Grundstück Eichenstraße 57 bis 59 hier: Fragen zum Eigentümerwechsel
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 16.03.2015, ST 435 Betreff: Grundstück Eichenstraße 57 bis 59 hier: Fragen
zum Eigentümerwechsel 1. Der Erwerber ist ein in
Griesheim ansässiger Gewerbetreibender. Er möchte seinen Fahrzeughandel, den er
derzeit an der Mainzer Landstraße betreibt, auf die erworbene Fläche an der
Eichenstraße verlagern. Die bislang angemietete Fläche an der Mainzer
Landstraße gehört teilweise der Stadt Frankfurt und eine Umnutzung in einen
Wohnstandort ist denkbar. Erste Gespräche mit Interessenten werden derzeit vom
Liegenschaftsamt und von der KEG, die von der Stadt Frankfurt mit der Umsetzung
des Entwicklungskonzepts "Griesheim - nördlich der Bahn" beauftragt ist,
geführt. Der Eigentümerwechsel kann im Falle einer Verlagerung des bestehenden
Betriebs die positive Entwicklung im Bereich des o. g. Konzeptes fördern.
2. und 3. Von Seiten der
beauftragten KEG wurden bereits Gespräche über die möglichen Nutzungen des
Grundstückes Eichenstraße 57-59 mit dem neuen Eigentümer geführt. Dieser
beabsichtigt eine gewerbliche Nutzung, welche den Zielen des
Entwicklungskonzeptes "Griesheim - nördlich der Bahn" entspricht. 4. Der Magistrat strebt
weiterhin die im Rahmen des § 34 Baugesetzbuch zulässige gewerbliche Nutzung
für das Grundstück an. 5. Die Frage eines Grundstücksankaufs von Seiten der
Stadt Frankfurt ist erörtert worden und es fanden Gespräche mit dem ehemaligen
Eigentümer statt. Die Stadt Frankfurt wurde aber im laufenden Verfahren nicht
weiter berücksichtigt. 6. Das Vorkaufsrecht ist in § 24 fortfolgende
Baugesetzbuch geregelt. Die Voraussetzungen für die Ausübung eines
Vorkaufsrechts von Seiten der Stadt lagen hier nicht vor. Die Stadt konnte
daher kein Vorkaufsrecht geltend machen. 7. Über eine Nutzung und Bebauung von
Grundstücken wird insbesondere im Rahmen eines Bauantragsverfahrens
entschieden. Teil des Verfahrens sind regelmäßig Beratungsgespräche des
Eigentümers. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 02.12.2014, V
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