Holzablagerung auf einer landwirtschaftlichen Fläche
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Die genannte Fläche liegt im Außenbereich und in der hochwertigen Zone II des Landschaftsschutzgebiets. Eine dauerhafte Lagerung von Holz ist an dieser Stelle ohne die erforderliche natur- und landschaftsschutzrechtliche Genehmigung nicht gestattet. Die zuständige Untere Naturschutzbehörde dankt dem Ortsbeirat für den Hinweis und wird Kontakt zum Eigentümer des Flurstücks aufnehmen, um eine Beseitigung zu erwirken.