System Change Camp im Grüneburgpark
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Der Magistrat nimmt zu den Fragen des Ortsbeirats 2 wie folgt Stellung: Zu
- : Die Versammlungsbehörde trägt grundsätzlich keine Kosten und gewährt keine Zuschüsse für Versammlungen. Auch notwendige Infrastruktur muss nicht bereitgestellt oder bezahlt werden, lediglich der Zugang dazu muss ermöglicht werden. Für Schäden, die von den Teilnehmenden verursacht werden, sind in der Regel die Anmeldenden haftbar. Für präventive Schutzmaßnahmen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch das Grünflächenamt sind folgende Kosten entstanden: Posten Kosten Sicherung der Spielplätze, Biotopflächen, Denkmäler 11.409,36 € Wiederherstellung Rasenfläche 2.730,16 € Entfernung Graffiti 1.458,77 € Gesamtkosten: 15.598,29 € Zu 2.: Das Befahren außerhalb der befestigten Wege wurde untersagt. Die Nutzung von Kraftfahrzeugen war durch Auflagen auf das Be- und Entladen beschränkt. Zu 3.: Ja, das Kochen mit Gaskartuschen wurde in einer dafür vorgesehenen Verpflegungszone erlaubt und an umfängliche Sicherheitsauflagen zum Brandschutz geknüpft. Die Benutzung jeglicher Art von Grills außerhalb dieses Verpflegungsbereichs war zu jeder Zeit untersagt. Zu 4.: Die Sperrung der drei Spielplätze und die entsprechende präventive Einzäunung wurden vom Grünflächenamt als Eigentümer der Parkanlage veranlasst. Das Grünflächenamt begründet diese Maßnahme damit, dass zunächst kein Alkoholverbot und kein Glasflaschenverbot als Auflage für die Versammlung verfügt wurde. Diese Vorkehrungen wurden aus Gründen der Verkehrssicherheit als unerlässlich erachtet. Die Versammlungsbehörde wurde über diese Entscheidung des Grünflächenamtes informiert. Im Rahmen der Gefahrenprognose zur Versammlung lagen der Versammlungsbehörde sowie der Landespolizei und dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen keine Erkenntnisse vor, welche eine über die erlassenen versammlungsrechtlichen Auflagen hinausgehende, präventive Absperrung der Spielplätze aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begründet hätten. Zu 5.: Nein. Die Versammlungsbehörde ist zur inhaltlichen Neutralität verpflichtet und nimmt keine inhaltliche Bewertung von Versammlungen vor. Beschränkungen dürfen daher nicht nach der politischen Botschaft oder den Zielen der Versammlung erfolgen. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz (GG), Art. 11 Verfassung des Landes Hessen (Verf HE)) sowie die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG, Art. 14 Verf HE) schützen Meinungsäußerungen, auch zu radikalen politischen Zielen, solange die Versammlung friedlich und unbewaffnet verläuft. Das verfassungsrechtlich verankerte Zensurverbot schließt inhaltliche Beschränkungen grundsätzlich aus. Beschränkungen dürfen daher ausschließlich gemäß § 14 Abs. 1 Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG) erlassen werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Der hessische Gesetzgeber hat sich entschieden, das Versammlungsrecht von Bundesrecht zu Landesrecht zu überführen. Damit ist in Hessen die Verfassung des Landes Hessen maßgeblich. Während Art. 8 Abs. 2 GG Beschränkungen des Versammlungsrechts durch Gesetz zulässt, sieht Art. 14 Abs. 2 Verf HE lediglich einen Gesetzesvorbehalt für die Anmeldepflicht vor, nicht aber für Beschränkungen. Dies bedeutet, dass Beschränkungen nur auf Basis verfassungsimmanenter Schranken erfolgen dürfen. Dieser enge Rahmen stellt eine deutlich höhere Hürde für Eingriffe in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit dar als im Bundesrecht. Das Merkmal der unmittelbaren Gefahr stellt eine hohe rechtliche Hürde dar. Sie liegt nur dann vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf mit nahezu Gewissheit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Dies verdeutlicht den engen Rahmen für Eingriffe in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Diese Grundrechte hebeln das Strafgesetzbuch (StGB) nicht aus. Handlungen oder Äußerungen, die Straftatbestände (wie z.B. § 86, § 86a, § 111, § 130 oder § 140 StGB) erfüllen, sind auch auf einer Versammlung nicht geschützt und werden durch die zuständigen Behörden, insbesondere die Landespolizei Hessen, zur Anzeige gebracht und verfolgt. Die Sichtung der durch die Anmelder übersandten Vortrags- und Workshop-Themen im Rahmen der Gefahrenprognose ergab keinerlei Hinweise auf strafbare Inhalte oder eine unmittelbare Gefährdung, die über die Grenze des Strafrechts hinausgehende inhaltliche Beschränkungen begründet hätten. Zu 6.: Der Grüneburgpark wurde von den Anmeldenden als Versammlungsort gewählt, und sie haben grundsätzlich das Recht, diesen im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit zur Versammlung (Art. 8 GG, Art. 14 Verf HE) frei zu bestimmen. Der Versammlungsbehörde sind die Beeinträchtigungen in den Sommermonaten und die Bedeutung des Grüneburgparks bewusst, und sie hat den Anmeldenden nachdrücklich alternative Flächen angeboten, die zuvor mit dem Grünflächenamt abgestimmt wurden. Es wurde primär der Rebstockpark sowie dann der nördliche Teil des Günthersburgparks angeboten. Die Vorschläge wurden jedoch von den Anmeldenden nach intensiven Gesprächen abgelehnt. Eine zwangsweise Verlegung des Versammlungsortes ohne eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung hätte einer angekündigten rechtlichen Überprüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht standgehalten und die Kooperationsbereitschaft deutlich vermindert. Grundlage für diese Einschätzung sind diverse höchstrichterliche Rechtsprechungen zu Versammlungscamps sowie der Beschluss des VG Frankfurt aus 2024, der eine weitergehende Beschränkung des pro-palästinensischen Camps auf Flächen der Goethe-Uni Frankfurt, Campus Westend, abgelehnt hat. Der Campus Westend ist ebenfalls von historischer Bedeutung und beinhaltet schützenswerte Kunstwerke. Die Hausordnung untersagt das Übernachten. Die damalige Versammlung hatte bei weitem keine derartig weitreichende Konzeptionierung hinsichtlich Sicherheit, Brandschutz, Sanitär und Müll wie die gegenständliche Versammlung im Grüneburgpark. Zu 7.: Ja, der Zeitraum wurde verhandelt und in der Beschränkungsverfügung festgehalten. Eine zeitliche Verkürzung wäre nur möglich gewesen, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestanden hätte. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat im Beschluss vom
- Mai 2024 (Az.: 5 L 1624/24.
- F)den Antrag der Goethe-Universität, ein Protest-Camp auf dem Campus Westend zeitlich zu verkürzen, abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die Wahl der Versammlungsdauer beim Veranstalter liegt und eine Verkürzung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellen würde. Das Versammlungsformat "Protest-Camp" ist in der Rechtsprechung der obersten Gerichte als zulässig anerkannt. Der Beschluss des VG Frankfurt bestätigt, dass eine zeitliche Beschränkung in diesem Fall nicht gerechtfertigt war, da die bereits verfügten Beschränkungen ausreichten, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Der entsprechende Auszug aus dem Beschluss lautet: "Die Antragstellerin hat insbesondere keinen Anspruch auf eine zeitliche Beschränkung des Protest-Camps (a.), die Untersagung zur Nutzung von Zelten (b.) und Veranstaltungen zur Nachtzeit (c.), Ausarbeitung eines Stromversorgungskonzepts (d.), Beleuchtungskonzepts (e.) oder Sicherheitskonzepts unter anderem für Unwetter und Ausschreitungen (f.) und die Bekanntgabe eines Veranstaltungsprogramms (g.).
- a)Die Versammlung muss nicht zeitlich beschränkt werden. Die Wahl der Versammlungsdauer obliegt dem Beigeladenen als Anzeiger der Versammlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 1985-1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315 <343>, juris Rn. 61). Diese kann jedenfalls mehrere Tage bis hin zu einer Woche dauern. Ob der Versammlungszweck auch innerhalb von weniger Tagen erreicht werden kann, ist eine Zweckmäßigkeitsfrage, die nicht von der Versammlungsbehörde zu treffen ist." Zu 8.: Am 22.08.2025 wurde ein Übergriff auf Teilnehmer einer Plakataktion registriert. Hierbei wurden Geschädigte beim Aufhängen von Plakaten bedrängt und durch eine Person aus dem Camp-Umfeld mit roter Farbe bespritzt. Die Person flüchtete anschließend unerkannt in den Campbereich zurück. Dieser Vorfall wurde als politisch motivierte Straftat (Sachbeschädigung, § 303 StGB) eingestuft. Vorkommnisse, die dem Begriff "Ausschreitungen" entsprechen, sind nicht bekannt. Die strafrechtliche Gefahrenabwehr (Schutz von körperlicher Unversehrtheit und Eigentum), die strafrechtliche Verfolgung begangener Straftaten sowie die Durchsetzung der versammlungsrechtlichen Beschränkungen fallen in die alleinige Zuständigkeit der Landespolizei Hessen. Die Landespolizei Hessen ist das zuständige Organ, um die notwendigen Ermittlungen (Strafanzeigen) einzuleiten und die Einsatzkräfte sowie Kontrollmaßnahmen entsprechend anzupassen. Die Fragen zur operativen Einsatzplanung, Priorisierung und zur Reaktionszeit der Einsatzkräfte fallen entsprechend in den alleinigen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Landespolizei Hessen. Zu 9.: Das Verbot der Vermummung gemäß § 18 Abs. 2 HVersFG ist kein generelles Verbot, das automatisch bei jeder Versammlung gilt. Es muss vielmehr durch die zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 3 HVersFG im Einzelfall konkret angeordnet werden. Die Anordnung eines Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbots gemäß § 18 Abs. 3 HVersFG ist kein Routinevorgang, sondern setzt eine konkrete Einzelfallprüfung und eine darauf basierende Gefahrenprognose voraus. Ein pauschales Verbot bei jeder Versammlung ist unzulässig. Die gemeinsam mit der Landespolizei Hessen erstellte Gefahrenprognose ergab vor Versammlungsbeginn keine notwendige Grundlage für eine präventive Verfügung des Verbots vor Versammlungsbeginn. Eine Verfügung muss die vom Verbot erfassten Gegenstände genau bezeichnen, um der Rechtsnorm des § 18 Abs. 3 HVersFG und damit dem Gebot der Rechtssicherheit zu genügen. Die operative Durchsetzung eines Verbotes sowie die Feststellung von Verstößen fallen in die alleinige Zuständigkeit der Landespolizei Hessen. Wenn sich während der Versammlung eine akute Gefahrenlage ergibt, die eine sofortige Durchsetzung des Verbots erforderlich macht, wäre die Landespolizei Hessen als zuständiges Vollzugsorgan berechtigt, das Verbot im Eilfall selbst anzuordnen und durchzusetzen. Zu 10.: Der Schutz der Anwohner, Gewerbetreibenden und Anlieger basierte auf den Beschränkungen der Versammlungsbehörde, um die Beeinträchtigung durch die Versammlung so gering wie möglich zu halten, sowie auf der gesetzlich vorgeschriebenen Gefahrenabwehr durch die zuständigen Behörden. Die Versammlungsbehörde verfügte konkrete Beschränkungen, um die Beeinträchtigung Dritter so gering wie möglich zu halten: Es wurde eine strikte Einhaltung der Nachtruhe verfügt. Zudem wurden immissionsschutzrechtliche Beschränkungen für lärmintensive Aktivitäten mit den Anmeldenden vereinbart und verfügt, die weit über das normal für Versammlungen mögliche Maß hinausgingen. Beschränkungen stellten sicher, dass Lauf- und Rettungswege jederzeit freigehalten wurden und die Zugänglichkeit für Anwohner und Anlieger gewährleistet blieb. Es wurden detaillierte Beschränkungen zum Brandschutz erteilt. Vereinbarungen zur Müllentsorgung und zur täglichen Reinigung der betroffenen Flächen sowie der umliegenden Wege wurden erlassen, um die Belastung durch Abfälle zu minimieren. Die seitens der Anmeldenden vorgestellten dahingehenden Konzeptionen waren tragfähig. Die allgemeine Gefahrenabwehr und der Schutz vor Straftaten (z.B. Sachbeschädigung, Körperverletzung) obliegen der Landespolizei Hessen.