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Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung und Fahren gegen die Einbahnstraße im Siedlungsbe-reich Riederwald

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 08.02.2019, ST 348 Betreff: Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung und Fahren gegen die Einbahnstraße im Siedlungsbe-reich Riederwald Harkortstraße: Es wurden zwei Geschwindigkeitskontrollen im Jahr 2018 durchgeführt. Von insgesamt 271 gemessenen Fahrzeugen überschritten 35 Fahrzeuge die Geschwindigkeit im sanktionierbaren Bereich (hier ab 39 km/h). Dies entspricht einer Übertretungsquote im sanktionierbaren Bereich von 13 %. Lahmeyerstraße: Es wurden acht Geschwindigkeitskontrollen im Jahr 2018 durchgeführt. Von insgesamt 1010 gemessenen Fahrzeugen überschritten 148 Fahrzeuge die Geschwindigkeit im sanktionierbaren Bereich (hier ab 39 km/h). Dies entspricht einer Übertretungsquote im sanktionierbaren Bereich von 15 %. Max-Hirsch-Straße: Innerhalb von circa 30 Minuten wurden keine Fahrzeuge erfasst, weshalb die Messung abgebrochen wurde. Raiffeisenstraße: Es wurden zwei Geschwindigkeitskontrollen im Jahr 2018 durchgeführt. Von insgesamt 149 gemessenen Fahrzeugen überschritten neun Fahrzeuge die Geschwindigkeit im sanktionierbaren Bereich (hier ab 39 km/h). Dies entspricht einer Übertretungsquote im sanktionierbaren Bereich von 6 %. Schäfflestraße: Es wurden zwei Geschwindigkeitskontrollen im Jahr 2018 durchgeführt. Von insgesamt 214 gemessenen Fahrzeugen überschritten acht Fahrzeuge die Geschwindigkeit im sanktionierbaren Bereich (hier ab 39 km/h). Dies entspricht einer Übertretungsquote im sanktionierbaren Bereich von 4 %. Die Kontrollen haben keine signifikanten Geschwindigkeitsübertretungen ergeben. Bei dem Quartier handelt es sich um eine Tempo-30-Zone, in welcher die Rechts-vor-Links Regelung gilt. Fahrzeugführende sind aufgrund der gesetzlichen Lage und auch der Bebauung zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet und müssen mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Einbauten in die bestehenden Temo-30-Zone sind demzufolge nicht erforderlich. Die Beschilderung der Einbahnstraßen ist ausreichend. Dass sich einzelne Verkehrsteilnehmende nicht an die geltenden Regelungen halten, kann weder mit baulichen noch mit sonstigen verkehrsrechtlichen Regelungen unterbunden werden. Der Magistrat hält weitere Maßnahmen für nicht notwendig. Der Anregung wird deshalb nicht entsprochen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 29.10.2018, OM 3844