Müll und Gerümpel im ersten Knie des Eschbachs Richtung Harheim
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 08.03.2013, ST
416
Betreff: Müll und Gerümpel
im ersten Knie des Eschbachs Richtung Harheim 1. Dürfen solche Partys dort
stattfinden?
Zu Frage 1: Der Bereich ist Teil des Frankfurter Grüngürtels und
somit Landschaftsschutzgebiet (Schutzzone 1 und 2). In
Landschaftsschutzgebieten darf ohne Genehmigung gemäß § 4 Absatz 1
(Genehmigungsvorbehalte) der Landschaftsschutzverordnung weder mit
Kraftfahrzeugen außerhalb für den allgemeinen Verkehr zugelassenen Wegen
gefahren oder geparkt werden (Ziffer 11), Feuer entzündet (Ziffer 12), noch
Veranstaltungen in der freien Landschaft außerhalb der dafür zugelassenen
Einrichtungen durchgeführt werden (Ziffer 15). Darüber hinaus ist in der Zone 2
gemäß § 4 Absatz 2 Ziffer l der Landschaftsschutzverordnung auch das einfache
Grillen nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Diese
wurde nicht erteilt. 2. Wie können solche Partys dauerhaft und nachhaltig
unterbunden werden? Zu Frage 2: Die genauen Termine derartiger Veranstaltungen sind
den Überwachungsbehörden naturgemäß unbekannt, daher können amtliche Maßnahmen
nur bei entsprechender, unmittelbarer Beschwerdelage aus dem
nachbarschaftlichen Umfeld durchgeführt werden. Das Ordnungsamt hatte jedoch
auch im Vorfeld keine Hinweise auf die beschriebenen Veranstaltungen im Sommer
2011 und 2012. Amtliche Maßnahmen im Nachgang sind aufgrund der schwierigen
Beweislage wenig erfolgversprechend. In diesem Zusammenhang sollten die Anwohner auf
jeden Fall über die Existenz des Sicherheitstelefons informiert werden, so dass
bei konkreten Beschwerdelagen umgehend reagiert werden kann. In diesen akuten
Fällen, die die Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung betreffen, besteht die
Möglichkeit, dass sich die Anwohner direkt an das Sicherheitstelefon der
Stadtpolizei unter der Rufnummer 069-212-44044 wenden. Dort sind rund um die
Uhr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erreichen, die die erforderlichen
Maßnahmen unverzüglich einleiten werden. 3. Wie können die Organisatoren der Partys an den
Kosten der Entrümpelung beteiligt werden (Kfz-Kennzeichen sind bekannt)?
Zu Frage 3: Das Lagern und Ablagern von Abfällen ist außerhalb
von zugelassenen Abfallbeseitigungseinrichtungen und -anlagen nach dem
Kreislaufwirtschaftsgesetz unzulässig. Das Liegenlassen von Gegenständen und
Abfällen stellt daher in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit dar. Eine Ahndung ist jedoch nur möglich, wenn Abfälle
einem Verursacher oder einer Verursachergruppe zweifelsfrei zugeordnet werden
können. ln diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten auch Verjährungsfristen zu beachten sind. Die
nachträgliche Benennung von amtlichen Kennzeichen viele Monate später ist neben
der schwierigen Beweislage nach so langer Zeit auch aufgrund der eingetretenen
Verfolgungsverjährung, nicht mehr möglich. Eine Berechnung von
Entsorgungskosten ist nur möglich, wenn ein eingeleitetes
Ordnungswidrigkeitsverfahren rechtskräftig wurde und somit eine Tat als
nachgewiesen gilt. Aufgrund der nun bekannten Beschwerdelage werden
Bedienstete der Stadtpolizei (Ermittlungsgruppe Umwelt- und Naturschutz,
Abfallrecht) im Sommer 2013 Streifengänge in dem Bereich durchführen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 30.11.2012, OM 1801