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Mietwohnungen erhalten - Vertreibung stoppen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.03.2012, ST 346 Betreff: Mietwohnungen erhalten - Vertreibung stoppen Der Magistrat kann die Anfrage des Ortsbeirats nicht mittels statistischer Daten beantworten. Weder kann erfasst werden, wie viele Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen genehmigt bzw. versagt werden, noch, welche Auswirkungen diese Maßnahmen im Einzelfall auf die Mietverhältnisse haben. Eine Vielzahl von Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind nach der Hessischen Bauordnung genehmigungsfrei. Diese Maßnahmen werden statistisch nicht erfasst. Die Genehmigungspflicht nach der Erhaltungssatzung (§ 172 Baugesetzbuch) wird gerade bei kleineren Maßnahmen (z.B. Austausch von Bädern, Bodenbelägen o.ä.) nicht von allen Bauherren beachtet, eine Baukontrolle ist in diesen Fällen durch die Bauaufsicht effektiv nicht zu leisten. Der Magistrat weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass nur eine, der für das Westend einschlägigen Erhaltungssatzungen über einen Milieuschutz verfügt (Erhaltungssatzung Nr. 3 - Westend I), so dass sich die Frage der möglichen Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung rechtlich nur für deren Geltungsbereich stellt. Die Erhaltungssatzung Westend I enthält jedoch keinerlei Aussagen darüber, welche Sanierungen als Luxussanierungen zu qualifizieren und in der Folge zu versagen sind. Der Magistrat vertritt die Auffassung, dass einige Sanierungsmaßnahmen, die allgemein oftmals als Luxussanierung bezeichnet werden, diese Schwelle gerade nicht überschreiten. So ist der Einbau von Aufzuganlagen in der Regel nicht zu kritisieren, da diese die demographische Entwicklung aufgreifen und somit vielmehr dem Erhalt der Wohnbevölkerung dient. Darüber hinaus verlangt die Hessische Bauordnung für Gebäude ab einer gewissen Gebäudehöhe sogar den Einbau von Aufzügen in ausreichender Anzahl. Auch oftmals diskutierte Balkone stellen keine Luxussanierung dar, da innerhalb der Wohnbevölkerung das Vorhandensein eines Balkons inzwischen als gängiges Element der Wohnqualität eingefordert wird. Ähnliches gilt für Sanierungen im Bereich der äußeren Fassade, da hier energetische Maßnahmen nicht nur sinnvoll sind, sondern vom Gesetzgeber vielmehr ausdrücklich gewünscht werden (so z.B. ersichtlich aus der Regelung des § 248 Baugesetzbuch). Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 28.11.2011, OM 599