Bebauungsplan Nr. 516 - Am Eschbachtal - Harheimer Weg
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 20.02.2015, ST
299
Betreff: Bebauungsplan Nr.
516 - Am Eschbachtal - Harheimer Weg Da sich die Qualität eines
Baugebietes aus dem kompletten städtebaulichen Konzept heraus entwickelt und
nicht an einer bestimmten Anzahl von Wohneinheiten festzumachen ist, wird der
Magistrat die aktuell laufende Überarbeitung des städtebaulichen Konzeptes ohne
entsprechende Festlegungen weiterführen. Unabhängig von der letztlich
realisierten Anzahl der Wohneinheiten wird sich durch die Entwicklung des
Baugebiets in mehreren Bauabschnitten der Zuzug der neuen Bewohner zeitlich
über einen längeren Zeitraum staffeln. Im Gegensatz zu vielen Planungen der Vergangenheit,
bei denen der Magistrat Innenentwicklung auf Gewerbebrachen, Bahn-, Hafen-,
oder Militärflächen betrieben hat und Boden geschont wurde, wird mit dem
Baugebiet wertvoller landwirtschaftlicher Boden beansprucht. Vor diesem
Hintergrund und angesichts der sehr unterschiedlichen Bauformen, die an das
Baugebiet im Osten von Bonames anschließen, ist es nicht angebracht, hier
vorwiegend mit Flächen beanspruchenden Doppel- und Reihenhäusern zu planen.
In diesem Zusammenhang orientierte
sich die Planung der jüngeren Vergangenheit am unteren Ende der Zielvorgabe im
Regionalen Flächennutzungsplan 2010 des Regionalverbands FrankfurtRheinMain,
die im Einzugsbereich vorhandener oder geplanter S- und U-Bahn-Haltepunkte 45 -
60 Wohneinheiten pro Hektar vorsieht. Der Magistrat bereitet derzeit eine Veranstaltung
vor, in der im ersten Quartal 2015 mit den lokalen Akteuren gemeinsame
Perspektiven zur Fortentwicklung des Gesamtkonzeptes entwickelt und bewertet
werden sollen. In diesem Zusammenhang wird es auch um die Lage und Art der
öffentlichen und privaten Grünflächen gehen. Über die Fortentwicklung des Gesamtkonzeptes wird
der Magistrat unaufgefordert auch auf den Ortsbeirat 10 zukommen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 18.03.2014, OM 2990