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Umgestaltung der Offenbacher Landstraße in Oberrad

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 07.04.2014, ST 505 Betreff: Umgestaltung der Offenbacher Landstraße in Oberrad Mit dem Magistratsvortrag M 158 vom 23.08.2013, dem der Ortsbeirat in seiner Sitzung vom 29.08.2013 sowie die Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss § 8818 vom 30.09.2013 zugestimmt hat, ist dargestellt, dass die Sanierung der westlichen Offenbacher Landstraße in zwei Bauabschnitten erfolgen wird. Der erste Bauabschnitt betrifft den barrierefreien Umbau der Haltestelle "Balduinstraße". Die Umsetzung war entsprechend den Ausführungen der M 158 im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2013 vorgesehen, musste jedoch aufgrund deutlich überhöhter Angebotspreise im Ausschreibungsverfahren zurückgenommen werden. Die Realisierung des zweiten Bauabschnitts zwischen Scheerengasse und Wehrstraße ist entsprechend den Ausführungen der M 158 und vorbehaltlich der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung über die hierfür notwendige Bau- und Finanzierungsvorlage ab 2015 vorgesehen. Dies vorangestellt, beantwortet der Magistrat die Anregung wie folgt: Zu 1: Nachdem das erneute Ausschreibungsverfahren abgeschlossen ist, hat die VGF mitgeteilt, dass ab 26.03.2014 mit dem barrierefreien Ausbau der Haltestelle Balduinstraße (1. Bauabschnitt) begonnen wird. Zu 2: Ja, im Rahmen der Planvorstellung am 29.08.2013 wurde auch der Ortsbeirat darüber informiert, dass das Ausschreibungsverfahren noch am Laufen ist. Zu 3: Die Ergebnisse von Ausschreibungen (Submissionsergebnisse) werden stets mit den veranschlagten und geplanten Budgets abgeglichen. In den Kostenermittlungen, welche die Basis der Budgetierung darstellen, werden durch die Fachplaner durchschnittliche, marktübliche, anhand von vergleichbaren Projekten ermittelten Preise angesetzt. Es liegt jedoch im Ermessen eines Bieters, in Abhängigkeit seiner eigenen Strategie und Firmenpolitik ein individuelles Angebot abzugeben. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 29.11.2013, V 906

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