Mietwohnungen erhalten - Vertreibung stoppen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.03.2012, ST
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Betreff: Mietwohnungen
erhalten - Vertreibung stoppen Der Magistrat kann die Anfrage des
Ortsbeirats nicht mittels statistischer Daten beantworten. Weder kann erfasst
werden, wie viele Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen genehmigt bzw.
versagt werden, noch, welche Auswirkungen diese Maßnahmen im Einzelfall auf die
Mietverhältnisse haben. Eine Vielzahl von Sanierungs- und
Modernisierungsmaßnahmen sind nach der Hessischen Bauordnung genehmigungsfrei.
Diese Maßnahmen werden statistisch nicht erfasst. Die Genehmigungspflicht nach
der Erhaltungssatzung (§ 172 Baugesetzbuch) wird gerade bei kleineren Maßnahmen
(z.B. Austausch von Bädern, Bodenbelägen o.ä.) nicht von allen Bauherren
beachtet, eine Baukontrolle ist in diesen Fällen durch die Bauaufsicht effektiv
nicht zu leisten. Der Magistrat weist in diesem Zusammenhang
daraufhin, dass nur eine, der für das Westend einschlägigen Erhaltungssatzungen
über einen Milieuschutz verfügt (Erhaltungssatzung Nr. 3 - Westend I), so dass
sich die Frage der möglichen Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung
rechtlich nur für deren Geltungsbereich stellt. Die Erhaltungssatzung Westend I
enthält jedoch keinerlei Aussagen darüber, welche Sanierungen als
Luxussanierungen zu qualifizieren und in der Folge zu versagen sind. Der
Magistrat vertritt die Auffassung, dass einige Sanierungsmaßnahmen, die
allgemein oftmals als Luxussanierung bezeichnet werden, diese Schwelle gerade
nicht überschreiten. So ist der Einbau von Aufzuganlagen in der Regel nicht zu
kritisieren, da diese die demographische Entwicklung aufgreifen und somit
vielmehr dem Erhalt der Wohnbevölkerung dient. Darüber hinaus verlangt die
Hessische Bauordnung für Gebäude ab einer gewissen Gebäudehöhe sogar den Einbau
von Aufzügen in ausreichender Anzahl. Auch oftmals diskutierte Balkone stellen
keine Luxussanierung dar, da innerhalb der Wohnbevölkerung das Vorhandensein
eines Balkons inzwischen als gängiges Element der Wohnqualität eingefordert
wird. Ähnliches gilt für Sanierungen im Bereich der äußeren Fassade, da hier
energetische Maßnahmen nicht nur sinnvoll sind, sondern vom Gesetzgeber
vielmehr ausdrücklich gewünscht werden (so z.B. ersichtlich aus der Regelung
des § 248 Baugesetzbuch). Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 28.11.2011, OM 599