Verkehrsberuhigung Westerbachstraße: Busverbindung zwischen Bahnhof Rödelheim und Eschborn-Süd optimieren
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 23.03.2012, ST
478
Betreff: Verkehrsberuhigung
Westerbachstraße: Busverbindung zwischen Bahnhof Rödelheim und Eschborn-Süd
optimieren Der Magistrat hat die Anfrage
des Ortsbeirates zu einer direkten Busverbindung zwischen "Eschborn Südbahnhof"
und dem Rödelheimer Bahnhof erneut geprüft, ist aber zu keinem anderen Ergebnis
gekommen, als bereits in der Stellungnahme des Magistrats vom 29.12.2010, ST 17
zur Anregung an den Magistrat vom 17.8.2010, OM 4385 mitgeteilt wurde: Die Verlängerung der Buslinie 56 von "Eschborn
Südbahnhof" kommend über das Gewerbegebiet Sossenheim zur Haltestelle
"Rödelheim Bahnhof" kann sinnvoll erst dann erfolgen, wenn folgende
Randbedingungen erfüllt sind: Das Gewerbegebiet muss weiter entwickelt sein als es
heute der Fall ist, damit ein ausreichendes Nachfragepotenzial für diesen
Streckenabschnitt vorhanden ist. Der Umbau des Bahnhofs Rödelheim (Westseite) muss
einschließlich der notwendigen Haltestellenstandorte abgeschlossen sein. Dies
beinhaltet insbesondere den Bau einer zusätzlichen Position für die neue bzw.
zu verlängernde Buslinie 56. Das derzeit existierende Haltestellenprovisorium
entlang der Breitlacherstraße ist nicht geeignet, um eine weitere Buslinie
aufzunehmen. Die allgemeine
Verkehrssituation insbesondere auf der Westerbachstraße muss einen
zuverlässigen und pünktlichen Busbetrieb erlauben, was derzeit oft nicht der
Fall ist. Ein ausgeweitetes Angebot auf der Linie 56 würde nicht genutzt
werden, wenn die Busse im Stau stehen und die Anschlüsse zu den S-Bahnen nicht
zuverlässig zu erreichen sind. Daher ist der Ausbau der Westerbachstraße
zunächst abzuwarten. Die hier skizzierten Argumente gelten gleichermaßen
für eine verlängerte Buslinie 56 und für einen Pendelbus zwischen Eschborn und
Rödelheim. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 25.10.2011, V 143
Antrag vom
17.08.2015, OF
1441/6