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Müll und Gerümpel im ersten Knie des Eschbachs Richtung Harheim

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 08.03.2013, ST 416 Betreff: Müll und Gerümpel im ersten Knie des Eschbachs Richtung Harheim 1. Dürfen solche Partys dort stattfinden? Zu Frage 1: Der Bereich ist Teil des Frankfurter Grüngürtels und somit Landschaftsschutzgebiet (Schutzzone 1 und 2). In Landschaftsschutzgebieten darf ohne Genehmigung gemäß § 4 Absatz 1 (Genehmigungsvorbehalte) der Landschaftsschutzverordnung weder mit Kraftfahrzeugen außerhalb für den allgemeinen Verkehr zugelassenen Wegen gefahren oder geparkt werden (Ziffer 11), Feuer entzündet (Ziffer 12), noch Veranstaltungen in der freien Landschaft außerhalb der dafür zugelassenen Einrichtungen durchgeführt werden (Ziffer 15). Darüber hinaus ist in der Zone 2 gemäß § 4 Absatz 2 Ziffer l der Landschaftsschutzverordnung auch das einfache Grillen nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Diese wurde nicht erteilt. 2. Wie können solche Partys dauerhaft und nachhaltig unterbunden werden? Zu Frage 2: Die genauen Termine derartiger Veranstaltungen sind den Überwachungsbehörden naturgemäß unbekannt, daher können amtliche Maßnahmen nur bei entsprechender, unmittelbarer Beschwerdelage aus dem nachbarschaftlichen Umfeld durchgeführt werden. Das Ordnungsamt hatte jedoch auch im Vorfeld keine Hinweise auf die beschriebenen Veranstaltungen im Sommer 2011 und 2012. Amtliche Maßnahmen im Nachgang sind aufgrund der schwierigen Beweislage wenig erfolgversprechend. In diesem Zusammenhang sollten die Anwohner auf jeden Fall über die Existenz des Sicherheitstelefons informiert werden, so dass bei konkreten Beschwerdelagen umgehend reagiert werden kann. In diesen akuten Fällen, die die Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung betreffen, besteht die Möglichkeit, dass sich die Anwohner direkt an das Sicherheitstelefon der Stadtpolizei unter der Rufnummer 069-212-44044 wenden. Dort sind rund um die Uhr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erreichen, die die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich einleiten werden. 3. Wie können die Organisatoren der Partys an den Kosten der Entrümpelung beteiligt werden (Kfz-Kennzeichen sind bekannt)? Zu Frage 3: Das Lagern und Ablagern von Abfällen ist außerhalb von zugelassenen Abfallbeseitigungseinrichtungen und -anlagen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz unzulässig. Das Liegenlassen von Gegenständen und Abfällen stellt daher in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit dar. Eine Ahndung ist jedoch nur möglich, wenn Abfälle einem Verursacher oder einer Verursachergruppe zweifelsfrei zugeordnet werden können. ln diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auch Verjährungsfristen zu beachten sind. Die nachträgliche Benennung von amtlichen Kennzeichen viele Monate später ist neben der schwierigen Beweislage nach so langer Zeit auch aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung, nicht mehr möglich. Eine Berechnung von Entsorgungskosten ist nur möglich, wenn ein eingeleitetes Ordnungswidrigkeitsverfahren rechtskräftig wurde und somit eine Tat als nachgewiesen gilt. Aufgrund der nun bekannten Beschwerdelage werden Bedienstete der Stadtpolizei (Ermittlungsgruppe Umwelt- und Naturschutz, Abfallrecht) im Sommer 2013 Streifengänge in dem Bereich durchführen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 30.11.2012, OM 1801

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