Fußgänger entlang der Hundewiese Europaviertel besser schützen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Vorsätzliches Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmer:innen kann mit straßenverkehrsbehördlichen Mitteln nicht verhindert werden. Die Beschilderung ist ordnungsgemäß ausgeführt. Verstöße werden hier geahndet, jedoch lässt sich die Fremdnutzung eines für Fuß- und oder Radverkehr geeigneten und freigegebenen Weges nicht durch anderweitige Maßnahmen verhindern. Die Verkehrskontrolle obliegt hier der Landespolizei, die für den fließenden Verkehr zuständig ist. Diese wird über die Anregung in Kenntnis gesetzt.