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Hessen-Center - konstanter Störbetrieb

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu 1.: Die Fläche befindet sich in Privateigentum. Daher ist keine Flächennutzungsgenehmigung seitens der Stadt Frankfurt am Main erforderlich. Eine entsprechende Antrags- oder Anzeigepflicht bei den Behörden existiert nicht und eine Erlaubnis wurde folglich nicht erteilt. Gemäß § 7 des Hessischen Feiertagsgesetzes sind der Unterhaltung dienende Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 04:00 Uhr bis 12:00 Uhr verboten. Einem Veranstaltungsbeginn nach 12:00 Uhr spricht außerhalb der Nähe von Gottesdiensten nichts entgegen. Zu 2.: Die Stadtpolizei hatte keine Kenntnis von den Veranstaltungen. Lediglich am 10.07.2022 ist eine Beschwerde über das Sicherheitstelefon eingegangen. Bei der darauffolgenden Überprüfung der Örtlichkeit konnte jedoch nur noch das Ende der Veranstaltung festgestellt werden. Lärmbelästigungen lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Zu 3.: Bei der Stadtpolizei hat es keine Nachfragen aus der Bevölkerung gegeben, sodass auch diese Auskunft nicht erteilt wurde. Dem Service-Center Veranstaltungen liegen ebenfalls keine Anfragen oder Beschwerden vor. Zu 4. und 5.: Durch das Ordnungsamt können Lärmmessungen durchgeführt werden, dies selbstverständlich auch an Wochenenden. Zu 6.: Da die Auskunft von der Landespolizei getroffen worden sein soll, kann der Magistrat hierzu keine Angaben machen. Es wurde seitens des Ordnungsamtes keine Genehmigung erteilt. Zu 7.: Ordnungswidrigkeitsanzeigen wurden nicht erstattet, da auch bei der Kontrolle der Örtlichkeit am 10.07.2022 keine Verstöße festgestellt werden konnten. Zu 8.: Das Ordnungsamt hat zwischenzeitlich Kontakt zu den Veranstaltenden aufgenommen und auf die unter 1. genannten Regelungen aus dem Feiertagsgesetz hingewiesen.

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