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Aufhebung der verwirrenden Tempo 30-Zone am Kleedreieck

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 09.01.2017, ST 32 Betreff: Aufhebung der verwirrenden Tempo 30-Zone am Kleedreieck Das örtliche Verkehrskonzept orientiert sich an der Funktion sowie an den vorhandenen baulichen Gegebenheiten des Fechenheimer Straßennetzes. So ist die Willmannstraße Bestandteil der Tempo-30-Zone im nördlichen Fechenheim. Die Kleestraße hingegen gehört zum Grundnetz. Hier wird der Zielverkehr aus Richtung Mainkurkreisel in Richtung Pfortenstraße geführt (über Alt-Fechenheim - Kleestraße - Baumertstraße). Aus Gründen der Verkehrssicherheit wurden Teile des Straßenzuges mit der "runden 30" beschildert. Die Kleestraße unterbricht die Tempo-30-Zone im Bereich des Kleedreieckes und damit den nördlichen und südlichen Abschnitt der Willmannstraße. Aufgrund der Lage im Fechenheimer Straßennetz ergibt sich die vom Ortsbeirat beschriebene Situation. Die Straße Alt-Fechenheim wurde im Abschnitt zwischen Starkenburger Straße und Kleestraße aufgrund ihrer baulichen Ausgestaltung in die Tempo-30-Zone integriert. Die hohe Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie ein hoher Querungsbedarf begründen ebenfalls die Tempo-30-Zone. Würde dem Vorschlag des Ortsbeirates in der Straße Alt-Fechenheim Rechnung getragen, müsste an jeder Einmündung das Verkehrszeichen (VZ) 274-30 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) wiederholt werden. Dies ist bei einer Zonenregelung nicht erforderlich. Formal ist die Anordnung einer "runden 30" rechtlich nur möglich, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass eine Häufung von geschwindigkeitsbedingten Unfällen vorliegt, die nicht auf die Missachtung bestehender allgemeiner oder örtlicher Geschwindigkeitsbeschränkungen zurückzuführen sind. Entsprechende Vorgaben für die Straßenverkehrsbehörden finden sich in der von der Bundesregierung erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 41 StVO. Die zuvor genannten Voraussetzungen für die "runde 30" liegen an den betreffenden Örtlichkeiten nicht vor. Weiterhin ist bereits auf Grund der Anregung des Ortsbeirats OM 4381, vom 07.09.2015, das Ende der Tempo-30-Zone in Richtung des Fußgängerüberweges versetzt worden. Durch die aktuelle Beschilderung ist die weiterführende Geschwindigkeitsbegrenzung bereits bei Beendigung der Tempo-30-Zone vollumfänglich und uneingeschränkt sichtbar und verständlich. An dieser Stelle handelt es sich um ein bewusstes individuelles Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmenden. Aus Sicht des Magistrates besteht daher weder die Möglichkeit noch die Notwendigkeit, die bestehenden Regelungen zu ändern. Der Anregung kann deshalb nicht entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 10.10.2016, OM 721

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