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Satzung zur Straßenreinigung konkretisieren - das Beispiel Heerstraße zeigt Handlungsbedarf

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 20.02.2015, ST 309

Betreff: Satzung zur Straßenreinigung konkretisieren - das Beispiel Heerstraße zeigt Handlungsbedarf Nach § 10 des Hessischen Straßengesetzes haben die Gemeinden die öffentlichen Straßen zu reinigen. Zur Deckung der durch die Reinigung entstehenden Kosten wird von der Stadt Frankfurt am Main gemäß nach § 5 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main (Straßenreinigungssatzung) eine Straßenreinigungsabgabe erhoben. Hinsichtlich der Heranziehung zu den Kosten gelten die Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts. Daher finden die Grundsätze des privaten Vertragsrechts bezüglich Leistungsstörungen hier keine Anwendung. Es gilt stattdessen das so genannte Äquivalenzprinzip, wonach die Gebühr in keinem offensichtlichen Missverhältnis zu der von der Gemeinde erbrachten Leistung stehen darf. Bezugspunkt für die Abgabepflicht eines Grundstücks ist die Erschließung des Grundstücks durch eine von der Stadt gereinigte Straße. Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn von der zu reinigenden Straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit besteht. Als Gegenleistung für die Straßenreinigungsgebühr muss weder gewährleistet werden, dass die zu reinigenden öffentlichen Verkehrsflächen stets sauber sind noch führt jede Nicht- bzw. Schlechterfüllung der Reinigungspflicht automatisch zu einer entsprechenden Minderung des Gebührenanspruchs. Eine Leistungsstörung muss, um für die Höhe des Gebührenanspruchs von Bedeutung zu sein, vielmehr ein gewisses Gewicht haben. So entschied das Oberverwaltungsgericht Saarlouis bereits am 08.11.1985. dass sich der Wert der Reinigungsleistung und die Abgabe nicht exakt entsprechen müssen, da die Gebühr nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden muss. Weitergehend besagt u. a. ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 13.01.2010, dass eine Nicht- oder Schlechterfüllung erst dann zu einem Wegfall oder einer Minderung der Straßenreinigungsgebühr führt, wenn nach Art, Dauer und/oder Umfang erhebliche Reinigungsmängel festzustellen sind, so dass die Straße als Ganzes nicht mehr als gereinigt angesehen werden kann. Der zitierten Rechtsprechung zufolge orientiert sich die Beurteilung der Erheblichkeit eines Reinigungsausfalls immer an der gesamten Straße. So muss die Beurteilung des Umfangs der Leistungsstörung auch stets am Einzelfall geprüft und nach pflichtgemäßem Ermessen, selbstverständlich unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, getroffen werden. Eine Konkretisierung der Satzungsregelung in der durch den Ortsbeirat angeregten Form ist aus rechtlicher Sicht nicht möglich.

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