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Zero Waste-Strategie auch beim Bauen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu

  1. und
  2. Bei eigenen Bauprojekten der Stadt Frankfurt am Main prüft der Magistrat durch das zuständige Amt für Bau und Immobilien (ABI) zunächst intensiv die Möglichkeit einer Umnutzung. Nur wenn eine eindeutige wirtschaftliche Indikation für einen Abbruch mit Neubau gegeben ist, wird dieser Weg gewählt. Der Magistrat verfügt darüber hinaus über jahrelange Erfahrung im Bereich Konversion und hat zahlreiche Umnutzungsprojekte privater Unternehmen begleitet. Die Zahl der in Frankfurt am Main durch Umnutzung von Gewerbe in Wohnen jährlich genehmigten Wohneinheiten ist seit 2004 von damals 78 kontinuierlich gestiegen und hat im Jahr 2019 mit 1.067 Wohneinheiten einen vorläufigen Höhepunkt erreicht. Zu
  3. Es gibt baurechtlich keine Möglichkeiten private Bauherren zu verpflichten, an Stelle von Abbruch und Neubau vorrangig Umnutzungen vorzunehmen. Zu 4. bis
  4. Gemäß § 8 Abs.1 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sind folgende Bau- und Abbruchabfallfraktionen prinzipiell getrennt zu sammeln und zu befördern sowie in Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling (stoffliche Verwertung) zuzuführen: Glas (Abfallschlüssel 17 02 02) Kunststoff (17 02 03) Metalle, einschließlich Legierungen (17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11) Holz (17 02 01) Dämmmaterial (17 06 04) Bitumengemische (17 03 02) Baustoffe auf Gipsbasis (17 08 02) Beton (17 01 01) Ziegel (17 01 02) und Fliesen und Keramik (17 01 03). Es bestehen Dokumentationspflichten nach § 8 Abs. 3 (GewAbfV) für den Betrieb und jede Bau- und Abbruchmaßnahme, sofern der insgesamt anfallende Abfall zehn Kubikmeter überschreitet. Die Dokumentation der getrennten Sammlung muss gesondert für jede Baustelle erstellt werden, da es sich in der Regel um individuelle örtliche Gegebenheiten handelt. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde (Regierungspräsidium) vorzulegen. Lediglich für beseitigungspflichtigen Abfall besteht Anschluss- und Benutzungszwang. Zur Beseitigung (Deponierung) dieser Abfälle bedient sich die Stadt Frankfurt am Main der Rhein-Main Abfall GmbH (RMA). Im Jahr 2021 ist jedoch im Stadtgebiet kein Bauschutt oder Bodenaushub angefallen, der auf Anlagen der RMA beseitigt wurde. Die Entsorgung wäre durch Ablagerung auf der Deponie Dyckerhoffbruch (Landeshauptstadt Wiesbaden) erfolgt. Verwertungsabfälle können durch die Abbruchunternehmen in Eigenregie bei dafür zugelassenen Verwertungsbetrieben angeliefert werden. Über die hierbei angefallenen Mengen existieren beim Magistrat keine Statistiken. Auch zu den Recyclingquoten können keine Aussagen getroffen werden. Im Zuständigkeitsbereich der Stadt Frankfurt am Main fielen im Jahr 2021 lediglich Baumischabfälle und Bauschutt (mineralisch) aus privaten Anlieferungen an den Wertstoffhöfen an: Baumischabfälle 4.458,05 t Bauschutt 2.683,30 t. Auch hierfür übernimmt die RMA die Entsorgungslogistik. Die Baumischabfälle werden im Müllheizkraftwerk Frankfurt (MHKW) verbrannt, der Bauschutt wird verwertet. Gefährliche Abfälle sind vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen. Dies betrifft beispielsweise Bodenaushub, der aufgrund der Vornutzung eines Grundstücks mit Schadstoffen, oberhalb bestimmter Grenzwerte, belastet ist. Aufgrund der Genehmigungslage kann solcher Abfall in der Regel nicht auf der Deponie Dyckerhoffbruch abgelagert werden. In den vergangenen Jahren wurden im Schnitt etwa jeweils fünf Mal pro Jahr eine Befreiung von der Überlassungspflicht erteilt. Hierbei ist dann nachzuweisen, dass für die Abfälle eine alternative Deponie zur Verfügung steht, die Abfälle mit den vorliegenden Belastungswerten aufnehmen darf. Zu
  5. Die ABG Frankfurt Holding AG hat wie alle anderen Bauherren auch, das KrWG zu beachten. Danach sind bei Baumaßnahmen die Abfälle zu trennen, wieder zu verwerten und/oder zu entsorgen. Zu
  6. Der Magistrat ist bei Erteilung von Baugenehmigungen an Recht und Gesetz gebunden. In welchen Fällen von einer Bauherrschaft Entsorgungskonzepte zu erstellen sind, ist gesetzlich festgelegt. Die Hessische Bauordnung (HBO) bestimmt neben der Abwicklung der bauaufsichtlichen Verfahren auch die Anforderungen an die notwendigen Bauvorlagen. Dazu wurden Inhalt und Ausgestaltung der Bauvorlagen im Bauvorlagenerlass geregelt. Laut diesem Erlass ist ein Abbruch- und Entsorgungskonzept zu erstellen, welches sowohl bei Teilabbrüchen als auch bei der vollständigen Beseitigung baulicher Anlagen unabhängig von den anfallenden Mengen den Umgang mit den Abbruchmaterialien und dem Bodenaushub detailliert beschreibt. Neben der Genehmigung sind während der Umsetzung einer Maßnahme die Bau- und Abbruchabfälle nach dem KrWG getrennt zu halten und einer Verwertung zuzuführen. Abfälle, die nicht getrennt gehalten werden können, sind nach der GewAbfV einer geeigneten Verwertung zuzuführen. Die Bauaufsicht der Stadt Frankfurt am Main hält zur Information der Bauherrschaft und des beteiligten Fachpersonals entsprechende Merkblätter vor, die der Baugenehmigung beigelegt werden und zudem online abrufbar sind. Die Verpflichtung zum sorgsamen, verantwortungsvollen und gesetzeskonformen Umgang mit Abbruchmaterialien besteht im Übrigen auch bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben. Zu 9. und
  7. Die Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES) beabsichtigt, einen eigenen Geschäftszweig für das Baustoffrecycling aufzubauen. Derzeit stehen hierfür allerdings keine geeigneten Grundstücke zur Verfügung. Der Magistrat unterstützt die FES bei der Suche nach geeigneten Standorten. Die derzeit genutzte Deponie Wicker kann nur noch wenige Jahre genutzt werden. Zu 11. bis
  8. Derzeit stehen dem Magistrat im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten keine finanziellen und personellen Ressourcen zur Verfügung, um eine Bauteilbörse einzurichten oder ein kommunales lokales Recycling von Bauabfällen zu organisieren. Der Magistrat sieht in der Digitalisierung von Stoffströmen eine gute Möglichkeit, nachhaltiges Bauen zu verwirklichen. Auch hier stehen jedoch keine Ressourcen zur Verfügung, um dies übergreifend auch für private Bauherrschaften zu organisieren. Zu
  9. Änderungen der Hessischen Bauordnung unterliegen der politischen Willensbildung und werden vom Hessischen Landtag beschlossen. Der Magistrat setzt sich für nachhaltiges und ressourcenschonendes Bauen ein und wird die entsprechenden Wünsche über den Hessischen Städtetag an die Landesregierung und den Landtag herantragen.