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Grundstück Eichenstraße 57 bis 59 hier: Fragen zum Eigentümerwechsel

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 16.03.2015, ST 435 Betreff: Grundstück Eichenstraße 57 bis 59 hier: Fragen zum Eigentümerwechsel 1. Der Erwerber ist ein in Griesheim ansässiger Gewerbetreibender. Er möchte seinen Fahrzeughandel, den er derzeit an der Mainzer Landstraße betreibt, auf die erworbene Fläche an der Eichenstraße verlagern. Die bislang angemietete Fläche an der Mainzer Landstraße gehört teilweise der Stadt Frankfurt und eine Umnutzung in einen Wohnstandort ist denkbar. Erste Gespräche mit Interessenten werden derzeit vom Liegenschaftsamt und von der KEG, die von der Stadt Frankfurt mit der Umsetzung des Entwicklungskonzepts "Griesheim - nördlich der Bahn" beauftragt ist, geführt. Der Eigentümerwechsel kann im Falle einer Verlagerung des bestehenden Betriebs die positive Entwicklung im Bereich des o. g. Konzeptes fördern. 2. und 3. Von Seiten der beauftragten KEG wurden bereits Gespräche über die möglichen Nutzungen des Grundstückes Eichenstraße 57-59 mit dem neuen Eigentümer geführt. Dieser beabsichtigt eine gewerbliche Nutzung, welche den Zielen des Entwicklungskonzeptes "Griesheim - nördlich der Bahn" entspricht. 4. Der Magistrat strebt weiterhin die im Rahmen des § 34 Baugesetzbuch zulässige gewerbliche Nutzung für das Grundstück an. 5. Die Frage eines Grundstücksankaufs von Seiten der Stadt Frankfurt ist erörtert worden und es fanden Gespräche mit dem ehemaligen Eigentümer statt. Die Stadt Frankfurt wurde aber im laufenden Verfahren nicht weiter berücksichtigt. 6. Das Vorkaufsrecht ist in § 24 fortfolgende Baugesetzbuch geregelt. Die Voraussetzungen für die Ausübung eines Vorkaufsrechts von Seiten der Stadt lagen hier nicht vor. Die Stadt konnte daher kein Vorkaufsrecht geltend machen. 7. Über eine Nutzung und Bebauung von Grundstücken wird insbesondere im Rahmen eines Bauantragsverfahrens entschieden. Teil des Verfahrens sind regelmäßig Beratungsgespräche des Eigentümers. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 02.12.2014, V 1187

Verknüpfte Vorlagen