Umgestaltung der Offenbacher Landstraße in Oberrad
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 07.04.2014, ST
505
Betreff: Umgestaltung der
Offenbacher Landstraße in Oberrad Mit dem Magistratsvortrag M 158 vom 23.08.2013, dem
der Ortsbeirat in seiner Sitzung vom 29.08.2013 sowie die
Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss § 8818 vom 30.09.2013 zugestimmt hat,
ist dargestellt, dass die Sanierung der westlichen Offenbacher Landstraße in
zwei Bauabschnitten erfolgen wird. Der erste Bauabschnitt betrifft den
barrierefreien Umbau der Haltestelle "Balduinstraße". Die Umsetzung
war entsprechend den Ausführungen der M 158 im Zeitraum von Oktober bis
Dezember 2013 vorgesehen, musste jedoch aufgrund deutlich überhöhter
Angebotspreise im Ausschreibungsverfahren zurückgenommen werden. Die Realisierung des zweiten Bauabschnitts zwischen
Scheerengasse und Wehrstraße ist entsprechend den Ausführungen der M 158 und
vorbehaltlich der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung über die hierfür
notwendige Bau- und Finanzierungsvorlage ab 2015 vorgesehen. Dies vorangestellt, beantwortet der Magistrat die
Anregung wie folgt: Zu 1: Nachdem das erneute Ausschreibungsverfahren
abgeschlossen ist, hat die VGF mitgeteilt, dass ab 26.03.2014 mit dem
barrierefreien Ausbau der Haltestelle Balduinstraße (1. Bauabschnitt) begonnen
wird. Zu 2: Ja, im Rahmen der Planvorstellung am 29.08.2013
wurde auch der Ortsbeirat darüber informiert, dass das Ausschreibungsverfahren
noch am Laufen ist. Zu 3: Die Ergebnisse von Ausschreibungen
(Submissionsergebnisse) werden stets mit den veranschlagten und geplanten
Budgets abgeglichen. In den Kostenermittlungen, welche die Basis der
Budgetierung darstellen, werden durch die Fachplaner durchschnittliche,
marktübliche, anhand von vergleichbaren Projekten ermittelten Preise angesetzt.
Es liegt jedoch im Ermessen eines Bieters, in Abhängigkeit seiner eigenen
Strategie und Firmenpolitik ein individuelles Angebot abzugeben. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 29.11.2013, V 906