Grundwasserstand in Enkheim
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 27.02.2017, ST
463
Betreff: Grundwasserstand
in Enkheim Vorausgeschickt sei, dass sich
die Stadt Frankfurt am Main zur Wasserbeschaffung für den Versorgungsraum
Frankfurt derzeit der Mainova AG und der Hessenwasser GmbH Co. KG
bedient, an der die Mainova AG zu 36,4 % beteiligt ist. Die Komplexität der
Anfrage tangiert darüber hinaus die Zuständigkeit weiterer Bereiche, wie z.B.
die Stadtentwässerung oder im Fall einer Veranlassung wasserbehördlicher
Maßnahmen, das Regierungspräsidium Darmstadt. Der Magistrat weist zum ersten Unterpunkt der
Anregung "geplante Fließwasserverbindung" darauf hin, dass diese eine
Ausgleichsmaßnahme für den Bau des U-Bahnbetriebshofes ist und somit von der
VGF finanziert wird. Mittel für die Herstellung der Fließverbindung stehen im
städtischen Haushalt nicht zur Verfügung. Der zweite Bauabschnitt der
Fließverbindung vom Enkheimer Ried bis zum Seckbacher Ried müsste überwiegend
in Form einer Rohrleitung hergestellt werden. Nur zwischen der Vilbeler
Landstraße und dem Seckbacher Ried könnten einige kurze Abschnitte als offene
Gräben verlaufen. Wegen des geringen Höhenunterschiedes zwischen Enkheim und
dem Anschluss an den bereits vorhandenen Riedgraben im Bereich des Seckbacher
Rieds würde die Fließwasserverbindung in ihren als Graben vorgesehenen
Abschnitten nur mit einem geringen Sohlgefälle und nur flach ins Gelände
eingeschnitten verlaufen können. Aus hydraulischen Gründen würde der künftige
Riedgraben daher nicht in der Lage sein, das Grundwasser in Enkheim abzusenken.
Im Übrigen wäre - wie eingangs erwähnt - eine Grundwasserabsenkung
genehmigungspflichtig. Zwischenzeitlich wurde jedoch aus ökologischen und
wirtschaftlichen Gründen eine Alternative für die Realisierung des zweiten
Bauabschnitts gefunden. Demnach sollen verschiedene Quellen in Bergen, die
derzeit noch in das Kanalnetz entwässern, in einer Rohrleitung gefasst und über
das Mühlbachtal in das Seckbacher Ried geführt werden. Die VGF bereitet als
Projektträger derzeit in Abstimmung mit der SEF die erforderlichen Unterlagen
zur Änderung der bestehenden Genehmigung vor. Zum zweiten Unterpunkt "Verursachung von
Erschließungsmehrkosten und Erhöhung des Grundwasserspiegels aufgrund der
Abschaltung des Pumpwerkes in Enkheim" sieht der Magistrat keinen
kausalen Zusammenhang. Die Stilllegung des WW Bergen-Enkheim hat nicht
zu einem Anstieg der Grundwasserstände im ehemaligen Einflussbereich der
Grundwassergewinnung über die natürliche Schwankungsbreite hinaus geführt. Nach
Abschaltung der Brunnen hat sich im Umfeld des Wasserwerks wieder der
Grundwasserstand eingestellt, der von den natürlichen Einflüssen bestimmt wird.
In Abhängigkeit von der
Grundwasserneubildungsrate besteht hierbei nach vorliegenden Erfahrungen eine
Schwankungsbreite des Grundwasserspiegels von bis zu ca. 2 Metern. Aufgrund
unterschiedlicher Geländehöhen und in Abhängigkeit von der Schwankungsbreite
des Grundwasserspiegels kann der Flurabstand (Abstand zwischen Geländeoberkante
und Grundwasserspiegel) je nach Örtlichkeit stark variieren und Werte von etwa
0,9 bis 4,0 m annehmen. Bereits während einer 5 jährigen Außerbetriebnahme des
Wasserwerks zwischen 1989 und 1994 zeigten die Grundwassermessungen keine
Auffälligkeiten in Form ungewöhnlich hoher Grundwasserstände. Hätte eine
Einstellung der Förderung wesentliche Auswirkungen zur Folge, wären signifikant
hohe Grundwasserstände auch bereits kurz nach den jeweiligen Außerbetriebnahmen
1989 und 2011 eingetreten. Dies ist nicht der Fall. Neben den klimatischen
Randbedingungen sind dabei auch sonstige Einflüsse aus dem Betrieb von
Drainagen und Sanierungsmaßnahmen zu bewerten. Ggf. könnten sich auch
Vernässungs- und Renaturierungsmaßnahmen z.B. im Enkheimer Ried auf die lokalen
Grundwasserstände auswirken. Unabhängig von der Frage, wie das ehemalige WW
Bergen-Enkheim den Grundwasserstand beeinflusst hat, ist darauf hinzuweisen,
dass nach den technischen Normen und Regelwerken bei der Planung von Bauwerken
stets der höchste natürliche Grundwasserstand (Bemessungsgrundwasserstand)
zugrunde zu legen ist. Betrieb und Nichtbetrieb von Wassergewinnungsanlagen
sind demgegenüber nicht maßgeblich. Der dritte Unterpunkt "Nichteinhaltung notwendiger
Formalien gemäß des Grenzänderungs-vertrages" bewertet der Magistrat für nicht
gegeben. Der Geltungsbereich des Grenz-änderungsvertrages umfasst lediglich
städtische Einrichtungen, Gebäude oder Grundstücke. Das ehemalige Wasserwerk
Bergen-Enkheim sowie die Trinkwasserlizenz sind im Jahr 1995 in das Eigentum
der Stadtwerke Frankfurt am Main GmbH - später Mainova AG - übergegangen. Sie
sind damit Privateigentum und unterlagen im Jahr 2011 nicht mehr den Auflagen
des Grenzänderungsvertrages. Zum vierten Unterpunkt "Inbetriebnahme der
Pumpeinrichtungen einschließlich des Pumpwerkes in Enkheim" teilt der Magistrat
mit, dass eine Wiederinbetriebnahme des Wasserwerks nicht möglich ist, da die
Anlagen komplett zurückgebaut wurden. Zum rechtlichen Hintergrundverständnis
wird ausgeführt, dass im Zuge der Außerbetriebnahme des Wasserwerks zum 28.
Februar 2011 seitens Hessenwasser das bestehende Wasserrecht für die
Gewinnungsanlagen an die Obere Wasserbehörde (RP-DA) zurückgegeben wurde. Die
Erhaltung der 9 Brunnen ohne wasserrechtliche Genehmigung und ohne weitere
Nutzung ist nach aktueller Rechtslage nicht möglich. Auf Grundlage von
§14 Abs.1 HWG hat die Obere Wasserbehörde mit Schreiben vom 19. Sept. 2012
Hessenwasser dazu verpflichtet, die Anlagen, d. h. auch die bestehenden
Brunnen, zurückzubauen. Dies ist erfolgt. Zum fünften Unterpunkt "Prüfung des Kanalnetzes"
führt der Magistrat aus, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit des
Kanalnetzes von Bergen-Enkheim anhand von Niederschlag-Abflussmessungen im Jahr
2010 überprüft wurde. Dabei wurden das Niederschlagsgeschehen und das
Abflussverhalten im Kanalnetz bei Starkregen mit Sensoren aufgezeichnet und
bilanziert. Damit ist bekannt, welche Abfluss-, Rückstau und
Entlastungsvorgänge sich im Kanalnetz bei Belastung mit Regen abspielen. Auf
das so kalibrierte Kanalnetzmodell wurden im Rahmen einer Bemessungssimulation
so genannte Berechnungsregen niedergehen lassen. Das Ergebnis dieser
Rechenläufe ist, dass lediglich an einigen wenigen Schächten in der Vilbeler
Landstraße im Bereich Wilhelmshöher Straße und Taschnerstraße beim
Bemessungsregen rechnerisch Abwasser austritt. Es läuft nach den Erkenntnissen
der SEF auf der Straße ab und wird durch weiter unterhalb liegende
Straßensinkkästen schadlos wieder dem Kanal zugeleitet. Das gesamte übrige
Kanalnetz von Bergen-Enkheim entspricht den Anforderungen der Regeln der
Entwässerungstechnik zur Niederschlagswasserableitung. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 01.11.2016, OM 791