die Einbeziehung Dritter wie der Jüdischen Gemeinde oder zivilgesellschaftlicher Organisationen in das verwaltungsrechtliche Verfahren der Versammlungsbehörde ist nicht zulässig. Zum einen unterliegt die Versammlungsbehörde dem Neutralitätsgebot und der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Einbeziehung Dritter, die nicht am Verfahren beteiligt sind, in den Abwägungsprozess der Behörde, birgt die Gefahr nicht sachgerechter Erwägungen und Entscheidungen. Zum anderen hat die Behörde keine rechtliche Maßgabe, Dritte wie Ortsbeiräte oder Organisationen im Vorfeld anzuhören. Vielmehr beschränken die Vorgaben des Datenschutzes den Kreis derjenigen, denen die Anmelderdaten einer Versammlung übermittelt werden dürfen, auf das gesetzlich notwendige Minimum (Polizei, ggf. betroffene Ämter). Am Verwaltungsverfahren nicht Beteiligte dürfen nicht einbezogen werden.

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