Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Verhinderung der Einfahrt von Nichtanliegern in den Riederwald bei Veranstaltungen im Volksbank Stadion und auf dem Festplatz der Eissporthalle

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2017, ST 373 Betreff: Verhinderung der Einfahrt von Nichtanliegern in den Riederwald bei Veranstaltungen im Volksbank Stadion und auf dem Festplatz der Eissporthalle Originäres Aufgabengebiet der Stadtpolizei-Verkehrssicherheit ist die Kontrolle des ruhenden Verkehrs. Das Stellen von Posten ist sehr personalintensiv und muss zielgerichtet erfolgen. Es kann daher grundsätzlich nur zur Durchsetzung von Vollsperrrungen bei Großveranstaltungen erfolgen. Zudem gestaltet sich die Durchsetzung einer "Anlieger frei"-Regelung in der Praxis als äußerst schwierig, da jedes Fahrzeug bei Kontrollen einzeln angehalten und kontrolliert werden muss. Anlieger ist jeder, der in einer Straße etwas zu erledigen hat, beispielsweise auch eine Wohnung zu besichtigen oder jemanden zu besuchen. Die Hürden, die die Rechtsprechung an die Einfahrt in eine solcherart "gesperrte" Straße stellt, sind sehr niedrig. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass nur sehr wenige Kraftfahrzeuge abgewiesen werden können, so dass der Personalaufwand in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Erfolg steht. Dem Problem kann auch nicht mit der Ausstellung von Ausweisen für Anwohnerinnen und Anwohner begegnet werden. Diese können zwar eine Erleichterung für die Kontrolle sein, allerdings stellt dieser Ausweis kein Ausschlusskriterium dar. Grund dafür ist, dass auch die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer ohne Ausweis Anlieger im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung sind, sofern sie angeben, in der jeweiligen Straße etwas zu erledigen zu haben. Die Bestreifung und Kontrolle des Riederwalds erfolgt durch Mitarbeiter der Stadtpolizei-Verkehrssicherheit im Rahmen der Streife und insbesondere bei konkreten Bürgerbeschwerden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 07.11.2016, OM 905