Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Hochwasserschutz: Baustellenmaterial, Holz und Abfall nicht an Fließgewässern lagern

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu 1) Der Magistrat - Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde (UWBB) der Stadt Frankfurt am Main - führt im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßige Begehungen der Frankfurter Gewässer durch und kommt damit ihren Verpflichtungen im Rahmen des Vollzugs des Wasserhaushaltsgesetztes bzw. des Hessischen Wassergesetzes nach. Nicht zulässige Ablagerungen im Gewässerrandstreifen oder Missstände im festgesetzten Überschwemmungsgebiet werden dabei dokumentiert und die Verursacher:innen bzw. Grundstückseigentümer:innen im Nachgang aufgefordert, die Ablagerungen bzw. Missstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die Beseitigung von Ablagerungen ist teilweise ein Prozess, der sich länger hinzieht. Bußgelder kommen in Einzelfällen nach behördlichem Ermessen zum Tragen. In der Regel werden die Ablagerungen nach Aufforderung durch die Anlieger:innen zeitnah beseitigt. Im Gegensatz zum Urselbach wurde der Steinbach bereits längere Zeit nicht mehr begangen, da es in der Vergangenheit selten Beanstandungen gab. Eine zeitnahe Begehung wird entsprechend eingeplant. Da die Einzugsgebiete der Taunusbäche sich auch außerhalb des Frankfurter Stadtgebietes erstrecken, wird erfahrungsgemäß auch ein Großteil an Treibgut von dort angespült. Hierauf hat die UWBB nur bedingt Einfluss. Die Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde ist bemüht, im Rahmen der Gewässeraufsicht bei Begehungen oder Gewässerschauen Missstände aufzugreifen und beseitigen zu lassen, allerdings kann eine dauerhafte Präsenz vor Ort nicht gewährleistet werden. Daher werden Hinweise unter info.uwbb@stadt-frankfurt.de (mit Bild und Angabe zur Örtlichkeit) gerne entgegengenommen. Zu 2) Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen bieten für die Lagerung von Baustoffen bereits eine ausreichende Rechtsgrundlage. So sind nach § 11 der Hessischen Bauordnung (HBO) Baustellen so einzurichten, dass Gefahren, vermeidbare Nachteile oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Nach den §§ 58, 59 HBO liegt die Verantwortung für die Einhaltung bei den ausführenden Unternehmen und der Bauleitung. Zusätzliche Auflagen seitens der Bauaufsicht sind daher in der Regel nicht erforderlich. Sofern Bauvorhaben den Gewässerrandstreifen oder das festgesetzte Überschwemmungsgebiet betreffen und die UWBB seitens der Bauaufsicht beteiligt wird, werden entsprechende Auflagen zum Verbot von Ablagerungen im Gewässerrandstreifen bzw. im festgesetzten Überschwemmungsgebiet erteilt. Zu 3) Die Gewässerunterhaltung liegt bei der Stadtentwässerung Frankfurt (SEF). Diese begeht ebenfalls regelmäßig die Gewässer und beseitigt Treibgut und umgestürzte Bäume. Sofern ein Missstand festgestellt wird, kann dieser direkt an die SEF gemeldet werden. Treibgut und umgestürzte Bäume können auch über den Mängelmelder Frankfurt mitgeteilt werden. Die SEF ist bemüht, die Missstände zeitnah zu beseitigen. Nach größeren Unwetterereignissen kann die Beseitigung von Schäden durch den Betriebshof der SEF mehrere Tage bis Wochen beanspruchen, da häufig mehrere Gewässer betroffen sind und eine Vielzahl an Arbeiten nach Priorisierung abgearbeitet werden müssen.

Verknüpfte Vorlagen