Tierschutz im Ortsbezirk 1: Zwanzigjähriges Antragsjubiläum - Ein Taubenhaus im Gallus
Stellungnahme des Magistrats
Die Abteilung Veterinärwesen im Ordnungsamt begrüßt aus Tierwohlsicht - wie schon mehrfach ausgeführt - das Aufstellen eines Taubenhauses an der Galluswarte zur Eindämmung der dortigen Stadttaubenpopulation. Zu den genannten Liegenschaften kann keine Aussage getroffen werden, da für eine konkrete Örtlichkeit und die Aufstellung hier keine Zuständigkeit besteht. Aus Sicht des Grünflächenamtes handelt es sich bei dem Wasserturm im Gallus um ein Kulturdenkmal gemäß § 2 (1) Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG). Alle baulichen Maßnahmen an dem Objekt bedürfen einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Diese kann nach Mitteilung des Denkmalamtes nur für denkmalverträgliche Maßnahmen erteilt werden. Für den Wasserturm liegt noch kein abschließendes Nutzungskonzept vor. Zudem ist eine Beurteilung der denkmalrechtlichen Genehmigungsfähigkeit erst nach Vorliegen eines umfangreichen Schadensgutachtens möglich. Dieses liegt aktuell noch nicht vor. Grundsätzlich birgt aus Sicht des Grünflächenamtes die Unterbringung eines Taubenhauses und die gezielte Ansiedelung von Tauben ein Konfliktpotential mit der künftigen Nutzung der öffentlichen Grünanlage im Sinne der Naherholung und Freizeitgestaltung. Mit diesen Maßgaben wird eine Nutzung des Wasserturms im Gallus als Taubenhaus als nicht zielführend angesehen. Aus Sicht des Grünflächenamtes sollte weiterhin nach geeigneten Flächen gesucht werden. Das Amt für Straßenbau und Erschließung prüft gegenwärtig mögliche Standorte für Taubenhäuser im Gallus. Die Errichtung eines Taubenhauses auf der Liegenschaft Adam-Riese-Straße kam nicht für ein Taubenhaus in Frage, da die bestehende Nutzung beeinträchtigt wäre oder zusätzliche Kosten zur Sicherung der bestehenden Nutzung anfallen würden. Die Dachterrasse wird zum Aufenthalt in den Pausen sowie als Erweiterungsfläche der Kantine, ein abgelegener Teil des Daches durch einen Imker genutzt. Im Bereich der Außenfläche des Fuhrparks müssten mögliche Ansitzflächen umgestaltet werden, um sicherzustellen, dass der Bereich nicht verkotet wird. Sofern ein Standort für ein Taubenhaus auf öffentlicher Fläche ausgewählt werden sollte, wird das Amt für Straßenbau und Erschließung die Sondernutzung straßenrechtlich prüfen.