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Parkordnung Ziegelhüttenweg

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Anregung, Parkwinkel auf der süd-östlichen Seite des Ziegelhüttenweges zu markieren, wird abgelehnt. Die Verkehrssituation ist bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt sehr komplex (Bahnübergang, im Anschluss Wartepflicht gegenüber von rechts kommenden Fahrzeugen) und wird durch weitere Fahrbahnmarkierungen nicht übersichtlicher. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Markierung von Parkwinkeln den erwünschten Erfolg bringt. Gehwege sind grundsätzlich zu Fuß Gehenden vorbehalten. Eine Ausnahmeregelung hiervon ergibt sich unter anderem aus § 2 Absatz 5 Straßenverkehrs-Ordnung für Kinder bis zum vollendeten achten bzw. zehnten Lebensjahr, die mit Fahrrädern Gehwege benutzen müssen respektive dürfen sowie geeignete Aufsichtspersonen. Mit dieser dem Schutz von Kindern dienenden Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder das komplexe Verkehrsgeschehen nicht hinreichend erfassen können. Ein Radwegsymbol würde auch nicht berechtigten Radfahrern suggerieren, dass der Gehweg durch Sie benutzt werden dürfte und hieraus würde eine massive Gefährdung der zu Fuß Gehenden resultieren. Weiterhin kann in Zeiten sinkender Verkehrsmoral und zugeparkter Radwege der Nutzen einer solchen Markierung bezweifelt werden. Die Anregung kann aus den genannten Gründen nicht entsprochen werden.

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