Aufhebung der verwirrenden Tempo 30-Zone am Kleedreieck
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
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A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 09.01.2017, ST
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Betreff: Aufhebung der
verwirrenden Tempo 30-Zone am Kleedreieck Das örtliche Verkehrskonzept
orientiert sich an der Funktion sowie an den vorhandenen baulichen
Gegebenheiten des Fechenheimer Straßennetzes. So ist die Willmannstraße Bestandteil der
Tempo-30-Zone im nördlichen Fechenheim. Die Kleestraße hingegen gehört zum
Grundnetz. Hier wird der Zielverkehr aus Richtung Mainkurkreisel in Richtung
Pfortenstraße geführt (über Alt-Fechenheim - Kleestraße - Baumertstraße).
Aus Gründen der Verkehrssicherheit wurden Teile des Straßenzuges mit der
"runden 30" beschildert. Die Kleestraße unterbricht die Tempo-30-Zone im
Bereich des Kleedreieckes und damit den nördlichen und südlichen Abschnitt der
Willmannstraße. Aufgrund der Lage im Fechenheimer Straßennetz ergibt sich
die vom Ortsbeirat beschriebene Situation. Die Straße Alt-Fechenheim wurde im Abschnitt
zwischen Starkenburger Straße und Kleestraße aufgrund ihrer baulichen
Ausgestaltung in die Tempo-30-Zone integriert. Die hohe Fußgänger- und
Fahrradverkehrsdichte sowie ein hoher Querungsbedarf begründen ebenfalls die
Tempo-30-Zone. Würde dem Vorschlag des Ortsbeirates in der Straße
Alt-Fechenheim Rechnung getragen, müsste an jeder Einmündung das
Verkehrszeichen (VZ) 274-30 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Zulässige
Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) wiederholt werden. Dies ist bei einer
Zonenregelung nicht erforderlich. Formal ist die Anordnung einer "runden 30" rechtlich
nur möglich, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass eine Häufung
von geschwindigkeitsbedingten Unfällen vorliegt, die nicht auf die Missachtung
bestehender allgemeiner oder örtlicher Geschwindigkeitsbeschränkungen
zurückzuführen sind. Entsprechende Vorgaben für die Straßenverkehrsbehörden
finden sich in der von der Bundesregierung erlassenen Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zu § 41 StVO. Die zuvor genannten Voraussetzungen für die
"runde 30" liegen an den betreffenden Örtlichkeiten nicht vor. Weiterhin ist bereits auf Grund der Anregung des
Ortsbeirats OM 4381, vom 07.09.2015, das Ende der Tempo-30-Zone in Richtung des
Fußgängerüberweges versetzt worden. Durch die aktuelle Beschilderung ist die
weiterführende Geschwindigkeitsbegrenzung bereits bei Beendigung der
Tempo-30-Zone vollumfänglich und uneingeschränkt sichtbar und verständlich. An
dieser Stelle handelt es sich um ein bewusstes individuelles Fehlverhalten der
Verkehrsteilnehmenden. Aus Sicht des Magistrates besteht daher weder die
Möglichkeit noch die Notwendigkeit, die bestehenden Regelungen zu ändern. Der
Anregung kann deshalb nicht entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 10.10.2016, OM 721